Rechte im Onlinehandel
Online-Shopping ist bequem und beliebt. Gleichzeitig gibt es klare Regeln, die Konsument:innen schützen. Wer online bestellt, sollte seine wichtigsten Rechte kennen. So lassen sich Probleme leichter vermeiden oder lösen.
Seit 13.06.2014 gilt für Onlinekäufe und andere Verträge außerhalb eines Geschäftslokals das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Es schützt Konsument:innen bei Onlinebestellungen, Telefonkäufen und ähnlichen Verträgen. Bestimmte Bereiche sind davon ausgenommen, zum Beispiel Gesundheits- oder soziale Dienstleistungen.
Informationspflicht vor dem Kauf
Unternehmer müssen Konsument:innen vor Vertragsabschluss umfassend informieren. Das gilt im Geschäft, aber auch bei Onlinekäufen oder Bestellungen per Telefon.
Diese Informationen müssen unter anderem enthalten:
- Name und Anschrift des Unternehmens
- wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
- Gesamtpreis inklusive aller Kosten
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
- Laufzeit des Vertrags
- Regeln zur Kündigung
Ziel ist, dass Konsument:innen vor dem Kauf genau wissen, worauf sie sich einlassen.
14 Tage Rücktrittsrecht im Onlinehandel
Bei Onlinekäufen, Telefonbestellungen oder anderen Verträgen außerhalb eines Geschäftslokals gilt grundsätzlich ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen.
Das bedeutet:
- Konsument:innen können innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten
- Eine Begründung ist nicht erforderlich
- Das Rücktrittsrecht gilt auch dann, wenn der Vertrag selbst angebahnt wurde
Wichtige Ausnahmen
Kein Rücktrittsrecht besteht in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei:
- Waren, die schnell verderben
- versiegelten Waren, wenn die Versiegelung nach Lieferung geöffnet wurde
- Waren, die nach individuellen Kundenwünschen angefertigt wurden
Risiko beim Versand: Wer haftet?
Wenn vereinbart wird, dass die Ware versendet wird, gilt:
- Der Unternehmer trägt das Risiko, wenn die Ware unterwegs beschädigt wird oder verloren geht.
Wichtig:
Konsument:innen müssen aber eine vom Unternehmen angebotene Versandart wählen.
Verträge am Telefon: besondere Regeln
Unwirksame Verträge in bestimmten Fällen
Telefonische Verträge sind unwirksam, wenn sie im Zusammenhang stehen mit:
- einer Gewinnzusage oder
- Wett- oder Lotteriedienstleistungen (z. B. Spielegemeinschaften)
Bestätigung bei anderen Telefonverträgen
Bei anderen telefonisch abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen gilt:
- Der Vertrag wird nur wirksam, wenn es eine gesonderte Bestätigung beider Seiten gibt.
- Das Unternehmen muss zuerst sein Angebot nochmals schicken (z. B. per E-Mail oder Brief).
- Danach muss auch die Konsument:in ausdrücklich zustimmen.
- Die telefonische Kontaktaufnahme muss vom Unternehmen ausgegangen sein.
„Button-Lösung“ bei Online-Bestellungen
Bei Onlinekäufen muss der Bestellvorgang klar und eindeutig gestaltet sein.
Das bedeutet:
- Der Bestell-Button muss z. B. mit „kostenpflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen klaren Formulierung beschriftet sein.
- Kurz vor der Bestellung müssen die wichtigsten Vertragsdaten klar und deutlich hervorgehoben werden.
Ziel ist, dass niemand unabsichtlich einen Kauf abschließt.
Verbot von voreingestellten Zusatzleistungen
Zusatzleistungen (z. B. Versicherungen) dürfen nicht automatisch ausgewählt sein.
Das gilt:
- Unternehmen dürfen keine Häkchen „vorab setzen“
- Konsument:innen müssen aktiv zustimmen
Wenn keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt:
- ist die Zusatzleistung nicht wirksam vereinbart
- bereits gezahlte Beträge müssen zurückerstattet werden
Keine teuren Service-Hotlines
Wenn Unternehmen eine Service-Telefonnummer für Vertragsfragen anbieten (z. B. für Gewährleistung oder Beschwerden), gilt:
- Es dürfen nur die normalen Telefonkosten verrechnet werden
- Mehrwertnummern sind dafür nicht zulässig