
Vorsicht vor ausgespähten PIN-Codes!
Martin K. hatte sich Freitag Abend mit Freunden verabredet. Am Weg zum Stammbeisl legte der drahtige BWL Student einen Zwischenstopp beim Bankomaten ein. Als Martin gegen 22:00 Uhr zahlen wollte, saß der Schrecken tief: Die Geldbörse samt Bankomatkarte war weg. Doch es kam noch dicker: Als Martin die Karte sperren lassen wollte, war sein Konto bereits bis zum Anschlag belastet. Der Börsel-Dieb hatte zunächst den Pin-Code ausgespäht und gleich darauf Martins Konto leer geräumt. Martins Schicksal ist kein Einzelfall.Achtung bei Abhebungen auf öffentlichen Plätzen
Kriminelle werden häufig auf Bahnhöfen aktiv. Hier ist es für die Diebe einfach, Menschen unbemerkt beim Eingeben des PIN-Codes zu beobachten und in weiterer Folge zu bestehlen. Wichtig: Die Fälle passieren nicht nur im Ausland.
Geschädigte werden von Banken häufig abgewiesen
Nachdem Betroffene einen Kartendiebstahl bei ihrer Bank melden, werden sie in vielen Fällen leider abgewiesen. Die Banken argumentieren, dass bei den Einkäufen die Karte samt PIN zum Einsatz gekommen ist und schließen daraus, dass der Bestohlene den PIN-Code gemeinsam mit der Bankomatkarte verwahrt haben muss. Dabei handle es sich um sorgfaltswidriges Verhalten (Grobe Fahrlässigkeit) und die Bank hafte in diesen Fällen nicht. Im Falle leichter Fahrlässigkeit würde der Gesetzgeber einen Selbstbehalt in Höhe von EUR 50 vorsehen.
AK: Betroffene handeln nicht automatisch fahrlässig
Wir teilen diese Rechtsansicht nicht, da es im Falle des Ausspähens für die Betroffenen oft gar nicht möglich ist, zu bemerken, dass sie am Bankomaten beobachtet wurden. Auch der darauffolgende Diebstahl wurde in der Regel professionell durchgeführt. Dem/der Kund:in automatisch fahrlässiges Verhalten zu unterstellen, ist daher für uns nicht nachvollziehbar.
In Fällen mit ausgespähtem Code kommt Betroffenen durch die zeitnahe Abhebung der Täter nach dem Ausspähen eine weitere Erleichterung zugute, nämlich die Verschiebung der Beweislast für die Haftung nach § 66 (3) ZaDiG 2018:
Banken machen vom so genannten "Anscheinsbeweis" Gebrauch, wenn nicht bewiesen werden kann, ob Konsument:innen tatsächlich den PIN-Code gemeinsam mit der gestohlenen Karte aufbewahrt bzw. auf der Karte notiert hatten und behaupten das einfach. Gerichte akzeptieren diesen Anscheinsbeweis oft, wenn andere plausible Begründungen fehlen, wie die Täter den geheimen PIN-Code sonst erfahren hätten können. Durch die mit dem Kontoauszug belegbare zeitnahe Abhebung vor dem Betrug verlieren Banken die Möglichkeit des Anscheinsbeweises. Geschädigte können in diesen Fällen das Ausspähen glaubhaft machen, wodurch sich die Beweislast ändert und die Bank den vollen Beweis zu erbringen hätte, dass der PIN-Code gemeinsam mit der Karte aufbewahrt wurde, was im Regelfall nicht möglich ist.
AK Tipps
- Kontrollieren Sie laufend, ob die Bankomatkarte noch in der Geldbörse ist.
- Kontaktieren Sie sofort Ihre Bank, sobald Sie missbräuchliche Behebungen bemerken.
- Lassen Sie Ihre Karte sperren. Das Sperren der Karte ist auch über Banken-Apps möglich.
Initiative "Sicher Bezahlen"
Die AK unterstützt die Initiative Sicher Bezahlen der Österreichischen Nationalbank, die sich zum Ziel gesetzt hat, gemeinsam mit Banken und der Wirtschaft, sowie Aufsichtsbehörden und Institutionen des Konsument:innenschutzes, die Sicherheit der Bevölkerung beim Bezahlen zu erhöhen.