Fälle aus der Beratung

Wie groß der Unterstützungsbedarf ist und welche finanziellen Auswirkungen richtige Beratung haben kann, zeigen konkrete Fälle aus der Praxis der AK Kärnten.

Ein AK-Mitglied mit Wohnsitz in Kärnten arbeitet seit Jahren in Oberösterreich und pendelt regelmäßig. Während der Pflege seiner Mutter war ihm eine Wohnsitzverlegung steuerlich nicht zumutbar, weshalb Familienheimfahrten anerkannt wurden. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2018 machte das Mitglied diese weiterhin geltend, obwohl die Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Das Finanzamt nahm die Steuerbescheide von 2019 bis 2023 wieder auf und setzte eine Nachzahlung von 6.137 Euro fest. Die AK Kärnten bestätigte die rechtliche Beurteilung des Finanzamts, prüfte jedoch eine alternative steuerliche Möglichkeit und brachte eine Beschwerde ein: Statt Familienheimfahrten standen dem Mitglied Pendlerpauschale und Pendlereuro zu. Nach Ablehnung durch das Finanzamt entschied das Bundesfinanzgericht zugunsten der AK-Rechtsansicht. Die Nachzahlung reduzierte sich dadurch auf 1.646 Euro und sank inklusive gutgeschriebener Anspruchszinsen auf rund 1.200 Euro.

Ein Vater beendete sein Arbeitsverhältnis Ende August 2024. Von Jänner bis August erhielt er den Familienbonus Plus für zwei Kinder über die Lohnverrechnung ausbezahlt, danach war er bis Jahresende beim AMS gemeldet. Im darauffolgenden Jahr ließ er sich bei der AK zum Steuerausgleich beraten. Dort wurde empfohlen, den Familienbonus mit seiner ebenfalls berufstätigen Ehefrau aufzuteilen. So erhielten beide pro Kind jeweils 2.000 Euro. Hätte er den Bonus allein beantragt, hätte er nicht den gesamtem Familienbonus Plus pro Kind mit je 2.000 Euro ausschöpfen können. Die Entlastung wäre insgesamt um rund 700 Euro geringer ausgefallen. Beim Beratungstermin prüfte die Steuerexpertin auch die Arbeitnehmerveranlagung 2023. Ihr fiel auf, dass der Vater den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht beantragt hatte, obwohl die Ehefrau nahezu das gesamte Jahr in Elternkarenz war. Den Alleinverdienerabsetzbetrag hatte der Mann damals deshalb nicht beantragt, weil er davon ausging, dass er ihm nicht zustehe: Seine Ehefrau hatte nach der Elternkarenz im November wieder zu arbeiten begonnen. Zudem wussten die Eltern nicht, dass Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe bei der maßgeblichen Einkünfte-Grenze nicht zu berücksichtigen sind. Da die Voraussetzungen dennoch erfüllt waren, stellte die AK einen Antrag auf Bescheidaufhebung. Das Ergebnis: eine Steuerrückzahlung von 704 Euro.


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