Steuern bei grenz­über­schreit­end­en Arbeits­ver­hält­niss­en

Sie arbeiten im Ausland oder für einen ausländischen Arbeitgeber? Sie beziehen eine Pension aus dem Aus­land? Dann stellt sich die Frage, wo Sie Ihre Einkünfte besteuern müssen. Hier finden Sie die wichtigsten Infos dazu.

1. Muss ich für mein ausländisches Einkommen in Österreich Lohnsteuer bezahlen?

Grundsätzlich gilt: Alle Einkünfte, egal wo Sie diese erzielen, sind dort steuerpflichtig, wo Sie ansässig sind. Ansässig sind Sie in jenem Staat, in dem Sie einen Wohnsitz oder Ihren Lebensmittelpunkt haben.

Was gilt als „Wohnsitz“?

Als Wohnsitz gilt jede Wohnmöglichkeit, die Sie jederzeit nutzen können, und zwar ohne dafür die Zustimmung einer anderen Person zu brauchen. Das kann also eine eigene Wohnung genauso sein, wie ein Untermietzimmer oder ein Hotelzimmer auf Dauermiete.

Achtung!

Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie in der Wohn­ung im Zentralen Melderegister haupt­ge­meldet sind!

Was gilt, wenn ich für die Arbeit wegziehe?

Ziehen Sie für eine neue Arbeit ganz ins Ausland und geben Ihren Wohnsitz in Österreich auf, sind Sie nicht mehr in Österreich steuerpflichtig.

Beispiel

Thomas zieht für seine neue Arbeit nach Portugal. Seinen Wohnsitz in Österreich gibt er auf, stattdessen mietet er ein Haus in Portugal. Er ist damit jetzt in Portugal ansässig – sein Einkommen aus Portugal ist nur mehr dort steuerpflichtig.

Was gilt, wenn ich in mehreren Staaten einen Wohnsitz habe?

Haben Sie in zwei oder mehreren Staaten eine Wohn­möglich­keit, dann müssen Sie Ihr Einkommen dort versteuern, wo der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen ist. Das heißt: In dem Land, in dem zum Beispiel Ihre Familie lebt oder in dem Sie in Vereinen aktiv sind.

Beispiel

Birgit findet einen neuen Job in Deutschland und nimmt sich am Arbeitsort eine Wohnung. Ihre Wohnung in Österreich, in der sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten lebt, gibt sie aber nicht auf. Ihr Lebensmittelpunkt ist also weiterhin in Österreich. Deshalb muss sie ihr gesamtes Einkommen (ihre „Welteinkünfte“) in Österreich – ihrem „Ansässigkeitsstaat“ – versteuern.

Wenn Sie im Ausland einen neuen Wohnsitz begründen, Ihren Wohnsitz in Österreich aber auch beibehalten, dann bleibt Ihre Ansässigkeit noch mindestens zwei Jahre in Österreich.

Kurz gefasst

Wenn Sie in Österreich wohnen und Ihren Lebens­mittel­punkt haben, hat Österreich das Recht, auch ausländisches Einkommen zu versteuern. Damit Sie in so einem Fall nicht doppelt besteuert werden, gibt es besondere Regelungen – diese finden Sie im Artikelabschnitt zu Doppel­be­steuer­ungs­ab­kommen.

Wichtig: Wenn Sie in Österreich einen Wohnsitz haben, müssen Sie ab der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2023 ein ausländisches Einkommen jedenfalls angeben, auch wenn Sie im Ausland ansässig sind!

2. Muss ich im Ausland Lohnsteuer zahlen, obwohl ich in Österreich wohne?

Grundsätzlich müssen Sie Ihr Einkommen auch in dem Staat besteuern, in dem Sie diese Tätigkeit körperlich ausüben -  dem „Tätigkeitsstaat“.

Nur in einem ganz speziellen Fall gilt diese Regel nicht, und zwar wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber entsendet wurden und diese drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Sie bleiben wirtschaftlich der österreichischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet und nicht der ausländischen Betriebsstätte.
  • Ihr Arbeitgeber hat seine Geschäftsleitung nicht im Tätigkeitsstaat.
  • Sie halten sich nicht mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat auf, auch private Aufenthalte zählen dazu. Ob sich diese 183 Tage auf das Kalenderjahr, das Steuerjahr oder einen 12-Monatszeitraum beziehen, ist jeweils im DBA zwischen Österreich und dem Tätigkeitsland geregelt.

Ist zumindest eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt, hat sofort der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auf Ihr Einkommen – vom ersten Tag der Beschäftigung an.

