Karenz-Regelung
Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist. Sie müssen die Karenzdauer schriftlich beim Arbeitgeber bekannt geben.
Wenn Sie ein Kind adoptieren oder unentgeltlich in Pflege nehmen, gelten für Sie die Karenzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väterkarenz-Gesetzes.
Anspruch auf Karenz haben Arbeitnehmer:innen, die alleine oder gemeinsam mit ihrer Partnerin oder ihrem Partner ein Kind adoptieren oder unentgeltlich in Pflege nehmen und mit diesem im selben Haushalt leben.
Sie können die Karenz mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin zweimal teilen. Ein Karenzteil muss mindestens 2 Monate betragen. Beim erstmaligen Wechsel der Betreuungsperson können die Eltern gleichzeitig 1 Monat Karenz in Anspruch nehmen.
Achtung!
Dadurch endet die Gesamtdauer der Karenz um einen Monat früher!Mit der Mitteilung der Adoption bzw. der Übernahme in Pflege treten die Wirkungen des Kündigungsschutzes ein. Die Mitteilung muss das Verlangen auf Inanspruchnahme einer Karenz enthalten.
Die Karenz beginnt für Sie oder Ihre Partnerin oder Ihrem Partner frühestens mit dem Tag, an dem Sie das Kind adoptieren oder in unentgeltliche Pflege genommen haben. Die Karenz dauert längstens bis zum Tag, der vor dem zweiten Geburtstag des Kindes liegt.
Bei Adoption vor dem zweiten Geburtstag können drei Monate der Karenz bis zum siebten Geburtstag aufgeschoben werden. Wird ein älteres Kind adoptiert, besteht diese Möglichkeit nicht.
Auch Adoptiv- und Pflegeeltern können Elternteilzeit in Anspruch nehmen.
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