Arbeiterkammer-Mitgliedschaft

Wo bin ich Arbeiterkammer-Mitglied?

Wenn Sie berufstätig sind...

Sie sind in dem Bundesland AK Mitglied, wo Ihr Arbeitsplatz liegt. Wenn Sie zum Beispiel in Niederösterreich wohnen, aber in Wien arbeiten, ist die Arbeiterkammer Wien für Ihre Anliegen zuständig.

Wenn Sie auf Arbeitssuche sind… 

Falls Sie arbeitssuchend sind, sind Sie in dem Bundesland AK Mitglied, in dem Sie wohnen.

Wenn Sie in Karenz sind…

Wenn Sie in der Babypause sind oder eine Bildungs- oder Pflegekarenz in Anspruch nehmen, sind Sie weiterhin in dem Bundesland Arbeiterkammer-Mitglied, in dem Sie vorher gearbeitet haben.  

Wenn Sie Präsenz- oder Zivildienst absolvieren…

Falls Sie Ihren Präsenz- oder Zivildienst während eines aufrechten Dienstverhältnisses leisten, sind Sie weiterhin Arbeiterkammer-Mitglied, und zwar in dem Bundesland, in dem Sie vor dem Zivildienst gearbeitet haben.  

Wer ist Arbeiterkammermitglied?

Fast alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind unsere Mitglieder und werden von uns beraten und vertreten.

Auch Arbeitslose sind für die Dauer von 52 Wochen Arbeiterkammer-Mitglieder, wenn sie mindestens 20 Wochen kammerzugehörig beschäftigt gewesen sind. Die Mitgliedschaft verlängert sich, wenn ihr Bezug aus der Arbeitslosenversicherung länger dauert.

Außerdem zählen Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte, ArbeitnehmerInnen in Karenz, freie Dienstnehmer:innen sowie Präsenz- und Zivildiener zu unseren Mitgliedern. 

Ausnahmen

Wer Mitglied ist und wer nicht, entscheidet der Gesetzgeber. Per Gesetz sind einige Personengruppen von der AK Mitgliedschaft ausgenommen. Das sind z.B. öffentlich Beschäftigte in der Hoheitsverwaltung, Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft, die meisten FreiberuflerInnen sowie leitende Angestellte.

Gesetzliche Mitgliedschaft 

Der Gesetzgeber hat eine Gesetzliche Mitgliedschaft vorgesehen. Freiwilliger Beitritt oder Austritt sind gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Der Beitritt erfolgt automatisch und ohne Aufwand für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin.

Mitbestimmung der AK Mitglieder

Wir bieten nicht nur Beratung und Rechtsvertretung für unsere Mitglieder, sondern vertreten ihre Anliegen auch gegenüber Politik und Wirtschaft. Wofür wir uns sich konkret einsetzen sollen, bestimmen unsere Mitglieder: Alle fünf Jahre können sie das "Arbeitnehmerparlament" in der AK wählen und so die politische Richtung ihrer Vertretung vorgeben. Mit der Wahl bestätigten die AK Mitglieder den politischen Kurs ihrer Arbeiterkammer.

Film: Warum zur AK Wahl gehen?

Sehen Sie hier, warum es Sinn macht, zur AK Wahl zu gehen.


Der AK-Beitrag

Der AK-Beitrag für ein mittleres Einkommen (Median) beträgt rund 10 Euro netto im Monat. Maximal fallen 18 Euro AK Beitrag netto im Monat an. 

Zum Vergleich

Allein eine günstige Rechtsschutzversicherung kostet mehr als der AK Beitrag bei einem mittleren Einkommen und bietet nur Rechtsschutz, keine Interessenvertretung, keinen Konsumentenschutz und kein Service. Und eine Stunde Beratung in einer Rechtsanwaltskanzlei kostet mehr als der AK Jahresbeitrag.

Hintergrundwissen

Nach dem §83 des Arbeiterkammergesetzes ist es die Aufgabe der Bundesarbeitskammer, die Höhe der Kammerumlage festzusetzen. Sie beträgt 0,5 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung. Das wurde in der 111. Hauptversammlung der BAK vom 22. November 1994 fixiert. 
Die AK Umlage wird gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen vom Gehalt abgezogen. Dadurch wirkt die AK-Umlage steuermindernd. Auch das ist im AK-Gesetz (AKG §61(2)) geregelt. 

803.000 Mitglieder zahlen keine Beiträge

Rund 803.000 AK-Mitglieder sind vom Beitrag befreit (z.B. Arbeit Suchende, Eltern in Karenz, unter der Geringfügigkeitsgrenze Verdienende und Lehrlinge), haben aber dennoch Anspruch auf das volle Leistungsangebot der AK.

Die AK wird kontrolliert

Es versteht sich von selbst, dass die AK die ihr zur Verfügung stehenden Mittel aus den Mitgliedsbeiträgen sorgsam einsetzt. Das wird auch vielfach überprüft: durch den eigenen Kontrollausschuss, durch unabhängige Wirtschaftsprüfer, durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) als Aufsichtsbehörde, und die Arbeiterkammern unterliegen auch der Prüfung durch den Rechnungshof. Der Rechnungshof stellt dem seit mittlerweile 15 Jahren gültigen neuen Pensionsrecht ein gutes Zeugnis aus.

Zur Kritik des Rechnungshofes an den alten Pensionsrechten hat die AK wiederholt erklärt: In alte Verträge rückwirkend eingreifen kann die Arbeiterkammer nicht, was auch juristische Gutachten belegen. Die Arbeiterkammer würde aber gesetzliche Änderungen entsprechend den Empfehlungen des Rechnungshofes gutheißen. Die Empfehlung des Rechnungshofes, für die Beschäftigten der AK einen Kollektivvertrag auszuhandeln, wird die AK aufgreifen und dazu in Kürze die ersten Schritte zur Aufnahme von Verhandlungen einleiten. 

Rechts­grundlage

Nach § 83 des Arbeiterkammer­gesetzes ist es die Aufgabe der Haupt­versammlung, die Kammer­umlage festzusetzen. Dieser Beschluss wurde am 22. November 1994 in der 111. Haupt­versammlung der Bundes­arbeits­kammer gefasst:

Die Kammer­umlage wird für alle Arbeiter­kammern in der Höhe von 0,5 Prozent der für die gesetzliche Kranken­versicherung geltenden allgemeinen Beitrags­grundlage bis zur Höchst­beitrags­grundlage nach § 45 ASVG festgesetzt. 

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