Familienbonus Plus (FB+)
Der Familienbonus (FB+) ist ein Absetzbetrag, der den Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ersetzt. Der Familienbonus Plus wird nur auf Antrag gewährt, entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung.
Höhe
HÖHE bis zum 18. Geburtstag:
- € 1.500,00* für jedes Kind pro Jahr bzw
- € 125,00* für jedes Kind pro Monat
HÖHE nach dem 18. Geburtstag:
- € 500,16* für jedes Kind pro Jahr bzw
- € 41,68* für jedes Kind pro Monat
*) Indexierung: Für Kinder, die den ständigen Aufenthalt außerhalb von Österreich, aber innerhalb der EU, EWR bzw. Schweiz haben, wird die Höhe des Familienbonus vom Preisniveau des Aufenthaltslandes bestimmt.
Mehr zur Indexierung im Gesetzestext .
Voraussetzungen
- für das Kind wird Familienbeihilfe bezogen
- das Kind hat ständigen Aufenthalt in EU, EWR oder Schweiz
(d.h. kein Familienbonus für Kinder außerhalb EU, EWR und Schweiz)
Aufteilung zwischen den Eltern
Wahlfreiheit zwischen den Eltern
Die Wahlfreiheit gewährt Eltern Spielraum, den Steuervorteil optimal zu nützen. Bei mehreren Kindern können sie auch entscheiden, welche Variante für welches Kind (z. B.: Halbe-Halbe für ein Kind und ein ganzer Familienbonus für das andere Kind) gewählt wird. Die Wahlfreiheit gilt auch für getrenntlebende Eltern. Bei gleichbleibenden Verhältnissen, ist der Familienbonus Plus (FB+) pro Kind jedenfalls einheitlich zu beantragen, z.B. nicht ein ganzer FB+ von Jänner bis Mai und ein halber FB+ ab Juni.
Aufteilungsvarianten
Eltern leben in Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt
- Ein Elternteil beantragt 100 %
- Beide Elternteile beantragen je 50 %
Auch der leibliche Elternteil, der nicht die Familienbeihilfe bezieht, kann nur dann einen Familienbonus erhalten, wenn die Lebensgemeinschaft mehr als 6 Monate besteht.
Bei Ehe oder eingetragener Partnerschaft gilt die 6 Monatsfrist nicht.
Eltern leben getrennt und Unterhaltsabsetzbetrag gebührt
- Familienbeihilfenberechtige(r) beantragt 100 %
- Unterhaltsleistende(r) beantragt 100 %
- Beide beantragen je 50 %
Der Familienbonus gebührt dem Unterhaltsleistenden nur für die Anzahl an Monaten, für die der Unterhaltsabsetzbetrag gebührt (weil der Unterhalt tatsächlich in der gerichtlich oder behördlich festgelegten Höhe bzw. die Regelbedarfssätze geleistet wurde).
Eltern leben getrennt und Unterhaltsabsetzbetrag gebührt NICHT
- Familienbeihilfenberechtigte(r) beantragt 100 %
- „neuer“ (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten beantragt 100 %
- Beide beantragen je 50 %
Für Monate für die kein Unterhaltsabsetzbetrag gebührt (weil beispielsweise kein Unterhalt geleistet wird) kann auch der „neue“ Partner des Familienbeihilfenberechtigten den Familienbonus erhalten, obwohl dieser kein leiblicher Elternteil ist. Voraussetzung dafür ist aber eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft. Eine Lebensgemeinschaft muss jedoch für mehr als 6 Monate in einem Kalenderjahr bestehen.
Keine Einigung über die Aufteilung
Gibt es keine Einigung über die Aufteilung vom Familienbonus, dann gebühren beiden Elternteilen je 50%.
"Kein Platz für Rache" - Wer glaubt, seiner oder ihrem ehemaligen PartnerIn eines „auswischen“ zu können, ist falsch beraten. Beantragt nämlich ein getrennter Elternteil den ganzen Familienbonus, der andere den halben, muss Ersterer mit einer Steuerrückzahlung rechnen.
Sonderaufteilung im Verhältnis 90/10
(befristet bis 2021)
Eine Abkehr von der Wahlfreiheit tritt ein, wenn entweder der Unterhaltsverpflichtete oder der Familienbeihilfenberechtigte die überwiegenden Kinderbetreuungskosten (mindestens aber
€ 1.000) tragen. Als Kinderbetreuungskosten sind dabei die aufgrund der Rechtslage bis 2018 anerkannten Freibeträge zu verstehen (d.h. Kinder bis 10 Jahre bzw 16 Jahre bei erheblicher Behinderung). Der Elternteil der die überwiegenden Betreuungsausgaben bezahlt, hat Anspruch auf 90% des Familienbonus (€ 1.350), der andere Elternteil erhält lediglich 10% (€ 150).
