Mutterschutz-Regelung
Schwangere Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschutz: Wie lange und in welchen Fällen Sie freigestellt sind und wann Sie Wochengeld erhalten.
Ein Kind ist im Anmarsch? Wir gratulieren herzlich und haben für Sie ein Package der wichtigsten Informationen für werdende und frischgebackene Eltern zusammengestellt: Hier finden Sie hilfreiche Tipps und Links zu Mutterschutz, Karenz, Kinderbetreuungsgeld und Wiedereinstieg!
Sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft erfahren, müssen Sie diese (und den voraussichtlichen Geburtstermin) laut Gesetz dem Arbeitgeber mitteilen. Details zu Ihren Rechten und Pflichten finden Sie hier.
Während der Schwangerschaft steht Ihnen besonderer Schutz in der Arbeit zu – unabhängig von Staatsbürgerschaft, Einkommen und Dauer bzw. Ausmaß der Beschäftigung!
Acht Wochen vor der voraussichtlichen und acht Wochen nach der tatsächlichen Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit erhalten Sie statt Ihrem Lohn bzw. Gehalt Wochengeld von der Krankenkasse.
Ausnahmen
Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten grundsätzlich nicht für freie Dienstnehmerinnen und Werkvertragsnehmerinnen!
Für freie Dienstnehmerinnen gilt jedoch das absolute Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt. Für sie besteht auch Anspruch auf Wochengeld.
Für Adoptiv- und Pflegeeltern gelten meist die gleichen Bestimmungen wie für leibliche Eltern. Wo sich die Regeln rund um Karenz und Kinderbetreuungsgeld für Sie unterscheiden, können Sie hier nachlesen.
Elternkarenz bedeutet: Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber das Recht auf eine kündigungsgeschützte Dienstfreistellung. Bitte verwechseln Sie das nicht mit dem Kinderbetreuungsgeld, es handelt sich dabei um eine finanzielle Leistung vom Familienministerium, die bei der Krankenversicherung zu beantragen ist.
Wann müssen Sie Ihre Karenz melden und wie lange dauert sie? Haben Sie in dieser Zeit volle Jobsicherheit und Weiterbildungsmöglichkeiten? Wie wirkt sich die Elternkarenz auf Ihre Pension aus? Diese und viele andere Fragen beantworten wir hier.
Sie dürfen geringfügig arbeiten, während Sie in Karenz sind – höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr auch über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus. Alle Details dazu finden Sie hier.
Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind nicht dasselbe – informieren Sie sich deshalb auch, ob Ihr Zuverdienst Auswirkungen auf das Kinderbetreuungsgeld haben könnte! Details dazu finden Sie hier...
Wenn Sie anlässlich der Geburt Ihres Kindes einen so genannten Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt planen, vergessen Sie nicht auf Ihren Anspruch auf Abfertigung.
Wenn Sie, Ihr Partner oder Ihre Partnerin nach der Geburt beim Kind bleiben wollen, können Sie Kinderbetreuungsgeld beantragen und sich zwischen verschiedenen Varianten entscheiden: längere, kürzere und einkommensabhängige.
Seit 1. März gilt das neue Kinderbetreuungsgeldkonto: Für alle Eltern ist ein gleich hoher Gesamtbetrag vorgesehen. Die Eltern können selbst entscheiden, über welchen Zeitraum sie sich den Gesamtbetrag auszahlen lassen möchten.
Als BezieherIn von Kinderbetreuungsgeld können Sie auf jeden Fall geringfügig dazuverdienen. Aber Achtung: Bei den vier Pauschalmodellen gelten andere Zuverdienstregeln als beim einkommensabhängigen Modell – erfahren Sie hier die Details.
Für Familien gibt es Absetzbeträge, um die sich die Lohnsteuer verringert. Außerdem profitieren Eltern vom Kinderfreibetrag. Spezielle Ausgaben wie etwa Kinderbetreuung können von der Steuer abgesetzt werden. Hier ein Überblick.
Es geht langsam wieder zurück in den Job? Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollen Ihnen diese Regelungen erleichtern.
Bis zum 7. Geburtstag Ihres Kindes haben Sie Anspruch auf Elternteilzeit. Wie das funktioniert, zeigt Ihnen dieser Film:
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