Pflichtveranlagung 

In der Regel wird die Arbeitnehmer:innenveranlagung freiwillig eingereicht. In bestimmten Fällen sind Arbeitnehmer:innen jedoch gesetzlich dazu verpflichtet. Dann spricht man von einer Pflichtveranlagung.

Fristen

Eine Pflichtveranlagung müssen Sie im Folgejahr beim Finanzamt einreichen:

  • bis 30. April mit Papierformular
  • bis 30. Juni über FinanzOnline

Die Fünfjahresfrist der freiwilligen Arbeitnehmer:innenveranlagung gilt hier nicht.

Einkommensgrenze

Eine Pflichtveranlagung liegt grundsätzlich nur vor, wenn:

  • mindestens einer der nachstehenden Pflichtveranlagungsgründe zutrifft und 
  • Ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen mehr als 14.769 Euro im Jahr 2026 beziehungsweise 14.517 Euro im Jahr 2025 beträgt. 

Liegt Ihr Einkommen darunter, müssen Sie die Arbeitnehmer:innenveranlagung trotz eines Pflichtveranlagungsgrundes erst einreichen, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.

Gründe für eine Pflichtveranlagung

Eine Pflichtveranlagung ist insbesondere erforderlich, wenn Sie:

  • zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten haben, etwa aus mehreren Beschäftigungen oder aus Beschäftigung und Pension,
  • Krankengeld, Wiedereingliederungsteilzeitgeld, Rehabilitationsgeld, Bezüge für Truppenübungen, Leistungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, bestimmte BUAK-Bezüge oder Bezüge aus einem Dienstleistungsscheck erhalten haben,
  • mehr als 730 Euro aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben, die keinem Lohnsteuerabzug unterlagen, etwa als Grenzgänger:in oder aus einer ausländischen Pension,
  • Pendlerpauschale oder Pendlereuro zu Unrecht oder in zu hoher Höhe erhalten haben,
  • den Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder erhöhten Pensionistenabsetzbetrag erhalten haben, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt waren,
  • den Familienbonus Plus zu Unrecht oder in zu hoher Höhe berücksichtigen ließen,
  • steuerfreie Mitarbeiter:innen-Gewinnbeteiligungen und/oder Mitarbeiter:innen-Prämien von insgesamt mehr als 3.000 Euro erhalten haben,
  • für eine:n Arbeitgeber:in ohne österreichische Betriebsstätte arbeiten und kein freiwilliger Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde,
  • einen steuerfreien Zuschuss für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte öffentlicher Verkehrsmittel zu Unrecht oder in zu hoher Höhe erhalten haben,
  • mehr als 300 Euro Telearbeits-Pauschale steuerfrei erhalten haben,
  • vorsätzlich gemeinsam mit dem:der Arbeitgeber:in die abzuführende Lohnsteuer verkürzt haben,
  • pauschale Reiseaufwandsentschädigungen im Sportbereich zu Unrecht oder in zu hoher Höhe steuerfrei erhalten haben,
  • eine Freiwilligenpauschale zu Unrecht oder in zu hoher Höhe steuerfrei erhalten haben,
  • einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss zu Unrecht oder in zu hoher Höhe erhalten haben,
  • Leistungen aus einem kollektivvertraglichen Sozialfonds für die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung oder das Bewachungsgewerbe zu Unrecht oder in zu hoher Höhe steuerfrei erhalten haben,
  • rückerstattete Pflichtversicherungs- oder Pensionsbeiträge erhalten haben,
  • einen Freibetrag laut Freibetragsbescheid oder einen Zuzugsfreibetrag in der Lohnverrechnung berücksichtigen ließen,
  • Bezüge als österreichische:r Abgeordnete:r zum Europäischen Parlament erhalten haben oder
  • eine Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung erhalten haben, für die keine oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde.

Sonderregelung für 2024

Nur für die Arbeitnehmer:innenveranlagung 2024 gilt: Haben Sie den Klimabonus erhalten und lag Ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen über 66.612 Euro, besteht ebenfalls eine Pflichtveranlagung.

Wann ist eine Einkommensteuererklärung erforderlich?

In bestimmten Fällen reicht eine Arbeitnehmer:innenveranlagung nicht aus. Sie müssen stattdessen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie:

  • neben Ihrem Dienstverhältnis oder Ihrer Pension andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 Euro erzielt haben, etwa aus freien Dienst- oder Werkverträgen,
  • mehr als 22 Euro an Kapitaleinkünften erhalten haben, die nicht der österreichischen Kapitalertragsteuer unterlagen, etwa Zinsen oder Dividenden aus einem ausländischen Konto oder Depot, oder
  • Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung erzielt haben, für die keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde.

Auch für die Einkommensteuererklärung gilt im Folgejahr die Frist bis 30. April in Papierform beziehungsweise bis 30. Juni über FinanzOnline.

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