Beispiel
Der unterhaltsverpflichtete Vater bezahlt zusätzlich zum vollen Unterhalt monatlich € 70 für den Hortbesuch der 8jährigen Tochter (10 x jährlich = € 700). Insgesamt kostet der Hortbesuch € 2.000. Die Mutter leistet den Restbetrag von 1.300 Euro.
Lösung
- Unterhaltsverpflichtete Vater erhält 10% des Familienbonus (€ 150)
- Familienbeihilfenberechtigte Mutter erhält 90% (€ 1.350)
Steuerliche Auswirkungen
Der Familienbonus wirkt sich als erster Absetzbetrag bestenfalls in der Höhe der Tarifsteuer aus. Er "drückt" bei ArbeitnehmerInnen eventuell die weiteren Absetzbeträge in die Negativsteuer.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verdient 2019 ganzjährig € 1.708 brutto/ Monat und hat daher ein Einkommen von € 17.000/ Jahr und eine Lohnsteuer in der Höhe von € 1.100/ Jahr abgezogen erhalten. Er beantragt bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2019 einen vollen Familienbonus für 1 Kind.
Einkommen | 17.000 |
-> 0% von 11.000,00 | 0 |
-> 25% von 6.000,00 | 1.500 |
Steuer nach Tarif | 1.500 |
Familienbonus | - 1.500 |
Verkehrsabsetzbetrag | - 400 |
Tatsächliche Steuer | - 400 |
Bezahlte Lohnsteuer | - 1.100 |
Gutschrift | - 1.500 |
Die Steuer nach Tarif beträgt € 1.500 (25% von 6.000). Der Familienbonus wird in voller Höhe in Abzug gebracht. Der Verkehrsabsetzbetrag bewirkt dann einen Minusbetrag von € 400. Der Arbeitnehmer erhält daher die einbehaltene Lohnsteuer rückerstattet sowie die Negativsteuer: insgesamt € 1.500 Gutschrift.
Steueroptimale Aufteilung
Monatliche Berücksichtigung beim Dienstgeber
Die Berücksichtigung des Familienbonus kann schon ab Jänner 2019 beim Dienstgeber beantragt werden. Mit Abgabe des unterfertigten Formulars E 30 kann nun zusätzlich zu Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag auch der Familienbonus schon eine monatliche Steuerreduktion bewirken. Diese Möglichkeit besteht sowohl für den Familienbeihilfenbezieher und (Ehe-)Partner als auch für den Unterhaltsverpflichteten. Die Abgabe des Nachweises für den Familienbeihilfenanspruch bzw. Nachweises für die Unterhaltsverpflichtung inklusive Zahlungsbelegen ist jedoch erforderlich.
Änderungen der Verhältnisse (z.B. Scheidung) müssen innerhalb eines Monats dem Dienstgeber bekannt gegeben werden. Der Antrag gilt nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für eine weitere Berücksichtigung muss neuerlich ein E 30 abgegeben werden. Wurde der Familienbonus Plus zu Unrecht bezogen, dann liegt eine Pflichtveranlagung vor.
Monatstabelle für Kinder bis zum 18. Geburtstag
Gehalt Btto/Mo bis zu | maxi. monat. Ersparnis bei DG | Zusätzl. Gut-schrift bei der ANV monatl | FB+ Antrag beim DG 1. Kind | FB+ Antrag beim DG 2. Kind | FB+ Antrag beim DG 3. Kind | FB+ Antrag beim DG 4. Kind |
€ 1.099 | € 0 | € 0 | - | - | - | - |
€ 1.255 | € 0 | € 33 | - | - | - | - |
€ 1.394 | € 29 | € 33 | HALB | - | - | - |
€ 1.708 | € 92 | € 33 | GANZ | - | - | - |
€ 1.873 | € 125 | - | GANZ | - | - | - |
€ 1.997 | € 154 | € 33 | GANZ | HALB | - | - |
€ 2.215 | € 217 | € 33 | GANZ | GANZ | - | - |
€ 2.332 | € 250 | - | GANZ | GANZ | - | - |
€ 2.434 | € 280 | € 33 | GANZ | GANZ | HALB | - |
€ 2.652 | € 342 | € 33 | GANZ | GANZ | GANZ | - |
€ 2.768 | € 375 | - | GANZ | GANZ | GANZ | - |
€ 2.870 | € 404 | € 33 | GANZ | GANZ | GANZ | HALB |
€ 3.088 | € 467 | € 33 | GANZ | GANZ | GANZ | GANZ |
€ 3.199 | € 500 | - | GANZ | GANZ | GANZ | GANZ |
(Stand: Jänner 2019)
Tabelle unter der Annahme, dass das Gehalt ganzjährig vorliegt, keine steuerfreien Zulagen bezahlt werden, keine Pendlerpauschale, kein Freibetragsbescheid und kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beim Dienstgeber berücksichtigt wird.
