Schwangerschaft bekannt geben

Sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft wissen, sollten Sie Ihren:ihre Arbeitgeber:in darüber informieren. Befinden Sie sich noch in der Probezeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis, lassen Sie sich vor der Bekanntgabe am besten beraten.

Mit der Meldung Ihrer Schwangerschaft gelten für Sie die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Geben Sie Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in gleichzeitig auch den voraussichtlichen Geburtstermin bekannt. Das ist wichtig, weil bestimmte Tätigkeiten während der Schwangerschaft nur eingeschränkt erlaubt oder ganz verboten sind – etwa langes Arbeiten im Stehen oder Akkordarbeit.

Ärztliche Bestätigung

Eine ärztliche Bestätigung über Ihre Schwangerschaft müssen Sie nur dann vorlegen, wenn Ihr:Ihre Arbeitgeber:in diese ausdrücklich verlangt.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Ihr Arbeitgeber muss die gesetzlichen Beschäftigungsverbote beachten und dem Arbeitsinspektorat schriftlich melden, dass eine schwangere Arbeitnehmerin beschäftigt wird.

Dabei sind folgende Daten bekannt zu geben:

  1. Name der werdenden Mutter
  2. Alter der werdenden Mutter
  3. Tätigkeit und Arbeitsplatz
  4. Voraussichtlicher Geburtstermin
 

Wichtig

Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin, muss diese Person ebenfalls über Ihre Schwangerschaft informiert werden.

Können Sie schon vor der Schutzfrist freigestellt werden?

Besteht bei einer weiteren Beschäftigung eine Gefahr für Ihr Leben oder Ihre Gesundheit beziehungsweise für das Leben oder die Gesundheit Ihres Kindes, können Sie bereits vor Beginn der Schutzfrist freigestellt werden. Dafür benötigen Sie eine entsprechende ärztliche Bestätigung.

Wer zahlt während der Freistellung?

Während einer ärztlich bestätigten Freistellung erhalten Sie von Ihrer zuständigen Krankenkasse das sogenannte vorgezogene Wochengeld.

Schwangerschaft in der Probezeit

Während der Probezeit sind Sie nicht verpflichtet, Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in Ihre Schwangerschaft mitzuteilen.

Löst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf, weil Sie schwanger sind, handelt es sich um eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Eine solche Auflösung verstößt gegen das Gleichbehandlungsgesetz.

Achtung, kurze Frist

Sie können die Auflösung innerhalb von 14 Tagen ab ihrem Ausspruch beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten. Lassen Sie sich daher möglichst rasch beraten.


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E-Mail: bfg@akktn.at

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