Steuerberechnung für Zuverdienst
Dazuverdienen zu Job oder Pension zieht oft eine Steuernachforderung nach sich. Wann Sie zahlen müssen und wie Sie Ihre Steuer selbst berechnen.
Wenn Sie nicht nur eine, sondern zwei oder mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, kann das verschiedene Konsequenzen für Steuer und Sozialversicherung haben. Bevor wir das im Detail erklären: Mit unserem Rechner können Sie rasch überprüfen, ob Sie bei mehreren Beschäftigungen mit einer Nachzahlung rechnen müssen.
Wenn das Einkommen aus jedem einzelnen Arbeitsverhältnis über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt (2024: 518,44 Euro), wird die Sozialversicherung gleich von den laufenden Bezügen abgezogen.
Liegt das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze, kommt es zu einer Nachzahlung, wenn Sie mit mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig in einem Monat über die Geringfügigkeitsgrenze kommen. Die Nachzahlung beträgt 14,62 % vom geringfügigen Entgelt für die monatlichen Bezüge und 14,12 % für das Weihnachts- und Urlaubsgeld. Die Nachforderung wird üblicherweise einmal im Quartal von der Österreichischen Gesundheitskasse eingefordert.
Sie können sich aber auch selbst im laufenden Quartal melden und die fälligen Beiträge monatlich zahlen. Die Nachzahlung können Sie in weiterer Folge bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung (unter Werbungskosten) im Jahr der Zahlung steuerlich geltend machen.
Für die jährliche Steuerberechnung werden alle Löhne oder Gehälter (ohne Sonderzahlungen) addiert. Abgezogen werden die Sozialversicherungsbeiträge und mögliche andere Ausgaben, die Sie geltend machen können. Ist dieser Betrag und damit das Jahreseinkommen geringer als 13.981 Euro (Wert 2024; bis 2023: 12.756 Euro), müssen Sie mit keiner Steuernachzahlung rechnen.
Haben Sie mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig ausgeübt und wird dieser Betrag überschritten, kommt es in der Regel zu einer Steuernachforderung abhängig vom gesamten Jahreseinkommen und der bereits bezahlten Lohnsteuer.
Arbeitnehmer:innen mit zwei oder mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig und einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von insgesamt über 13.981 Euro (Wert 2024; bis 2023: 12.756 Euro) sind verpflichtet, bis zum 30. 9. des folgenden Jahres eine Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) beim Finanzamt einzureichen (=Pflichtveranlagung).
Ein Beispiel:
Eine Angestellte hat das gesamte Jahr über zwei Arbeitsverhältnisse, eines mit 850 Euro und eines mit 600 Euro Bruttogehalt. Bei den laufenden Gehältern werden zwar Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, - da jeweils die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird - allerdings erfolgt bei beiden Arbeitsverhältnissen noch kein Lohnsteuerabzug, da beide Gehälter jeweils unter der monatlichen Steuergrenze (ca. 1.500 Euro brutto) liegen:
Bruttobezug | Abgezogene Sozialversicherung | Abgezogene Steuer |
---|---|---|
850 Euro | 128,52 Euro | 0,0 Euro |
600 Euro | 90,72 Euro | 0,0 Euro |
Für die Steuerberechnung sind nun beide laufenden Gehälter (ohne Sonderzahlungen) zu addieren. Davon ist die Sozialversicherung und das Werbungskostenpauschale abzuziehen:
17.400 Euro [(850 Euro + 600 Euro) x 12] | |
minus SV-Beiträge | 2.627,88 Euro [(128,52 Euro + 90,47 Euro) x 12] |
minus Werbungskosten* | 132 Euro |
Einkommen | = 14.640,12 Euro Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen |
*Alle Arbeitnehmer:innen bekommen das Werbungskostenpauschale automatisch berücksichtigt.
Ihre steuerpflichtigen Einkünfte betragen für das gesamte Jahr 14.640,12 Euro.
TIPP
Wenn Sie eines Ihrer Arbeitsverhältnisse über und das andere unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, finden Sie hier alle wichtigen Informationen!
© 2024 AK Kärnten | Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, +43 50 477