Kreditsicherheiten
Eine Bank vergibt einen Kredit nur dann, wenn sie sich sicher sein kann, dass dieser vom Kreditnehmer innerhalb einer vereinbarten Frist zurückbezahlt wird.
Daher lässt sich die kreditgewährende Bank Sicherheiten zu ihren Gunsten einräumen, für den Fall, dass der Kreditnehmer zahlungsunfähig wird oder den Kreditverpflichtungen (zB Zahlung der Kreditrate oder der Zinsen) einfach nicht nachkommt. Abhängig von der Bonität und der Höhe des geborgten Betrages kommen unterschiedliche Sicherungsmittel in Betracht. In vielen Fällen verlangt die Bank nicht bloß eine Sicherheit, sondern eine Kombination aus mehreren Sicherheiten – zum Beispiel die Verpfändung des Gehaltes, den Abschluss einer Kreditversicherung und die Verpfändung eines Grundstücks (hypothekarische Besicherung), Wertpapierdepots oder Bausparvertrags.
Tipp
Wichtig für KreditnehmerInnen ist, dass der Umfang der verlangten Sicherungsmittel auch Verhandlungssache ist, und dass sämtliche Vereinbarungen über verlangte Sicherheiten im Kreditvertrag festgehalten werden müssen.
Gehaltsverpfändung
Da Kredite in der Regel aus dem laufenden Einkommen bedient werden sollen, wird von Banken standardmäßig die Verpfändung Ihrer Gehaltsbezüge verlangt. Bei einer „offenen“ Gehaltsverpfändung informiert Ihre Bank auch Ihren Dienstgeber und sichert sich damit einen bestimmten Exekutionsrang (Rangvormerkung). Bei einer "stillen" Gehaltsverpfändung wird Ihr Dienstgeber hingegen nicht benachrichtigt, um Ihnen eventuelle Unannehmlichkeiten zu ersparen.
Sollten Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in weiterer Folge nicht mehr nachkommen erfolgt in der Regel die Fälligstellung der gesamten Kreditforderung. Üblicherweise werden Sie in diesem Zusammenhang von der Bank unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen aufgefordert, der Pfändung der Gehaltsbezüge zuzustimmen, wobei Stillschweigen als Zustimmung gilt. Widersprechen Sie der Pfändung so wird die Bank Klage einbringen und eine gerichtliche Exekution beantragen.
Hypothek
Eine Hypothek (Pfandrecht auf einer Liegenschaft) wird mittels Pfandbestellungsurkunde in das Grundbuch eingetragen. Mehrere zeitlich aufeinander folgende Gläubiger werden in einer Rangordnung nacheinander ins Grundbuch eingetragen. Die Banken lassen ihre Kredite meist als Höchstbetragshypothek (z.B. 130 Prozent der Kreditsumme) eintragen, weil sie auch die Zinsen, Spesen und sonstige Kosten absichern wollen. Der Kreditnehmer muss in der Regel alle mit der Grundbucheintragung verbundenen Gebühren und Notariatskosten tragen.
Tipp
In manchen Fällen reicht es der Bank bereits, wenn eine einverleibungsfähige Pfandurkunde bei der Bank hinterlegt wird. Sie ersparen sich dadurch erhebliche Kosten für die Grundbucheintragung. Die Bank kann jedoch (z.B. wenn sich Ihre Einkommens- oder Vermögenssituation verschlechtert hat) das Pfandrecht jederzeit im Grundbuch eintragen lassen. Sie können auch über die Höhe des Pfandrechtsbetrages bzw. über eine lediglich teilweise Einverleibung des Pfandrechtes (z.B. im Ausmaß von 50 Prozent) verhandeln. Dadurch können Sie sich Kosten ersparen, da bei der Einverleibung eine Grundbuchseintragungsgebühr in Höhe von 1,2 Prozent des eingetragenen Pfandrechtsbetrages zu begleichen ist.
