Wiedereinstieg
Nach der Karenz zurück in den Job: Welche Rechte Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber haben und wie Sie sich selbst den Wiedereinstieg erleichtern können!
Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind nicht dasselbe. Arbeitsrecht und Kinderbetreuungsgeld unterscheiden sich bei den Regelungen des Zuverdiensts und bei der Dauer des Anspruches. Die wichtigsten Regeln und Unterscheidungen:
Karenz ist der
Anspruch auf Freistellung von der Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber. Die Karenz dauert
maximal bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes.
Kinderbetreuungsgeld ist die Geldleistung, auf die aufgrund der Geburt des Kindes Anspruch besteht.
Für Geburten seit 1.3.2017 gibt es das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und das flexible individuell gestaltbare Kinderbetreuungsgeld als Konto, das für alle Eltern einen gleich hohen Gesamtbetrag vorsieht.
Zudem gibt es auch eine individuelle Zuverdienstgrenze für jene, die vor Geburt des Kindes über ein höheres Einkommen verfügt haben. Mit der individuellen Zuverdienstgrenze können Sie 60 % der Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde, dazuverdienen (max. drittvorletztes Jahr).
Wird nicht an allen Tagen eines Kalendermonats Kinderbetreuungsgeld bezogen, so zählt dieser Monat nicht als Anspruchsmonat und es ist vollkommen unerheblich, wie viel in diesem Monat verdient wird. Der Zuverdienst wird nur aus jenen Kalendermonaten bemessen, in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Einkünfte aus Monatsteilen vor oder nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld gelten nicht als Zuverdienst.
Während der ganzen Karenzzeit können Sie beim selben Arbeitgeber eine Tätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze ausüben. Diese liegt 2023 bei 500,91 Euro monatlich. Bitte beachten Sie zusätzlich die Zuverdienstgrenzen Ihres Kinderbetreuungsgeldmodells!
Der Zuverdienst wird nur mehr aus jenen Kalendermonaten bemessen, in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Einkünfte aus Monatsteilen vor oder nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld gelten rückwirkend ab 1.1.2010 nicht mehr als Zuverdienst.
Sie können neben dem karenzierten Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber für längstens 13 Wochen im Kalenderjahr auch eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren. Während dieser Beschäftigung bleibt der Kündigungs- und Entlassungsschutz aufrecht. Arbeiten Sie jedoch länger als 13 Wochen, geht der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren!
Fällt die Karenzzeit nicht auf das ganze Kalenderjahr (Kalenderjahr = 1. Jänner bis 31. Dezember), kann eine Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
52 Wochen Karenz = 13 Wochen Beschäftigung
24 Wochen Karenz = 6 Wochen Beschäftigung
(13 : 52 = 0,25 x 24 = 6)
Bitte beachten Sie auch in diesem Fall die Zuverdienstgrenze Ihres gewählten Kinderbetreuungsgeldmodells!
Wie viel darf ich dazu verdienen?
Bei der Ermittlung des Zuverdienstes bietet der Vergleichsrechner des Familienministeriums Hilfestellung!© 2023 AK Kärnten | Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, +43 50 477