Freibetragsbescheid
Mit dem Freibetragsbescheid zahlen Sie nicht erst am Jahresende, sondern Monat für Monat weniger Lohnsteuer. Wie Sie ihn bekommen und was er bringt.
Ihr Einkommensteuerbescheid ist falsch oder die Steuernachforderung zu hoch, um sie sofort zu bezahlen? Je nach Situation können Sie eine Korrektur, die Aussetzung der Einhebung oder eine Zahlungserleichterung beantragen.
Wurde bei Ihrer Arbeitnehmer etwas vergessen oder vom Finanzamt nicht berücksichtigt? Dann können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung des Einkommensteuerbescheides Beschwerde beim Finanzamt Österreich einbringen.
Die Beschwerde muss enthalten:
Die einmonatige Frist beginnt, sobald der Bescheid in Ihren „Nachrichten“ hinterlegt wurde. Sie können eine E-Mail-Benachrichtigung aktivieren oder in FinanzOnline auf die elektronische Zustellung verzichten.
Seit 1. Oktober 2025 ist der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit ID Austria oder Zwei-Faktor-Authentifizierung möglich.
Mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung können Sie die Zahlung der strittigen Nachforderung bis zur Entscheidung über Ihre Beschwerde aufschieben.
Bleibt die Nachforderung bestehen, verrechnet das Finanzamt Aussetzungszinsen. Diese liegen 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Vorgeschrieben werden sie erst ab einem Gesamtbetrag von 50 Euro.
Sind Sie mit der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes nicht einverstanden? Dann können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung einen Vorlageantrag stellen. Damit beantragen Sie die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (BFG).
Der Antrag ist beim Finanzamt Österreich einzubringen. Auch hier können Sie zusätzlich die Aussetzung der Einhebung beantragen.
Das BFG entscheidet mit Beschluss oder Erkenntnis. Eine weitere Anfechtung beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die kostenpflichtige Revision muss innerhalb von sechs Wochen durch eine Rechtsanwält oder – in Steuerangelegenheiten – eine Steuerberater eingebracht werden.
Handelt es sich um eine freiwillige Arbeitnehmer:innenveranlagung und ergibt sich daraus eine Nachforderung? Dann können Sie den Antrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides mit einer Beschwerde zurückziehen.
Das ist nicht möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorliegen.
Sind weder eine Beschwerde noch eine Wiederaufnahme möglich, kommt unter Umständen ein Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides infrage. Dieser muss innerhalb eines Jahres ab Zustellung beim Finanzamt Österreich eingebracht werden.
Voraussetzung ist, dass der Bescheid nachweislich unrichtig ist – etwa weil ein Frei- oder Absetzbetrag zu Unrecht abgelehnt wurde. Die Aufhebung liegt im Ermessen des Finanzamtes und kann daher auch abgelehnt werden.
Werden nachträglich neue Tatsachen bekannt, können Sie eine Wiederaufnahme beantragen. Beispiele:
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Bekanntwerden der neuen Tatsache beim Finanzamt einlangen.
Kein Wiederaufnahmegrund liegt vor, wenn Sie erst später von einer steuerlichen Absetzmöglichkeit erfahren oder diese bei der Arbeitnehmer vergessen haben.
Hatten Sie wegen einer Nebenbeschäftigung eine Steuernachzahlung, kann das Finanzamt für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festsetzen. Dafür wird die Nachforderung des Vorjahres um 4 Prozent erhöht.
Vorauszahlungen werden erst ab 300 Euro pro Jahr vorgeschrieben. Bezahlt wird quartalsweise – jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Beträge werden bei der nächsten Arbeitnehmer angerechnet.
Fällt die Nebenbeschäftigung weg oder sinkt Ihr Einkommen, können Sie bis 30. September des laufenden Jahres formlos eine Herabsetzung beantragen.
Ist die Nachforderung korrekt, kann aber nicht fristgerecht bezahlt werden? Dann können Sie beim Finanzamt eine Ratenzahlung oder Stundung beantragen.
Begründen Sie,
Bei einer Ratenzahlung schlagen Sie eine monatliche Rate vor. In der Regel wird die Steuerschuld auf höchstens zwölf Monatsraten aufgeteilt.
Bei einer Stundung nennen Sie den späteren Zahlungstermin – beispielsweise den 30. Juni, wenn dann der Urlaubszuschuss ausbezahlt wird.
Bei Nachforderungen von mehr als 750 Euro können Stundungszinsen anfallen. Sie liegen 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und werden erst ab insgesamt 50 Euro vorgeschrieben.
Arbeitgeber müssen den Jahreslohnzettel grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt übermitteln. Bei einer Insolvenz ist dafür die Insolvenzverwaltung zuständig.
Fehlt der Lohnzettel, gehen Sie so vor:
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