Steuerberechnung für Zuverdienst
Dazuverdienen zu Job oder Pension zieht oft eine Steuernachforderung nach sich. Wann Sie zahlen müssen und wie Sie Ihre Steuer selbst berechnen.
Jeder, der in Österreich lebt, muss auf das Einkommen Steuer zahlen. Das Einkommen ergibt sich aus der Summe von sieben möglichen Einkunftsarten. Von diesem Einkommen werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Daraus ergibt sich die Grundlage für die Einkommensteuer.
Ein Basiseinkommen, das sogenannte steuerliche Existenzminimum, ist allerdings steuerfrei. Es beträgt für ArbeitnehmerInnen jährlich 12.000 Euro für Selbstständige jährlich 11.000 Euro.
Eine Einkommensteuererklärung müssen Sie machen, wenn:
Die
Einkommensteuererklärung können Sie im Internet über FinanzOnline machen. Dafür
haben Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit. Haben Sie keinen
Internetzugang, können Sie die Erklärung auch am Papier machen und beim
Finanzamt einreichen. Sie benötigen dafür die Formulare E1 und E1a oder E1a-K. Hier ist
die Abgabefrist bis längstens 30. April des Folgejahres.
Die Berechnung der Einkommensteuer können Sie vom Einkommensteuerbescheid ablesen. Sind Aufgaben wie etwa Sonderausgaben zu Unrecht nicht anerkannt worden, können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung gegen den Bescheid Beschwerde einlegen.
Wenn Sie mehrere lohn- oder einkommensteuerpflichtige Einkünfte in einem Jahr haben und sich deshalb eine Steuernachzahlung ergibt, schreibt Ihnen das Finanzamt eine Steuervorauszahlung für das folgende Kalenderjahr vor. Die Vorauszahlung wird aber nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 300 € im Jahr beträgt. Wie hoch diese Zahlungen sind, finden Sie am Vorauszahlungsbescheid. Sie bekommen alle drei Monate ein Viertel des gesamten Vorauszahlungsbetrag vorgeschrieben. Sind die Vorauszahlungen zu hoch, beispielsweise weil Sie in diesem Jahr weniger verdienen als im Vorjahr, so können Sie gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen.
Ist die Frist abgelaufen, können Sie bis 30. September des Kalenderjahres, für das Sie Vorauszahlungen leisten müssen, einen formlosen Antrag auf Herabsetzung der Zahlungen stellen. Im nächsten Einkommensteuerbescheid werden die Vorauszahlungen dann angerechnet.
Wenn Sie Schulden beim Finanzamt haben, können Sie um Stundung des Rückstandes ersuchen oder eine Ratenvereinbarung treffen. Das ist allerdings nur möglich, wenn die sofortige Zahlung mit Härten verbunden ist.
Nutzen Sie dazu ein AK Musteransuchen auf Stundung bzw. auf Ratenvereinbarung! Wurde die Ratenzahlung oder Stundung bewilligt, werden bei weniger als € 750,- Schulden keine Zinsen verrechnet. Sind die Schulden höher, werden Zinsen in der Höhe von 3,88 % (Stand: November 2020) verrechnet.
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