Nachdem der Kredit vollständig zurückbezahlt ist, kann beim Grundbuch die Löschung der Hypothek beantragt werden. Die Löschungskosten trägt der Kreditnehmer. Wenn der Schuldner den durch die Hypothek besicherten Kredit nicht zurückzahlt, kann die Bank die Versteigerung der Liegenschaft im gerichtlichen Exekutionsverfahren beantragen. Aus dem Erlös werden die Hypothekargläubiger dem Range nach befriedigt.
Versicherungen
Häufig verlangen Banken auch den Abschluss oder die Beibringung von Versicherungen zur Abdeckung spezifischer Risiken (z.B. Ableben, Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit), die sich bei Eintreten negativ auf die Bedienbarkeit des Kredites auswirken können. Die Sicherstellung erfolgt in der Regel in Form einer Vinkulierung (Auszahlungssperre des Versicherungserlöses) oder einer Verpfändung der Versicherungsansprüche.
Überlegen Sie inwiefern einzelne Versicherungsleistungen erforderlich sind und in welcher Höhe. Prüfen Sie, ob nicht ohnehin bereits ein Versicherungsschutz besteht, so dass der Abschluss eines neuen Vertrages unnötig ist. Gerne wird die Gelegenheit genutzt, Zusatzprodukte, die über den eigentlichen Absicherungsbedarf hinausgehen, zu verkaufen. Gelegentlich wird überhaupt nur ein einziges Versicherungsprodukt angeboten. Holen Sie daher zu Vergleichszwecken alternative Angebote ein.
Besondere Bedeutung kommt im Zusammenhang mit Krediten dem Ablebensschutz zu. Diesbezüglich gibt es verschiedene Absicherungsformen. Allen gemeinsam ist, dass sich die Höhe der Prämie nach dem gewünschten Absicherungsbetrag, dem Alter des Versicherten, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand richtet.
Versicherungsschutz gegen Ableben
Kreditrestschuldversicherung
Im Falle des Ablebens des Kreditnehmers begleicht die Kreditrestschuldversicherung den noch ausständigen Kreditsaldo. Die Kreditrestschuldversicherung ist häufig (vor allem bei kleineren Kreditbeträgen), aber nicht im jeden Fall die günstigste Absicherungsform. Lassen Sie sich daher auch unbedingt Angebote von Ablebensversicherungen geben.
Achtung
Manche Banken, wie etwa die Santander Consumer Bank, bieten automatisch mit dem Kreditvertrag eine Restschuldversicherung an, bei der eine Einmalprämie für die gesamte Laufzeit zu Beginn zu bezahlen ist. In der Regel wird diese dem Kreditbetrag zugeschlagen und verteuert den Kredit wesentlich. Unsere Erfahrungen zeigen, dass es häufig günstigere Versicherungen von anderen Versicherungsgesellschaften gibt. Wenn Sie eine Einmalprämie für die Kreditrestschuldversicherung geleistet haben und Ihren Kredit vorzeitig tilgen, müssen Sie die Versicherung separat kündigen. Sie erhalten dann eine anteilige Rückvergütung der Versicherungsprämie.
Ablebensversicherung
Bei dieser Variante schließt der Versicherte eine Risikoablebensversicherung mit einer bestimmten Versicherungssumme ab, z.B. 100.000 Euro mit einer Laufzeit von beispielsweise 20 Jahren. Im Falle des Ablebens des Versicherten wird der offene Kreditsaldo, z.B. 54.000 Euro von der Versicherung an die Bank bezahlt. Der verbleibende Rest der Versicherungsleistung in Höhe von 46.000 Euro geht an die in der Versicherungspolizze genannte begünstigte Person bzw. falls diesbezüglich keine Regelung erfolgt ist an die gesetzlichen Erben.
Achtung
Sollten Sie den Versicherungsschutz nicht mehr benötigen, etwa weil Sie den Kredit vorzeitig zurückgezahlt haben, so müssen Sie die Versicherung gesondert kündigen.
