Arbeitsverhältnis & geringfügige Beschäftigung

Sie sind angestellt und verdienen noch etwas mit einer geringfügigen Beschäftigung dazu? Erfahren Sie, welche Auswirkungen das auf Steuer und Sozialversicherung hat - und ob Sie vielleicht etwas nachzahlen müssen.

Tipp

Berechnen Sie mit dem Zuverdienstrechner, wie viel Sie für eine geringfügige Nebenbeschäftigung nachzahlen müssen.


Auswirkungen auf die Sozialversicherung

Die monatliche Grenze für geringfügige Beschäftigung liegt 2024 bei 518,44 Euro. Wenn das Ge­samt­ein­kommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, muss für das geringfügige Einkommen 14,12 % an die Sozialversicherung und 0,5% Arbeiterkammerumlage, zusammen daher 14,62 %, nachbezahlt werden. Für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus der geringfügigen Beschäftigung fällt keine AK-Umlage an. Für Sonderzahlungen werden daher nur 14,12 % an Sozialversicherungsbeiträgen nachgefordert.

Die Beitragsvorschreibung erfolgt einmal im Quartal automatisch. Eine Meldung ist nicht nötig. Sie können jedoch Ihre Nebenbeschäftigung von sich aus melden und die Beiträge monatlich zahlen.

Die Nachforderung der Sozialversicherung kann in dem Jahr, in dem sie bezahlt wird, bei der Ar­beit­nehmer­:innen­ver­an­lag­ung angegeben werden. Das verringert die Steuer­be­messungs­grund­lage und in Folge eine mögliche Steuernachforderung.

Steuerliche Auswirkungen

Die geringfügige Beschäftigung ist ein Begriff, den es nur im Sozialversicherungsrecht, nicht aber im Steuerrecht gibt. Für die Berechnung der Steuer ist das Gesamteinkommen im Jahr maßgeblich.

Was Sie beim Finanzamt melden müssen

Arbeitnehmer:innen mit einem Arbeitsverhältnis und einer geringfügigen Beschäftigung sind nur dann verpflichtet, eine Arbeitnehmer:innenveranlagung beim Finanzamt einzureichen, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen 13.981 Euro (Wert 2024, bis 2023: 12.756 Euro) übersteigt. Als Einkommen zählen nur die laufenden Bezüge ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld. Mehr dazu finden Sie im Artikel "Zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse".

Beispiel

Ein Student geht ganzjährig einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Einkommen von monatlich 800 Euro nach und verdient von Juni bis September mit einer geringfügigen Beschäftigung als Angestellter 320 Euro brutto dazu.

Lohnsteuer wurde bei beiden Arbeits­ver­hält­nissen keine ab­ge­zogen. Für die Teilzeitbeschäftigung hat er bereits Sozial­ver­sicher­ung bezahlt, für die geringfügige Be­schäftig­ung aber nicht. Die Beitragsvorschreibung für das geringfügige Arbeitsverhältnis kommt erst im Folgejahr.

BruttobezugAbgezogene SozialversicherungAbgezogene Steuer
800 Euro120,96 Euro0,00 Euro
320 Euro0,00 Euro0,00 Euro

Für die Berechnung des Gesamteinkommens und der Lohnsteuer sind beide Gehälter zu addieren und davon die Sozialversicherung abzuziehen.

Berechnung
Laufende Bruttobezüge9.600 Euro (800,00 Euro x 12) + 1.280 Euro (320,00 Euro x 4) = 10.880 Euro
minus Sozialversicherungsbeiträge1.451,52 Euro (120,96 Euro x 12)
minus Werb­ungskostenpauschale*132 Euro
Einkommen9.428,48 Euro

*Alle Arbeitnehmer:innen bekommen das Werbungskostenpauschale automatisch bei der Steuerberechnung berücksichtigt.

Keine Steuernachforderung

Seine steuerpflichtigen Einkünfte betragen für das Jahr 2024 also 9.428,48 Euro und liegen unter der maßgeblichen Steuergrenze von 13.981 Euro. Er hat mit keiner Steuernachforderung zu rechnen.

Nachforderungen der Sozialversicherung

Für die Berechnung der Nachforderung der Sozialversicherung werden nur die 320 Euro herangezogen. Davon müssen für die Monate der geringfügigen Beschäftigung 14,12 % für die Pensionsversicherung und Kranken­ver­sicher­ung und 0,5% Arbeiterkammerumlage an die Österreichische Gesundheitskasse abgeführt werden. Die Unfallversicherung wurde bereits vom Arbeitgeber bezahlt.

320 Euro x 0,1462 x 4 = 187,14 Euro

Die Nachforderung für die Sozialversicherung und die AK beträgt in diesem Beispiel also 187,14 Euro.

Tipp

Sie hatten eine Nachzahlung bei der Sozialversicherung? Machen Sie diese bei der Ar­beit­nehmer:­innen­ver­an­lag­ung für das Jahr geltend, in dem Sie die Zahlung beglichen haben! Unter Umständen wird Ihnen eine Negativsteuer erstattet.


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Kontakt

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Steuerrecht
Tel. : 050 477-3000
E-Mail: steuer@akktn.at

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