Geringfügige Arbeit während der Karenz

Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind nicht dasselbe. Arbeitsrecht und Kind­er­be­treu­ungs­geld unterscheiden sich bei den Regelungen des Zu­ver­diensts und bei der Dauer des Anspruches. Die wichtigsten Regeln und Unter­scheid­ung­en:

Definitionen

Karenz ist der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber. Die Karenz dauert maximal bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes.

Kinderbetreuungsgeld ist die Geldleistung, auf die aufgrund der Geburt des Kindes Anspruch besteht. 

Für Geburten seit 1.3.2017 gibt es das einkommensabhängige Kind­er­betreuungsgeld und das flexible individuell gestaltbare Kind­er­be­treu­ungs­geld als Konto, das für alle Eltern einen gleich hohen Gesamtbetrag vorsieht.

Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze?

  • Beim einkommensabhängigen Modell liegt die Zuverdienstgrenze bei 8.100 Euro pro Kalenderjahr. Dies entspricht der Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro (2024) pro Anspruchsmonat.

  • Während Sie Kinderbetreuungsgeld als Konto beziehen, dürfen Sie 18.000 Euro im Kalenderjahr dazuverdienen. Dies entspricht bei unselbstständiger Tätigkeit einem Bruttolohn bzw. -gehalt von 1.372 Euro pro Monat (2023).

Zudem gibt es auch eine individuelle Zuverdienstgrenze für jene, die vor Geburt des Kindes über ein höheres Einkommen verfügt haben. Mit der individuellen Zuverdienstgrenze können Sie 60 % der Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde, dazuverdienen (max. drittvorletztes Jahr).

Wichtig

Die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze wird automatisch vom Krankenversicherungsträger übermittelt, sofern der Einkommenssteuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt.

Was versteht man unter Anspruchsmonat?

Wird nicht an allen Tagen eines Kalendermonats Kinderbetreuungsgeld bezogen, so zählt dieser Monat nicht als Anspruchsmonat und es ist vollkommen unerheblich, wie viel in diesem Monat verdient wird. Der Zuverdienst wird nur aus jenen Kalendermonaten be­mess­en, in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Einkünfte aus Monatsteilen vor oder nach dem Bezug von Kind­er­be­treu­ungs­geld gelten nicht als Zu­ver­dienst.

Beispiel

Bezug von Kinderbetreuungsgeld von 15.3. bis 14.9. Maßgeblich sind die Einkünfte in den Monaten April bis August. März und September sind in diesem Fall keine Anspruchsmonate und die Höhe des Zuverdienstes ist unbegrenzt!

Karenz & geringfügige Beschäftigung­

Arbeitsrechtliche Aspekte

Während der ganzen Karenzzeit können Sie beim selben Arbeitgeber eine Tätig­keit unter der Geringfügigkeitsgrenze ausüben. Diese liegt 2024 bei 518,44 Euro monatlich. Bitte beachten Sie zusätzlich die Zu­ver­dienst­grenz­en Ihres Kinderbetreuungsgeldmodells!

Neu

Der Zuverdienst wird nur mehr aus jenen Kalendermonaten be­mess­en, in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Einkünfte aus Monatsteilen vor oder nach dem Bezug von Kind­er­be­treu­ungs­geld gelten rückwirkend ab 1.1.2010 nicht mehr als Zu­ver­dienst.

Karenz & Arbeiten über der Ge­ring­füg­ig­keits­grenze 

Arbeitsrechtliche Aspekte

Sie können neben dem karenzierten Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber für längstens 13 Wochen im Kalenderjahr auch eine Beschäftigung über der Ge­ring­fügig­keits­grenze vereinbaren. Während dieser Beschäftigung bleibt der Kündig­ungs- und Entlassungsschutz aufrecht. Arbeiten Sie jedoch länger als 13 Wochen, geht der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren!

Fällt die Karenzzeit nicht auf das ganze Kalenderjahr (Kalenderjahr = 1. Jänner bis 31. Dezember), kann eine Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.

Beispiel:

52 Wochen Karenz = 13 Wochen Beschäftigung
24 Wochen Karenz = 6 Wochen Beschäftigung
(13 : 52 = 0,25 x 24 = 6)

Bitte beachten Sie auch in diesem Fall die Zu­ver­dienst­grenze Ihres gewählten Kinder­be­treu­ungs­geld­modells!

Wie viel darf ich dazu verdienen?

Bei der Ermittlung des Zuverdienstes bietet der Vergleichsrechner des Familienministeriums Hilfestellung!

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Kontakt

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Beruf, Familie und Gleichstellung
Tel. : 050 477-1005
E-Mail: bfg@akktn.at

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