Er- und Ablebensversicherung
Im Unterschied zur reinen Ablebensversicherung wird bei der kombinierten Er- und Ablebensversicherung auch eine Versicherungsleistung für den Erlebensfall vereinbart. Die Prämie ist wesentlich höher, da sie neben dem Anteil für den Ablebensschutz auch einen „Sparanteil“ für die Erlebensleistung enthält. Häufig wird der Abschluss einer Er- und Ablebensversicherung als Kreditsicherheit mit dem Hinweis empfohlen, dass man ja im Falle einer reinen Ablebensversicherung bei Vertragsablauf nichts zurück bekommen würde und die Prämie somit de facto umsonst bezahlt worden sei. Hingegen würde man bei der Er- und Ablebensversicherung die Prämien plus Gewinn wieder zurück bekommen und sei zusätzlich im Ablebensfall abgesichert.
Das scheint auf den ersten Blick sehr attraktiv zu sein. Viele Konsumenten glauben, dass die von Ihnen bezahlten Prämien wie bei einem Sparbuch veranlagt werden, auf das sie jederzeit Zugriff haben. Tatsächlich werden von der bezahlten Prämie die Kosten für die Versicherungsleistung im Ablebensfall sowie Vermittlungsprovisionen und Verwaltungskosten abgezogen und nur der verbleibende Rest wird veranlagt. Daraus ergibt sich die Versicherungssumme im Erlebensfall. Nur diese ist auch garantiert. Allfällige zu Beginn gemachte Gewinnprognosen sind unverbindlich.
In der Regel ist es sinnvoller und auch transparenter, Ablebensschutz und Sparen (Vorsorge für den Erlebensfall) zu trennen. Es ist im Allgemeinen ökonomisch zweckmäßiger, höhere Rückzahlungsraten für den Kredit zu leisten als parallel dazu etwas anzusparen. In der Regel sind die Kreditzinsen nämlich höher als der Ertrag aus der Erlebensversicherung. Aus unserer Beratungspraxis ist bekannt, dass Kreditsuchenden, deren finanzielle Situation bereits angespannt ist und die einen kurzfristigen Finanzierungsbedarf haben (z.B. Regelung einer Kontoüberziehung) immer wieder der Abschluss einer langfristigen Er- und Ablebensversicherung (Laufzeit: mindestens 10 Jahre) nahe gelegt wird. Neben den Kreditraten sind in derartigen Fällen dann auch noch unnötig hohe Versicherungsprämien zu berappen, was zu einer weiteren Verschärfung der ohnehin schon brisanten Lage führen kann.
Zudem sind Sie bei der Restkreditversicherung und Ablebensversicherung flexibler, falls der Kredit früher beendet wird und der Ablebensschutz nicht mehr benötigt wird. Bei der Er- und Ablebensversicherung ist die vorzeitige Beendigung (Rückkauf) des Versicherungsvertrages häufig mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden.
Arbeitslosenversicherung
Immer häufiger bieten Banken in Verbindung mit einem Kredit ein Versicherungspaket an, das auch einen Schutz im Falle von Arbeitslosigkeit enthält. Die Prämien werden dadurch um einiges teurer und es ist zu beachten, dass die Leistung im Versicherungsfall an bestimmte Kriterien gebunden: z.B. man muss zumindest 12 Monate ununterbrochen bei selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein und unverschuldet arbeitslos geworden sein. In der Regel wird die Zahlung der Kreditrate nur für einen bestimmten Zeitraum, z.B. 12 Monate, übernommen.
Die Prämien der Arbeitslosigkeitsversicherung sind entweder monatlich zu bezahlen oder es wird zu Kreditbeginn eine Einmalprämie verrechnet. Eine monatliche Belastung ist weitaus günstiger für den Versicherungsnehmer und endet in der Regel mit dem Versicherungsvertrag. Die Einmalprämie führt zu enormen Anfangskosten, die meist zusätzlich zum Kredit finanziert werden müssen und zu höheren Gebühren und Zinsen führen. Außerdem fehlen durchgängig Regelungen, wie die Versicherung bei vorzeitiger Kredittilgung abzurechnen ist und welche Rückzahlung der Versicherungsnehmer erhält.
