Absetzen geringwertiger Wirtschaftsgüter
Sie können geringfügige Wirtschaftsgüter steuerlich absetzen, die Ihnen als freie/r DienstnehmerIn beruflich dienen, z. B. Geschäftseinrichtung, Computer, Drucker, Fahrzeuge, Maschinen.
Kosten diese Wirtschaftsgüter weniger als 400 Euro, können Sie die Ausgaben auf einmal steuerlich absetzen. Kosten sie mehr, müssen Sie die Anschaffungskosten auf mehrere Jahre verteilen – je nachdem, wie lange Sie damit rechnen können, dass die Anschaffung von Nutzen ist und ihren Zweck erfüllt.
Zeitintervalle für Abnutzung
In der Finanzpraxis haben sich bestimmte Zeitintervalle für die Abnutzung eingebürgert. Einem Computer wird eine Nutzungsdauer von drei Jahren eingeräumt, also wird drei Jahre lang je ein Drittel der Kosten abgeschrieben. Weitere Beispiele:
Anlagegut | Nutzungsdauer | Beispiele |
---|---|---|
Auto | 8 Jahre | |
Maschinen | 5 Jahre | Adressiermaschine |
Diktiergeräte | ||
Foto- und Filmgeräte | ||
Rechenmaschinen | ||
Computer | 3 Jahre | |
Einrichtung | 8-10 Jahre | Büromöbel |
Lampen | ||
Teppiche | ||
Vorhänge | ||
Achtung!
Wenn Sie das Wirtschaftsgut nach dem 30. Juni des betreffenden Jahres anschaffen, können Sie nur mehr die halbe AfA geltend machen. Die Nutzungsdauer verlängert sich allerdings um ein halbes Jahr, sodass im Endeffekt die volle Betriebsausgabe steuerlich absetzbar ist.
Anlageverzeichnis
Sie müssen als freie DienstnehmerIn ein Anlageverzeichnis ihres abnutzbaren Anlagevermögens führen, das neben einer genauen Bezeichnung der einzelnen Anlagegüter den Anschaffungstag enthalten muss sowie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, Namen und Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche Nutzungsdauer, den Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) und den in den nächsten Jahren noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert).