Steuervorteile für Familien
Für Familien gibt es Absetzbeträge, die die Lohnsteuer verringern. Außerdem gibt es für Kinder weitere Erleichterungen. Hier ein Überblick.
Haben Sie einen Grad der Behinderung von mindestens 25 %, können Sie bestimmte behinderungsbedingte Kosten bei der Arbeitnehmer (ANV) steuerlich geltend machen. Möglich sind pauschale Freibeträge und – je nach Kostenart – tatsächliche Ausgaben. Für behinderungsbedingte außergewöhnliche Belastungen gelten besondere Regeln zum Selbstbehalt.
Voraussetzung ist grundsätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 25 %.
Die Behinderung und ihr Ausmaß müssen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden können. Zuständig sind je nach Fall:
Als Nachweis kann auch ein Behindertenpass oder ein Bescheid des Sozialministeriumservice dienen, aus dem der Grad der Behinderung hervorgeht.
Sie können entweder den pauschalen Jahresfreibetrag oder tatsächliche behinderungsbedingte Kosten geltend machen. Bestimmte Ausgaben, etwa für Hilfsmittel oder Heilbehandlungen, können zusätzlich berücksichtigt werden.
Machen Sie Ihre Arbeitnehmer:innenveranlagung mit dem Papierformular, verwenden Sie für außergewöhnliche Belastungen die Beilage L 1ab.
Der jährliche Freibetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung:
| Grad der Behinderung | Jahresfreibetrag |
|---|---|
| 25 % bis 34 % | 124 Euro |
| 35 % bis 44 % | 164 Euro |
| 45 % bis 54 % | 401 Euro |
| 55 % bis 64 % | 486 Euro |
| 65 % bis 74 % | 599 Euro |
| 75 % bis 84 % | 718 Euro |
| 85 % bis 94 % | 837 Euro |
| ab 95 % | 1.198 Euro |
Beziehen Sie das ganze Jahr Pflegegeld, steht Ihnen der pauschale Jahresfreibetrag aufgrund des Grades der Behinderung nicht zu.
Andere steuerliche Begünstigungen können trotzdem möglich sein. Dazu gehören insbesondere Pauschalen für Diätverpflegung, ein eigenes Kraftfahrzeug oder Taxikosten sowie Aufwendungen für Hilfsmittel und Heilbehandlungen.
Nicht regelmäßig anfallende Kosten für Hilfsmittel können zusätzlich zum pauschalen Freibetrag berücksichtigt werden.
Dazu zählen zum Beispiel:
Auch Kosten für Heilbehandlungen, die mit Ihrer Behinderung zusammenhängen, können zusätzlich berücksichtigt werden.
Dazu zählen zum Beispiel:
Auch behinderungsbedingte Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital können als Kosten der Heilbehandlung berücksichtigt werden.
Können Sie wegen Ihrer Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen und benötigen Sie für Privatfahrten ein eigenes Kraftfahrzeug, steht Ihnen ein zusätzlicher Freibetrag von 190 Euro monatlich zu.
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel müssen Sie nachweisen können, zum Beispiel durch:
Haben Sie kein eigenes Kraftfahrzeug, können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen tatsächliche Taxikosten von bis zu 153 Euro monatlich geltend machen.
Benötigen Sie wegen einer Krankheit eine spezielle Diät, können Sie dafür folgende monatliche Pauschalbeträge geltend machen:
| Krankheit | Monatlicher Freibetrag |
|---|---|
| Diabetes, Tuberkulose, Zöliakie oder Aids | 70 Euro |
| Gallen-, Leber- oder Nierenleiden | 51 Euro |
| Magenkrankheit oder andere innere Erkrankung | 42 Euro |
Damit diese Diätkosten ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden, muss der Gesamtgrad der Behinderung mindestens 25 % betragen. Außerdem muss der Anteil der Behinderung, der auf die Krankheit mit der erforderlichen Diät entfällt, mindestens 20 % betragen.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können Kosten für eine ärztlich verordnete Diät grundsätzlich als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt geltend gemacht werden.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für mehrere Diätpauschalen, können Sie nur einen Pauschalbetrag geltend machen. Maßgeblich ist der höhere Betrag.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch behinderungsbedingte Mehraufwendungen für eine:einen (Ehe-)Partner:in geltend gemacht werden.
Das ist insbesondere möglich, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht oder die Einkünfte der Person mit Behinderung die jeweilige Einkommensgrenze nicht überschreiten. Für 2026 beträgt diese Grenze 7.411 Euro.
| Jahr | Einkommensgrenze |
|---|---|
| bis 2022 | 6.000 Euro |
| 2023 | 6.312 Euro |
| 2024 | 6.937 Euro |
| 2025 | 7.284 Euro |
| 2026 | 7.411 Euro |
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