Mutterschutz-Regelung
Schwangere Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschutz: Wie lange und in welchen Fällen Sie freigestellt sind und wann Sie Wochengeld erhalten.
Sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft wissen, sollten Sie Ihren:ihre Arbeitgeber:in darüber informieren. Befinden Sie sich noch in der Probezeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis, lassen Sie sich vor der Bekanntgabe am besten beraten.
Mit der Meldung Ihrer Schwangerschaft gelten für Sie die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Geben Sie Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in gleichzeitig auch den voraussichtlichen Geburtstermin bekannt. Das ist wichtig, weil bestimmte Tätigkeiten während der Schwangerschaft nur eingeschränkt erlaubt oder ganz verboten sind – etwa langes Arbeiten im Stehen oder Akkordarbeit.
Eine ärztliche Bestätigung über Ihre Schwangerschaft müssen Sie nur dann vorlegen, wenn Ihr:Ihre Arbeitgeber:in diese ausdrücklich verlangt.
Ihr Arbeitgeber muss die gesetzlichen Beschäftigungsverbote beachten und dem Arbeitsinspektorat schriftlich melden, dass eine schwangere Arbeitnehmerin beschäftigt wird.
Dabei sind folgende Daten bekannt zu geben:
Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin, muss diese Person ebenfalls über Ihre Schwangerschaft informiert werden.
Besteht bei einer weiteren Beschäftigung eine Gefahr für Ihr Leben oder Ihre Gesundheit beziehungsweise für das Leben oder die Gesundheit Ihres Kindes, können Sie bereits vor Beginn der Schutzfrist freigestellt werden. Dafür benötigen Sie eine entsprechende ärztliche Bestätigung.
Während einer ärztlich bestätigten Freistellung erhalten Sie von Ihrer zuständigen Krankenkasse das sogenannte vorgezogene Wochengeld.
Während der Probezeit sind Sie nicht verpflichtet, Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in Ihre Schwangerschaft mitzuteilen.
Löst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf, weil Sie schwanger sind, handelt es sich um eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Eine solche Auflösung verstößt gegen das Gleichbehandlungsgesetz.
© 2026 AK Kärnten | Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, +43 50 477