Wechsel
Banken lassen sich bei Einräumung eines Kredites gerne einen Blankodeckungswechsel vom Kreditnehmer bzw. von allfälligen Wechselbürgen unterschreiben. Wesentliche Punkte (wie etwa Wechselbetrag oder Wechselfälligkeit) bleiben unausgefüllt. Die Bank kann den Wechsel zu einem späteren Zeitpunkt gemäß der entsprechenden Wechselwidmungserklärung vervollständigen. Die Wechselwidmungserklärung, die schon im Kreditvertrag enthalten sein kann oder auch gesondert vom Kreditnehmer unterschrieben wird, regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Bank den Wechsel vervollständigen darf.
Der Vorteil des Wechsels liegt für die Bank insbesondere darin, dass mit dem Wechsel eine Wechselzahlungsklage eingebracht werden kann. Die Wechselzahlungsklage zeichnet sich dadurch aus, dass
- die Bank für den Fall, dass der Kreditnehmer bzw. Wechselbürge gegen den aufgrund der Klage vom Gericht erlassenen Wechselzahlungsauftrags (WZA) keine Einwendungen erhebt, billiger und schneller zu einem Exekutionstitel kommt.
- die Bank ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage an den Kreditnehmer bzw. Wechselbürgen, Exekution zur Sicherstellung führen kann. Damit kann die Bank zumindest zur Sicherung sehr schnell auf Vermögen des Kreditnehmers greifen. Ohne Wechselzahlungsklage müsste die Bank mit exekutiven Schritten nämlich grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens warten.
Bürgschaft - Ein riskanter Freundschaftsdienst
Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, die Forderung, für die er sich verbürgt hat, an den Gläubiger zu zahlen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt (Haftung für eine materiell fremde Schuld). Die Bürgschaftserklärung zwischen Gläubiger (Bank) und Bürgen muss schriftlich erfolgen, damit die Bürgschaft wirksam ist.
Gerät der Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten und kann nicht mehr zahlen, dann muss der Bürge für ihn „einspringen“.
„Ich brauche dringend einen Bankkredit! Kannst Du mir dafür bürgen?“
Diese Frage kann Ihnen beispielsweise von nahen Angehörigen oder Freunden gestellt werden. In solchen Fällen fällt es üblicherweise sehr schwer, diesen „Freundschaftsdienst“ zu verweigern.
Bedenken Sie jedoch: Eine unüberlegte Entscheidung und eine simple Unterschrift kann fatale Folgen haben. Die Übernahme einer Bürgschaft ist niemals eine „reine Formsache“! Nicht selten führt sie zu finanziellem Ruin, zerstörten Freundschaften oder belasteten Familienverhältnissen.
Tipp
Unterschreiben Sie keine Bürgschaft voreilig! Sollten Sie sich doch dazu entscheiden, begrenzen Sie Ihre Haftung auf einen Höchstbetrag! Verpflichten Sie sich gegebenenfalls nur in einem Ausmaß, bei dem Ihre eigene finanzielle Existenz und Lebensgrundlage nicht gefährdet ist. Bedenken Sie, dass Bürgschaften an den KSV gemeldet werden. Ihre persönliche Kreditwürdigkeit wird somit eingeschränkt, da die Bürgschaft im Rahmen der Bonitätsbeurteilung wie ein von Ihnen selbst aufgenommener Kredit gewertet wird. Durch den „Freundschaftsdienst“ einer Bürgschaftsübernahme kann es Ihnen daher passieren, dass Sie sich Ihren eigenen Kreditwunsch nicht erfüllen können.