Erläuterung der Tabelle:
- Bis zu einem Bruttolohn von € 1.099 kann man keinen Familienbonus erhalten.
- Bei einem Bruttolohn von beispielsweise € 1.255 kann man den halben FB+ für ein Kind nur im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung und leider nur zum Teil erhalten (€ 400/ Jahr).
- Wenn das Gehalt mindestens € 1.394 ausmacht, dann ist ein halber Familienbonus für ein Kind im Ausmaß von € 62,50 möglich.
- Wirkt sich der Familienbonus nicht zur Gänze in der Lohnverrechnung aus, sind zusätzlich bis zu € 400 (bzw € 33 monatlich) Negativsteuer im Rahmen der ANV möglich.
Tabelle als Download
Familienbonus Monatstabelle (0,4 MB)
Jährliche Berücksichtigung bei der ANV
Wurde der FB+ noch nicht oder nicht in der optimalen Höhe in der Lohnverrechnung berücksichtigt, erfolgt die Beantragung rückwirkend bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung.
Die folgende Tabelle gibt darüber Auskunft, welches Jahreseinkommen vorliegen muss, damit der entsprechende Anspruch auf Familienbonus gegeben ist.
Jahrestabelle für Kinder bis zum 18. Geburtstag:
Ein-kommen | Gutschrift wg FB inkl. Negativst. | FB+ 1.Kind | FB+ 2.Kind | FB+ 3.Kind | FB+ 4. Kind |
€ 11.000 | - | - | - | - | - |
€ 12.600 | € 400 | „HALB“ | - | - | - |
€ 14.000 | € 750 | HALB | - | - | - |
€ 17.000 | € 1.500 | GANZ | - | - | - |
€ 19.429 | € 2.250 | GANZ | HALB | - | - |
€ 21.572 | € 3.000 | GANZ | GANZ | - | - |
€ 23.906 | € 3.750 | GANZ | GANZ | HALB | - |
€ 25.860 | € 4.500 | GANZ | GANZ | GANZ | - |
€ 28.000 | € 5.250 | GANZ | GANZ | GANZ | HALB |
€ 30.145 | € 6.000 | GANZ | GANZ | GANZ | GANZ |
Unter „Einkommen“ ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer zu verstehen. D.h. Jahresbezüge ohne Urlaubs und Weihnachtsgeld und abzüglich aller Freibeträge (zB Sozialversicherungsbeitrag, Pendlerpauschale, usw)
Erläuterung der Tabelle:
- Bis zu einem Einkommen von € 11.000 kann man keinen Familienbonus erhalten.
- Bei einem Einkommen von € 12.600 erhält ein Arbeitnehmer durch den Familienbonus eine Negativsteuer von € 400 bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung. Ohne Familienbonus erhält ein Arbeitnehmer bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung keine Gutschrift.
- Will jemand den Familienbonus für zwei Kinder voll erhalten, dann muss das Einkommen mindestens € 21.572 betragen.
- Wenn das Einkommen unter € 14.000 liegt, dann ist sogar ein halber Familienbonus von € 750 nicht zur Gänze erhältlich.
- Wer ein Einkommen von € 28.000 und keine weiteren Absetzmöglichkeiten hat, kann den vollen Familienbonus für drei Kinder sowie den halben für ein viertes Kind erhalten.
Kindermehrbetrag
Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher mit niedrigem Einkommen gibt es ab der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2019 neu den Kindermehrbetrag.
