Außer­ge­wöhn­liche Be­last­ung­en auf­grund einer Be­hind­er­ung

Außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer Behinderung lassen sich steuerlich bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) abschreiben. Absetzbar sind pauschale Freibeträge aber auch tatsächliche Kosten, z. B. für Heilbehandlungen oder ein Pflegeheim.

Voraussetzung

Sie haben einen Grad der Behinderung von mindestens 25 %. Der Behinderungsgrad muss mit einer amtlichen Bescheinigung, das ist in der Regel das Sozialministeriumservice, nachgewiesen werden.

Hinweis:

Machen Sie die ANV mit dem Papierformular, müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen in einer eigenen Beilage (L1ab) geltend machen. 

Höhe der pauschalen Freibeträge

Liegt eine mindestens 25%-ige Behinderung vor, können entweder die tatsächlichen Behinderungskosten (z. B. Pflegeutensilien) mit den gesammelten Belegen oder pauschale Freibeträge bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend gemacht werden.

Der jährliche Freibetrag beträgt bei einer Behinderung von:

25% bis 34%
124 Euro
35% bis 44%
164 Euro
45% bis 54%
401 Euro
55% bis 64%
486 Euro
65% bis 74%
599 Euro
75% bis 84%
718 Euro
85% bis 94%
837 Euro
ab 95%
1.198 Euro


Achtung!

Wird das gesamte Jahr über Pflegegeld bezogen, steht der pauschale Freibetrag nicht zu. Sie können aber die tatsächlichen Kosten geltend machen und den Betrag, der das Pflegegeld übersteigt, bei der Ar­beit­nehm­er:­innenveranlagung berücksichtigen lassen.

Kosten für Hilfsmittel

Neben den Pauschalbeträgen können nicht regelmäßig anfallende Kosten für Hilfsmittel und Heilbehandlungen geltend gemacht werden. Hilfsmittel sind zum Beispiel ein Rollstuhl, ein Hörgerät oder bauliche Maßnahmen für einen barrierefreien Zugang zu Wohnräumen. Zu den Heil­be­handlungen zählen ärztlich angeordnete Kuren, Medikamente oder auch Fahrtkosten zum Arzt bzw. ins Spital. Bei den Kosten für Hilfsmittel und Heilbehandlungen ist das Pflegegeld nicht gegenzurechnen.

Kosten für den Transport

Mobilitätseingeschränkte Personen mit eigenem Kfz, denen die Benützung des öffentlichen Ver­kehrs­mittels nicht zumutbar ist, steht ein zusätzlicher Steuerfreibetrag von monatlich 190 Euro zu. Die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel muss durch Eintragung im Behindertenpass, durch einen Parkausweis gem § 29b StVO oder dem Bescheid über die Befreiung von der Kfz-Steuer nachgewiesen werden. Liegt die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel vor, aber Sie verfügen über kein eigenes Kraftfahrzeug, können Sie Taxikosten bis maximal 153 Euro monatlich geltend machen.

Zusätzlich zu dem Kfz-Freibetrag bzw. den Taxikosten können Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital als Kosten für Heilbehandlungen geltend gemacht werden.

Kosten für Diätverpflegung

Auch für Krankendiätverpflegung können Pauschalbeträge bei der Steuer angegeben werden.

Pauschalbeträge für:                                                                                              

  • Diabetes, Tuberkulose, Zöliakie, Aids: 70 Euro monatlich
  • Gallen-, Leber-, Nierenleiden: 51 Euro monatlich
  • Magenkrankheit oder andere innere Erkrankung: 42 Euro monatlich

Damit Sie den Diätfreibetrag geltend machen können ist, dass der Gesamtgrad der Behinderung mindestens 25 % beträgt und der Grad der Behinderung für die Krankheit, wegen der Sie Diät halten müssen, zumindest 20 %. Haben Sie bloß eine Bestätigung über die Notwendigkeit der Diätverpflegung, aber keinen ausreichenden Behinderungsgrad, kann der Diätfreibetrag als Krankheitskosten unter außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend gemacht werden.

Erfüllen Sie für mehrere Diätfreibeträge die Voraussetzungen, steht Ihnen dennoch nur ein Diätfreibetrag zu. Allerdings können Sie den höheren geltend machen.

Achtung!

Die außergewöhnlichen Belastungen wegen einer Behinderung können auch von (Ehe)-Partner:innen abgesetzt werden, wenn das Einkommen der Person mit der Behinderung eine bestimmte Grenze nicht überschreitet:

JahrEinkommensgrenze
bis 20226.000 Euro
20236.312 Euro
20246.937 Euro
20257.284 Euro
20267.411 Euro

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