Mutterschutz-Regelung
Schwangere Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschutz: Wie lange und in welchen Fällen Sie freigestellt sind und wann Sie Wochengeld erhalten.
Ein Kind ist im Anmarsch? Wir gratulieren herzlich und haben für Sie ein Package der wichtigsten Informationen für werdende und frischgebackene Eltern zusammengestellt: Hier finden Sie hilfreiche Tipps und Links zu Mutterschutz, Karenz, Kinderbetreuungsgeld und Wiedereinstieg!
Sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft erfahren, müssen Sie diese (und den voraussichtlichen Geburtstermin) laut Gesetz dem Arbeitgeber mitteilen. Details zu Ihren Rechten und Pflichten finden Sie hier.
Während der Schwangerschaft steht Ihnen besonderer Schutz in der Arbeit zu – unabhängig von Staatsbürgerschaft, Einkommen und Dauer bzw. Ausmaß der Beschäftigung!
Acht Wochen vor der voraussichtlichen und acht Wochen nach der tatsächlichen Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit erhalten Sie statt Ihrem Lohn bzw. Gehalt Wochengeld von der Krankenkasse.
Für Adoptiv- und Pflegeeltern gelten meist die gleichen Bestimmungen wie für leibliche Eltern. Wo sich die Regeln rund um Karenz und Kinderbetreuungsgeld für Sie unterscheiden, können Sie hier nachlesen.
Elternkarenz bedeutet: Sie haben das Recht, sich von der Arbeit freistellen zu lassen. Bitte verwechseln Sie das nicht mit dem Kinderbetreuungsgeld, einer finanziellen Leistung vom Familienministerium.
Wann müssen Sie Ihre Karenz melden und wie lange dauert sie? Haben Sie in dieser Zeit volle Jobsicherheit und Weiterbildungsmöglichkeiten? Wie wirkt sich die Elternkarenz auf Ihre Pension aus? Diese und viele andere Fragen beantworten wir hier.
Sie wollen sich die Kinderbetreuung mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin teilen? Wie Sie sich Ihr Modell einteilen können und welche Regeln Sie beachten müssen, lesen Sie hier nach.
Sie dürfen geringfügig arbeiten, während Sie in Karenz sind – höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr auch über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus. Alle Details dazu finden Sie hier.
Beide Elternteile haben die Möglichkeit, jeweils drei Monate ihrer Karenz bis zum 7. Geburtstag des Kindes aufzuschieben – etwa, weil Sie es beim Schuleintritt intensiver begleiten möchten. Hier finden Sie mehr dazu.
Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind nicht dasselbe – informieren Sie sich deshalb auch, ob Ihr Zuverdienst Auswirkungen auf das Kinderbetreuungsgeld haben könnte!
Wenn Sie anlässlich der Geburt Ihres Kindes einen so genannten Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt planen, vergessen Sie nicht auf Ihren Anspruch auf Abfertigung.
Wenn Sie, Ihr Partner oder Ihre Partnerin nach der Geburt beim Kind bleiben wollen, können Sie Kinderbetreuungsgeld beantragen und sich zwischen verschiedenen Varianten entscheiden: längere, kürzere und einkommensabhängige. Vor kurzem wurde das Kinderbetreuungsgeld reformiert. Welche Rechtslage für Sie gilt, hängt vom Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes ab.
Wenn Sie das Kinderbetreuungsgeld beantragen, müssen Sie sich für eine der 5 möglichen Varianten entscheiden. Grundsätzlich verlängert sich die Bezugsdauer, wenn sich beide Elternteile den Bezug teilen. Bei Mehrlingskindern gibt es Zuschläge.
Welche Variante ist für Sie am günstigsten? Das können Sie mit dem Kinderbetreuungsgeld-Vergleichsrechner des Familienministeriums ausrechnen!
Das Kinderbetreuungsgeld des ersten Kindes endet spätetestens bei der Geburt des zweiten. Weitere Infos zum Kinderbetreuungsgeld für Geburten bis zum 28.02.2017 finden Sie unter diesem Link.
Seit 1. März gilt das neue Kinderbetreuungsgeldkonto: Für alle Eltern ist ein gleich hoher Gesamtbetrag vorgesehen. Die Eltern können selbst entscheiden, über welchen Zeitraum sie sich den Gesamtbetrag auszahlen lassen möchten.
Als BezieherIn von Kinderbetreuungsgeld können Sie auf jeden Fall geringfügig dazuverdienen. Aber Achtung: Bei den vier Pauschalmodellen gelten andere Zuverdienstregeln als beim einkommensabhängigen Modell – erfahren Sie hier die Details.
Was ist die beste Variante für mich? Probieren Sie den Vergleichsrechner des Familienministeriums... Weitere Infos zum Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab dem 1. März 2017 finden Sie hier...
Es geht langsam wieder zurück in den Job? Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollen Ihnen diese Regelungen erleichtern.
Bis zum 7. Geburtstag Ihres Kindes haben Sie Anspruch auf Elternteilzeit. Wie das funktioniert, zeigt Ihnen dieser Film:
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