Beispiele

1. Simon wird von seinem Arbeitgeber von 1. September bis 30. Juni nach Frankreich entsendet. Wochenenden und Urlaube verbringt er in Öster­reich. Die Geschäftsleitung des Unternehmens be­findet sich in Österreich. Jetzt stellt sich die Frage: Ist Simo innerhalb von zwölf Monaten (Zeitraum laut DBA mit Frankreich) mehr als 183 Tage in Frankreich? Der maßgebliche Zeit­raum beginnt mit dem Start der Entsendung am 1. September und reicht bis 31. August des Folge­jahres. Doch weil Simon bis 30. Juni durchgehend entsendet wurde, wird er mindestens 215 Tage in Frankreich sein. Somit ist sein Einkommen bereits ab 1. September in Frankreich steuerpflichtig.

2. Auch Karoline wird von ihrem Arbeitgeber von 1. September bis 30. Juni entsendet, allerdings nach Deutschland. Urlaube und Wochenende verbringt sie in Österreich. Ihr Arbeitgeber hat den Sitz der Geschäftsleitung in Österreich. Anders als in Frankreich gilt in Deutschland das Kalenderjahr als maßgeblicher Zeitraum für die 183-Tage-Regel. Weil Karoline über den Jahres­wechsel entsendet wird, wird für jedes Jahr einzeln beurteilt, ob sie mehr als 183 Tage in Deutschland verbringt. Das ist nicht der Fall, und deshalb liegt die Steuerpflicht in Österreich – obwohl die Ent­send­ung insgesamt nicht länger dauert als im ersten Beispiel.

Wenn Sie im Ausland Ihre Arbeit verrichten, müssen Sie für dieses Einkommen auch im Ausland Steuern bezahlen. Nur unter den beschriebenen Vor­aus­setzung­en ist dies nicht der Fall. Lesen Sie im Ab­schnitt zu Doppelbesteuerungsabkommen nach wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird, wenn Sie nach diesen Regeln in zwei Ländern steuerpflichtig wären.

3. Ich lebe in Österreich, arbeite für einen österreichischen Arbeitgeber, mache aber gelegentlich Homeoffice im Ausland. Was gilt? 

Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben, sind Sie in Österreich für Ihr gesamtes Welteinkommen steuerpflichtig. Das bedeutet, dass wenn Sie für Ihren österreichischen Arbeitgeber Homeoffice im Ausland machen, grundsätzlich die Steuerpflicht für dieses Einkommen trotzdem in Österreich ist.

Allerdings kann das Besteuerungsrecht auf das andere Land übergehen. Das ist dann der Fall, wenn Sie sich länger als 183 Tage in einem bestimmten Zeitraum in diesem Tätigkeitsstaat aufhalten. Welcher Zeitraum maßgeblich ist, bestimmt das Doppelbesteuerungsabkommen mit diesem Land. Der Zeitraum kann das Steuerjahr, das Kalenderjahr oder ein 12-Monats-Zeitraum sein.  

Beispiel: 

Milena ist bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt. Sie arbeitet vorwiegend im Homeoffice in Österreich. Sie möchte aber die Flexibilität nutzen und im Sommer zwei Monate von Kroatien aus im Homeoffice arbeiten.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zu Kroatien regelt, dass Kroatien nur dann ein Besteuerungsrecht für Einkünfte aus einer Anstellung hat, wenn sie sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Kroatien aufhält. Da das nicht der Fall ist, bleibt Milena ausschließlich in Österreich steuerpflichtig. 

Wichtig! 

Wenn Sie vom Ausland aus im Homeoffice arbeiten wollen, sollten Sie sich dennoch auch im betreffenden Land erkundigen, ob dort andere Abgaben anfallen könnten. Außerdem kann eine Tätigkeit im Ausland Auswirkungen auf die Sozialversicherung und das Arbeitsrecht haben. Wir empfehlen Ihnen daher sich vorher individuell beraten zu lassen

 

4. Ich habe einen ausländischen Arbeitgeber, lebe und arbeite aber in Österreich

Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber hat keine Betriebs­stätte (z.B. Büro, Lager, Werkstatt) in Österreich, Sie arbeiten aber in Österreich, z.B. als Vertreterin bzw. Vertreter oder im Homeoffice? Auch dann sind Sie mit Ihrem Einkommen aus­schließ­lich in Österreich steuerpflichtig. Allerdings muss Ihnen noch keine Lohnsteuer abgezogen werden. Das bedeutet, dass Sie Ihr Einkommen mit der Arbeitnehmer:innenveranlagung selbst versteuern müssen. Die ausländische Arbeitgeberin bzw. der ausländische Arbeitgeber muss jedoch bis Ende Februar des Folgejahres eine Lohnbescheinigung an das Finanzamt übermitteln. Außerdem ist es möglich, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber  freiwillige eine Lohnsteuer einbehält.

5. Ich bekomme eine Pension aus dem Ausland – wo muss ich sie versteuern?

Ob Sie für eine ausländische Pension in Österreich oder im Ausland Lohnsteuer zahlen müssen, hängt davon ab, um welche Art von Pension es sich handelt und was das jeweilige DBA regelt. Eine Aufstellung, was hier für einzelne Länder gilt, finden Sie in unserer Broschüre.