Lebenssituationen: Beispiele zum Familienbonus
Mutter-Vater-Kind-Familie
Susanne und Karl
Steueroptimale Lösung
a: Karl beantragt für beide Kinder den ganzen Familienbonus beim Dienstgeber und die
Familien erspart sich € 250 pro Monat.
b: Würden Susanne und Karl den Familienbonus aufteilen und beide zur Hälfte
beantragen, erspart sich die Familie lediglich € 125 pro Monat und € 125 pro
Monat schenken sie dem Finanzamt.
Anna und Georg
Alle 3 Kinder besuchen das Gymnasium. Anna möchte als Familienbeihilfebezieherin den ganzen Familienbonus Plus für alle 3 Kinder beantragen. Ist das sinnvoll?
Steueroptimale Lösung
a: Würde Anna für 3 Kindern den vollen Familienbonus beantragen, erspart sich die
Familie lediglich € 217 pro Monat inkl. Negativsteuer und den Rest schenken sie dem Finanzamt.
b: Anna und Georg beantragen je 3x den halben Familienbonus und die Familie erspart sich
€ 375 pro Monat.
Alleinerziehender Elternteil
Birgit und Sebastian
Steueroptimale Lösungen
a: Birgit beantragt den halben Familienbonus für haushaltszugehörige Kinder
(Familienbeihilfe) und spart € 62,50 pro Monat.
b: Sebastian beantragt den halben Familienbonus für nicht haushaltszugehörige Kinder
(Alimente) und spart € 62,50 pro Monat.
c: Falls ein gutes Einvernehmen zwischen den beiden besteht, können nach Absprache auch Birgit
ODER Sebastian den vollen Familienbonus in der Höhe von € 125 pro Monat beantragen, wenn
der andere Elternteil auf die Beantragung verzichtet.
Barbara und Benedikt
Steueroptimale Lösungen
a: Barbara beantragt den ganzen Familienbonus für haushaltszugehörige Kinder
(Familienbeihilfe) und spart € 125 pro Monat.
b: Benedikt beantragt keinen Familienbonus. Da er keine Steuer bezahlt hat, kann er auch keine
Steuerrückerstattung erhalten.
Unterhalt leistender Elternteil
Vera und Mario
Steueroptimale Lösungen
a: Vera beantragt den halben Familienbonus für haushaltszugehörige Kinder
(Familienbeihilfe) und spart € 62,50 pro Monat.
b: Mario beantragt den halben Familienbonus für nicht haushaltszugehörige Kinder
(Alimente) und spart € 62,50 pro Monat.
c: Falls ein gutes Einvernehmen zwischen den beiden besteht, kann nach Absprache auch Mario
den vollen Familienbonus in der Höhe von € 125 pro Monat beantragen, wenn Vera
auf die Beantragung verzichtet. Umgekehrt macht es keinen Sinn, da Vera zu wenig Lohnsteuer
bezahlt, um den ganzen Familienbonus auszuschöpfen.
Patchwork-Familien
marie und Alexander
Steueroptimale Lösungen
a: Alexander beantragt den ganzen Familienbonus für alle 3 haushaltszugehörigen Kinder (Familienbeihilfe). Für die beiden jüngeren Kinder erhält er je € 125 pro Monat. Für die studierende Stieftochter bekommt er € 41,68 pro Monat. In Summe erspart sich die Familie €291,68 pro Monat.
b: Marie beantragt keinen Familienbonus. Da sie keine Steuer bezahlt hat, kann sie auch keine Steuerrückerstattung erhalten.
c: Sven ist ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig und hat auf österreichische Steuerbegünstigungen trotz der Zahlung von Alimenten keinen Anspruch.
Peter und Sofie
Peter lebt mit seiner neuen Freundin Monika zusammen, die beiden haben vor kurzem ein Baby bekommen. Monika ist daher das ganze Jahr in Karenz. Peter ist Bankangestellter und bezieht ein Gehalt von € 4.500 Brutto/ Monat.
Steueroptimale Lösungen
a: Peter beantragt den ganzen Familienbonus für 1 haushaltszugehöriges Kind
(Familienbeihilfe) und für 2 nichthaushaltzugehörige Kinder (Alimente). Pro Kinder erhält er je
€ 125 pro Monat.
b: Mit Sofie herrscht einvernehmen, dass sie keinen Familienbonus für die gemeinsamen Kinder
beantragt. Da sie keine Steuer bezahlt hat, kann sie ohnehin keine Steuerrückerstattung erhalten.
c: Monika beantragt ebenfalls keinen Familienbonus. Da sie keine Steuer bezahlt hat, kann sie auch
keine Steuerrückerstattung erhalten.
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