Karenz-Regelung
Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist. Sie müssen die Karenzdauer schriftlich beim Arbeitgeber bekannt geben.
Wenn Sie ein Kind adoptieren oder unentgeltlich in Pflege nehmen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Karenz. Für Adoptiv- und Pflegeeltern gelten grundsätzlich dieselben Karenzbestimmungen wie für leibliche Eltern.
Anspruch auf Karenz haben Arbeitnehmer:innen,
Die Karenz beginnt frühestens mit dem Tag der Adoption oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege.
Nehmen Sie die Karenz unmittelbar ab diesem Zeitpunkt in Anspruch, müssen Sie Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Beginn und Dauer der Karenz informieren.
Die Dauer der Karenz richtet sich nach dem Alter des Kindes bei der Adoption oder Übernahme in Pflege.
Für Kinder, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten grundsätzlich dieselben Karenzregelungen wie für leibliche Eltern. Die Karenz kann – abhängig davon, ob ein oder beide Elternteile Karenz in Anspruch nehmen – bis zu den gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen dauern.
Wird ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensmonats, aber vor Vollendung des zweiten Lebensjahres adoptiert oder unentgeltlich in Pflege genommen, haben Sie Anspruch auf bis zu sechs Monate Karenz.
Wird ein Kind nach Vollendung des zweiten, aber vor Vollendung des siebten Lebensjahres adoptiert oder unentgeltlich in Pflege genommen, besteht ebenfalls Anspruch auf sechs Monate Karenz.
Ja. Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden. Jeder Karenzteil muss mindestens zwei Monate dauern.
Beim ersten Wechsel der Betreuungsperson können beide Elternteile einen Monat gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen.
Ja. Wird ein Kind vor Vollendung des zweiten Lebensjahres adoptiert oder unentgeltlich in Pflege genommen, können bis zu drei Monate der Karenz aufgeschoben werden.
Die aufgeschobene Karenz muss spätestens bis zum siebten Geburtstag des Kindes verbraucht werden.
Für Kinder, die bei der Adoption oder Übernahme bereits zwei Jahre oder älter sind, besteht diese Möglichkeit nicht.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Mitteilung an den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin über die Adoption oder die Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege.
Diese Mitteilung muss gleichzeitig das Verlangen enthalten, Karenz in Anspruch zu nehmen.
Haben Adoptiv- und Pflegeeltern Anspruch auf Elternteilzeit?
Ja. Auch Adoptiv- und Pflegeeltern können Elternteilzeit in Anspruch nehmen.
Möchten Sie unmittelbar nach der Adoption oder Übernahme des Kindes Elternteilzeit vereinbaren, informieren Sie Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin möglichst früh über Beginn und Dauer der geplanten Elternteilzeit.
Nehmen Sie zunächst Karenz und anschließend Elternteilzeit in Anspruch, gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Elternteilzeit.
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