Steuervorteile für Familien
Für Familien gibt es Absetzbeträge, die die Lohnsteuer verringern. Außerdem gibt es für Kinder weitere Erleichterungen. Hier ein Überblick.
Außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer Behinderung lassen sich steuerlich bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) abschreiben. Absetzbar sind pauschale Freibeträge aber auch tatsächliche Kosten, z. B. für Heilbehandlungen oder ein Pflegeheim.
Sie haben einen Grad der Behinderung von mindestens 25 %. Der Behinderungsgrad muss mit einer amtlichen Bescheinigung, das ist in der Regel das Sozialministeriumservice, nachgewiesen werden.
Hinweis:
Machen Sie die ANV mit dem Papierformular, müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen in einer eigenen Beilage (L1ab) geltend machen.
Liegt eine mindestens 25%-ige Behinderung vor, können entweder die tatsächlichen Behinderungskosten (z. B. Pflegeutensilien) mit den gesammelten Belegen oder pauschale Freibeträge bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend gemacht werden.
| 25% bis 34% | 124 Euro |
| 35% bis 44% | 164 Euro |
| 45% bis 54% | 401 Euro |
| 55% bis 64% | 486 Euro |
| 65% bis 74% | 599 Euro |
| 75% bis 84% | 718 Euro |
| 85% bis 94% | 837 Euro |
| ab 95% | 1.198 Euro |
Achtung!
Wird das gesamte Jahr über Pflegegeld bezogen, steht der pauschale Freibetrag nicht zu. Sie können aber die tatsächlichen Kosten geltend machen und den Betrag, der das Pflegegeld übersteigt, bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigen lassen.
Neben den Pauschalbeträgen können nicht regelmäßig anfallende Kosten für Hilfsmittel und Heilbehandlungen geltend gemacht werden. Hilfsmittel sind zum Beispiel ein Rollstuhl, ein Hörgerät oder bauliche Maßnahmen für einen barrierefreien Zugang zu Wohnräumen. Zu den Heilbehandlungen zählen ärztlich angeordnete Kuren, Medikamente oder auch Fahrtkosten zum Arzt bzw. ins Spital. Bei den Kosten für Hilfsmittel und Heilbehandlungen ist das Pflegegeld nicht gegenzurechnen.
Mobilitätseingeschränkte Personen mit eigenem Kfz, denen die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, steht ein zusätzlicher Steuerfreibetrag von monatlich 190 Euro zu. Die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel muss durch Eintragung im Behindertenpass, durch einen Parkausweis gem § 29b StVO oder dem Bescheid über die Befreiung von der Kfz-Steuer nachgewiesen werden. Liegt die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel vor, aber Sie verfügen über kein eigenes Kraftfahrzeug, können Sie Taxikosten bis maximal 153 Euro monatlich geltend machen.
Zusätzlich zu dem Kfz-Freibetrag bzw. den Taxikosten können Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital als Kosten für Heilbehandlungen geltend gemacht werden.
Auch für Krankendiätverpflegung können Pauschalbeträge bei der Steuer angegeben werden.
Damit Sie den Diätfreibetrag geltend machen können ist, dass der Gesamtgrad der Behinderung mindestens 25 % beträgt und der Grad der Behinderung für die Krankheit, wegen der Sie Diät halten müssen, zumindest 20 %. Haben Sie bloß eine Bestätigung über die Notwendigkeit der Diätverpflegung, aber keinen ausreichenden Behinderungsgrad, kann der Diätfreibetrag als Krankheitskosten unter außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend gemacht werden.
Erfüllen Sie für mehrere Diätfreibeträge die Voraussetzungen, steht Ihnen dennoch nur ein Diätfreibetrag zu. Allerdings können Sie den höheren geltend machen.
Achtung!
Die außergewöhnlichen Belastungen wegen einer Behinderung können auch von (Ehe)-Partner:innen abgesetzt werden, wenn das Einkommen der Person mit der Behinderung eine bestimmte Grenze nicht überschreitet:
| Jahr | Einkommensgrenze |
|---|---|
| bis 2022 | 6.000 Euro |
| 2023 | 6.312 Euro |
| 2024 | 6.937 Euro |
| 2025 | 7.284 Euro |
| 2026 | 7.411 Euro |
© 2025 AK Kärnten | Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, +43 50 477