Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld

Während der Karenz können Sie geringfügig arbeiten. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 551,10 Euro brutto pro Monat.  

Beim selben Arbeitgeber

  • Eine geringfügige Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ist möglich. 
  • Der karenzierte Hauptarbeitsvertrag bleibt davon unberührt. 

Bei einem anderen Arbeitgeber

  • Eine geringfügige Beschäftigung ist ebenfalls zulässig. 
  • Besteht ein Nebenbeschäftigungsverbot (z. B. Konkurrenzverbot oder vertragliche Vereinbarung), müssen Sie Ihre:n karenzierte:n Arbeitgeber:in informieren. 

Ende der geringfügigen Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung ist meist bis zum Ende der Karenz befristet und endet automatisch mit deren Ablauf.

Werden Sie während der Karenz erneut schwanger, endet das geringfügige Arbeitsverhältnis bereits mit Beginn des neuerlichen Beschäftigungsverbots.  

Achtung

Je nach Kinderbetreuungsgeldmodell gelten unterschiedliche Zuverdienstgrenzen. Werden diese überschritten, kann das Kinderbetreuungsgeld teilweise oder ganz zurückgefordert werden.

Zuverdienst beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gilt eine niedrigere Zuverdienstgrenze als beim Kinderbetreuungsgeld-Konto.

  • Jahresgrenze 2026: 8.600 Euro
  • Voraussetzung: Kinderbetreuungsgeld wird das gesamte Kalenderjahr bezogen.

Das entspricht bei ganzjährigem Bezug einem Zuverdienst von 551,10 Euro brutto pro vollem Bezugsmonat (14-mal jährlich).

Als Bezugsmonat zählt nur ein Kalendermonat, in dem an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Einkommen aus Zeiträumen vor Beginn oder nach Ende des Bezugs wird nicht als Zuverdienst angerechnet.

Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze

Während der Karenz können Sie mit Ihrem:ihrer bisherigen Arbeitgeber:in auch eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren – allerdings höchstens für 13 Wochen pro Kalenderjahr.

Dauert die Karenz nicht das ganze Kalenderjahr, verkürzt sich dieser Zeitraum entsprechend.

Beispiele

  • 52 Wochen Karenz → bis zu 13 Wochen Beschäftigung
  • 24 Wochen Karenz → bis zu 6 Wochen Beschäftigung

Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze bei einem:einer anderen Arbeitgeber:in ist nur mit Zustimmung Ihres:ihrer karenzierten Arbeitgeber:in zulässig.

Achtung

Werden die zulässigen Zeitgrenzen überschritten, kann der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren gehen.
 

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Tel. : 050 477-1005
E-Mail: bfg@akktn.at

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