6. Doppelbesteuerungsabkommen: Mein Einkommen ist in zwei Staaten steuerpflichtig

Sie sind sowohl im Ansässigkeits- als auch im Tätigkeitsstaat steuerpflichtig? Keine Angst – es gibt in den meisten Fällen zwischenstaatliche Abkommen, die verhindern, dass Sie für ein und dasselbe Einkommen doppelt Steuern zahlen müssen.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lösen das Problem mithilfe einer dieser beiden Methoden:

Anrechnungsmethode

Bei dieser Methode wird das ausländische Einkommen im Ansässigkeitsstaat wie ein inländisches Einkommen versteuert. Die im Ausland bereits bezahlte Steuer wird aber darauf angerechnet. Nur falls eine Differenz herauskommt, müssen Sie diese im Ansässigkeitsstaat nachzahlen.

Ist im DBA eine solche Anrechnungsmethode geregelt, müssen Sie dem österreichischen Finanzamt Ihr ausländisches Einkommen  jedenfalls mit der Ar­beit­nehmer:­innen­ver­an­lagung bekannt geben. Dafür haben Sie bis 30. April bzw. mit FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres Zeit.

Beispielrechnung

Tonia arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber in St. Gallen. Sie lebt jedoch mit ihrer Familie in Österreich. Ihr Jahreseinkommen von 35.000 Euro ist in der Schweiz steuerpflichtig. Aber auch Österreich hat als Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht. Das DBA zwischen Österreich und der Schweiz vermeidet eine Doppelbesteuerung für Einkünfte aus einer Anstellung mittels der Anrechnungsmethode:

 Steuerpflichtige Einkünfte
35.000 Euro
Einkommensteuer nach öster­reich­ischem Steuertarif (nach Abzug des Verkehrsabsetzbetrags iHv 463 Euro)5.387,90 Euro
anrechenbare Steuer aus der Schweiz
2.700 Euro
Einkommenssteuer in Österreich
2.687,90 Euro

Tonia muss dem österreichischen Finanzamt die Differenz zwischen der österreichischen Ein­kommens­steuer und der in der Schweiz bezahlten Steuer nach­zahlen.

Anmerkung: Diese Berechnung wurde ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und diverser Absetzbeträge, ausgenommen dem Verkehrsabsetzbetrag, vorgenommen.

Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt

Bei dieser Methode wird das ausländische Einkommen ausschließlich im Ausland versteuert. Aber: Falls Sie zu­sätzlich in Österreich steuerpflichtige Einkünfte erzielen, müssen Sie das Finanzamt über Ihre ausländischen Ein­künfte informieren. Diese werden dann herangezogen, um einen durchschnittlichen Steuersatz im An­sässig­keits­staat zu ermitteln. Dieser steigt mit der Höhe des Ge­samt­ein­kommens an. Das heißt: Es ergibt sich für Sie durch das ausländische Einkommen ein höherer Steuersatz, als wenn nur das inländische Einkommen berücksichtigt würde.

Beispielrechnung

Jens lebt in Österreich und bekommt eine österreichische Pension. Sein in Österreich zu versteuerndes Einkommen beträgt 30.000 Euro. Daneben bezieht er auch eine kleine Rente aus Deutschland. Diese ist in Deutschland steuerpflichtig, aber ist mit Progressionsvorbehalt auch in Österreich zu berücksichtigen. Die deutsche Rente beträgt im Jahr 2.400 Euro.

Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht hat:
30.000 Euro
Einkünfte, für die Deutschland das Besteuerungsrecht hat:
2.400 Euro
Gesamteinkünfte:32.400 Euro
Einkommensteuer nach öster­reich­ischem Steuertarif:
5.075 Euro
Durchschnittssteuersatz: 5.075/32.400 Euro
15,66 %
Einkommensteuer in Öster­reich: 30.000 Euro x 15,66 %
4.698 Euro

Jens muss in Österreich insgesamt 4.698 Euro Einkommensteuer bezahlen. Für die österreichische Pension wurden ihm während des Jahres bereits 4.355 Euro Lohnsteuer abgezogen. Er muss wegen der Erhöhung des Steuersatzes für die österreichische Pension also noch die Differenz von 343 Euro nachzahlen.

Mehr Infos

Wie ist der österreichische Einkommenssteuertarif geregelt? Und wie berechne ich meine Steuer in Österreich? Diese Infos finden Sie in unserem Artikel zur Steuerberechnung für Zuverdienst.

Ausführlichere Informationen zur Steuer bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen und Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie in unserer Broschüre!


Kontakt

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Tel. : 050 477-3000
E-Mail: steuer@akktn.at

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