Arbeitsverhältnis & freier Dienstvertrag

Sie möchten neben Ihrem Hauptjob (Anstellung) noch was dazuverdienen - und das mit einem freien Dienstvertrag? Hier ein Überblick, was es in Sachen Steuer und Sozialversicherung zu bedenken gibt.

Steuerliche Auswirkungen

Ein freier Dienstvertrag gilt steuerrechtlich als selbstständige Tätigkeit. Zusätzlich zu einer nichtselbständigen Tätigkeit, also einem Arbeitsverhältnis, bei dem das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2024 über 13.981 Euro (2023: 12.756 Euro) liegt, gibt es drei Varianten:

  • Ist der Gewinn kleiner als 730 Euro, bleibt er steuerfrei.

  • Zwischen 730 Euro und 1.460 Euro im Kalenderjahr muss der Gewinn aus dem freien Dienstvertrag zwar in voller Höhe angegeben werden, aber nicht der gesamte Zuverdienst ist steuerpflichtig, sondern nur der Anteil, der 730 Euro übersteigt. Dieser Betrag wird verdoppelt und dann zum steuerpflichtigen Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis hinzugerechnet.

  • Ab einem Gewinn von mehr als 1.460 Euro im Kalenderjahr ist dieser gemeinsam mit den Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis voll steuerpflichtig.

Auswirkungen bei der Sozialversicherung

Bei einem freien Dienstvertrag werden genau wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis bereits alle Beiträge laufend abgezogen. Eine Beitragsnachforderung ist aber dann möglich, wenn das Gesamteinkommen aus dem geringfügigen freien Dienstvertrag und dem Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 518,44 Euro) liegt. Es gelten dabei die gleichen Bestimmungen wie bei einer geringfügigen Zusatzanstellung

Was Sie dem Finanzamt melden müssen

Andere Einkünfte neben einem Arbeitsverhältnis, also auch der Gewinn aus dem freien Dienstvertrag, müssen bis zu einem Betrag von 730 Euro nicht beim Finanzamt angegeben werden. Und zwar unabhängig davon, wie viel Sie bei Ihrem Arbeitsverhältnis verdienen. In diesem Fall können Sie regulär eine Arbeitnehmer:innenveranlagung einreichen.

Liegt Ihr Gewinn jedoch über 730 Euro, gibt es 2 Varianten:

  • Variante 1: Ihr Gesamteinkommen aus dem Arbeitsverhältnis und dem freien Dienstvertrag beträgt im Jahr 2024 zusammen mehr als 13.981 Euro (2023: 12.756 Euro). Dann müssen Sie bis 30. April des Folgejahres (bzw. bis 30. Juni bei Einreichung über FinanzOnline) eine Einkommensteuererklärung abgeben
  • Variante 2: Ihr Gesamteinkommen beträgt im Jahr 2024 weniger als 13.981 Euro (2023: 12.756 Euro). Dann müssen Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben. Unter Umständen zahlt es sich jedoch aus, eine Einkommensteuer freiwillig zu machen, da eventuell aufgrund des Arbeitsverhältnisses eine Negativsteuer erstattet werden kann. Nähere Informationen zur Negativsteuer finden Sie hier.

Ein Beispiel

Ein Angestellter verdient mit seinem Arbeitsverhältnis monatlich 3.000 Euro brutto. Daneben hat er im April für einen Monat auf Basis eines freien Dienstvertrages gearbeitet. Der Gewinn nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und anderer Ausgaben beträgt 980 Euro. Er verdient im Jahr insgesamt mehr als 13.981 Euro und hat einen Gewinn von mehr als 730 Euro. Er muss daher eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dabei gibt er den vollen Gewinn von 980 Euro an. Aufgrund der Einschleifregelung bei Gewinnen zwischen 730 Euro und 1.460 Euro wird nur ein Teil des Gewinns versteuert.

So wird der steuerpflichtige Anteil berechnet:

  • 980 Euro – 730 Euro = 250 Euro
  • 250 Euro x 2 = 500 Euro
  • 500 Euro sind also gemeinsam mit dem Lohn steuerpflichtig

Für die Sozialversicherung ist dieser freie Dienstnehmervertrag nicht relevant, weil er über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und die Beiträge für den Monat April bereits von den laufenden Bezügen abgezogen wurden.

So wird das steuerpflichtige Gesamteinkommen berechnet

BruttogehaltAbgezogene SozialversicherungAbgezogene Steuer
3.000 Euro542,10 Euro
308,40 Euro


Berechnung
Laufende Bruttobezüge3.000,00 Euro x 12 = 36.000 Euro
minus Sozialversicherung542,10 Euro x 12 = 6.505,20 Euro
plus steuerpflichtiger Teil des Gewinns500,00 Euro
minus Werbungs­kosten­pauschale*132 Euro
Einkommen29.862,80 Euro

* Das Werbungskostenpauschale wird bei allen Arbeitnehmer:innen automatisch berücksichtigt.

Seine steuerpflichtigen Einkünfte betragen für das gesamte Jahr 29.862,80 Euro. Sollte er weitere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben, sind diese von den Einkünften noch abzuziehen. Vom verbleibenden Betrag ist die Steuer zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat für das Jahr 2024 mit einer Steuernachforderung von ca. 150 Euro zu rechnen. Je nachdem, wie hoch seine Werbungskosten, Sonderausgaben und außer­ge­wöhnlichen Belastungen sind, kann sich die Steuernachforderung noch verringern.

Tipp: Gewinnermittlung

Wie können Sie den Gewinn ermitteln? Was kann steuerlich abgesetzt werden? Die AK bietet dazu zahlreiche Tipps und Infos für freie Dienst­nehmer:­innen und Werk­ver­trags­nehmer:­innen - steuerlich sind diese beiden Gruppen übrigens völlig gleichgestellt!


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Tel. : 050 477-3000
E-Mail: steuer@akktn.at

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