Rechte nach dem Verbraucherkreditgesetz
Zinsen: 1,5 Prozent? 1 Prozent? Oder gar nur 0 Prozent? Mit solchen Zahlenspielen werben manche Kreditgeber oder Händler.
Doch was auf den ersten Blick wie ein günstiges Angebot wirkt, kann sich auf Dauer als teurer „Spaß“ herausstellen. Das seit Juni 2010 geltende Verbraucherkreditgesetz soll solchen irreführenden Lockangeboten einen Riegel vorschieben.
Klartext beim Zinssatz
Ein „Trick“ besteht darin, nicht den so genannten Effektivzins auszuweisen, sondern den Nominalzins. Letzterer enthält aber nicht die Gesamtkosten des Kredits. Das Gesetz schreibt vor, dass bei jeglicher Zahlenwerbung auch der Effektivzins klar und prägnant angegeben werden muss. Außerdem müssen mehr Kosten als früher in den Effektivzins eingerechnet werden. Sie als KreditnehmerIn können dann leichter erkennen, was der Kredit wirklich kostet.
Irreführende Angebote
Bei niedrigen Fixzinsen, die nur am Anfang gelten, muss auch auf den später geltenden – meist höheren – variablen Zinssatz verwiesen werden. Bisher haben findige Kreditgeber diese Information all zu oft unter den Tisch fallen lassen. Um grundsätzlich zu verhindern, dass KundInnen durch Zahlenwerbung in die Irre geführt werden, müssen Zinssätze und sonstige wichtige Angaben anhand eines Beispiels erklärt werden.
Rücktrittsrecht vom Kreditvertrag
Sie können innerhalb von 14 Tagen von einem bereits abgeschlossenen Kreditvertrag zurücktreten – und zwar ohne Angabe von Gründen. Die Rücktrittsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kreditvertrag alle gesetzlichen Mindest-Informationen enthält. An Kosten dürfen nur jene Zahlungen in Rechnung gestellt werden, die der Kreditgeber an öffentliche Stellen entrichtet hat und dort nicht mehr zurückverlangen kann. Selbstverständlich gilt dies nur, wenn noch kein Geld überwiesen wurde.