Die Bürgschaftsformen:
- Bürgschaft als „Bürge und Zahler“
Diese Bürgschaftsform findet sich in der Praxis am häufigsten und wird zumeist zur Besicherung von Bankkrediten verwendet. Sie kann für den Bürgen sehr schwerwiegend sein. Er haftet nämlich als "ungeteilter" Mitschuldner für den Betrag, für den er sich verbürgt hat. Die Bank hat bei Fälligkeit der Schuld das Recht, sofort auf den Bürgen zu greifen. Sie kann sich aussuchen, ob sie den Kreditnehmer, den Bürgen oder beide zugleich in Anspruch nimmt. - „Normale“ Bürgschaft
Die normale Bürgschaft spielt in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle. Bei dieser Bürgschaftsform kann der Bürge erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner vom Gläubiger erfolglos gemahnt wurde. Zwischen Mahnung und Inanspruchnahme des Bürgen muss ein angemessener Zeitraum liegen. - Ausfallsbürgschaft
Die Ausfallsbürgschaft ist die „mildeste“ Form der Bürgschaft. Bei der Ausfallsbürgschaft muss der Gläubiger zunächst alle zumutbaren Schritte setzen, um eine Zahlung des Hauptschuldners zu erlangen. Dazu gehört das Einklagen der Forderung und das Führen der Exekution, außer der Schuldner ist unauffindbar oder die Exekutionsführung völlig aussichtslos.
Bei Ehescheidung: Gemeinsame Kreditverbindlichkeiten von Ehegatten bestehten grundsätzlich bei Ehescheidung weiter. Auf Antrag kann das Gericht aussprechen, dass einer der Ehegatten nur mehr als Ausfallsbürge haftet. Dieser Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung bei Gericht gestellt werden.
Gesetzliche Schutzbestimmungen
Mit 01.01.1997 ist eine Novelle zum Konsumentenschutzgesetz (KSchG) in Kraft getreten. Sie hat für Konsumenten, die als Bürgen für eine fremde Schuld eine Haftung übernehmen, neue Schutzbestimmungen gebracht. Die Schutzbestimmungen gelten nicht nur für Bürgen, sondern auch für Mitschuldner und Garanten.
Sie treffen auch für Mitschuldner und Garanten zu, da die Banken vor allem bei Ehegatten in den letzten Jahren dazu übergegangen sind, den Ehepartner als Mitschuldner und nicht als Bürgen mithaften zu lassen. Damit wollte man offensichtlich der Rechtssprechung zur Unwirksamkeit von Bürgschaften Einkommens- und Vermögensloser von nahen Angehörigen ausweichen.
„Richterliches Mäßigungsrecht“
In der Praxis gibt es vor allem deshalb große Probleme, weil sich immer wieder einkommens- und vermögenslose Familienmitglieder zu einer Kreditbürgschaft oder auch Mithaftung „überreden“ lassen.
Seit 01.01.1997 kann der Richter „unter Berücksichtigung aller Umstände“ die Verpflichtung eines Bürgen bzw. Mitschuldners mäßigen oder auch ganz erlassen, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mitschuldners steht.
Zu berücksichtigende Umstände sind beispielsweise
- der Leichtsinn
- die Zwangslage
- die Unerfahrenheit
- die Gemütsaufregung
- oder die Abhängigkeit des Bürgen vom Hauptschuldner bei Vertragsabschluss.
Informationspflicht der Bank
Übernimmt ein Konsument eine Haftung als Mitschuldner, Bürge oder Garant, so hat ihn die Bank auf die (schlechte) wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers hinzuweisen, wenn sie erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Schuld voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird. Kommt die Bank dieser Warnpflicht nicht nach, haftet der Bürge nur dann, wenn er die Bürgschaft auch ohne diese Information übernommen hätte.
Achtung
Diese Schutzbestimmungen gelten nur für Verträge, die nach dem 01.01.1997 geschlossen wurden.
Was gilt für „Altverträge“?
Für sogenannte "Altverträge", die vor dem 01.01.1997 abgeschlossen wurden, gibt es auch interessante Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH). Diese führen eine Vielzahl von Gründen an, die eine Bürgschaft von einkommens- und vermögenslosen Familienmitgliedern unwirksam machen können. Diese Gründe müssen zusammenwirken und führen dazu, dass der Bürgschaftsvertrag wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt wird.
Gründe sind beispielsweise
- das grobe Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der von ihm übernommenen Haftung
- die hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners
- die Ausnutzung der gefühlsmäßigen Bindung des Bürgen zum Kreditnehmer
- die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen
- die Sinnlosigkeit der Bürgschaft für die Bank