Allgemeines zur Arbeitnehmerveranlagung
Welche Arten und Wege gibt es? Wann ist der "Steuerausgleich" freiwillig, wann verpflichtend? So holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück.
Im Regelfall wird eine Arbeitnehmer:innenveranlagung freiwillig beim Finanzamt eingereicht. Unter bestimmten Umständen sind Sie jedoch auch als Arbeitnehmer:in dazu verpflichtet, eine Arbeitnehmer:innenveranlagung beim Finanzamt einzureichen. Man spricht hierbei von einer Pflichtveranlagung.
Während Sie für eine freiwillige Arbeitnehmer:innenveranlagung fünf Jahre Zeit haben, sind bei einer Pflichtveranlagung besondere Fristen zu beachten. Welche Frist gilt, hängt vom zutreffenden Pflichtveranlagungsgrund ab. In manchen Fällen können Sie sogar warten, bis Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Arbeitnehmer:innenveranlagung auffordert.
Wenn Sie die Arbeitnehmer:innenveranlagung mit dem Papierformular L1 machen, dann haben Sie in folgenden Fällen bis zum 30. April des Folgejahres dafür Zeit. Wenn Sie FinanzOnline nutzen, dann haben Sie sogar bis 30. Juni des Folgejahres Zeit:
In folgenden Fällen läuft die Abgabefrist bis 30. September des Folgejahres, unabhängig davon, ob Sie das Papierformular abgeben oder FinanzOnline verwenden:
Auf die Aufforderung zur Abgabe einer Arbeitnehmer:innenveranlagung durch das Finanzamt können Sie warten, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
In manchen Fällen müssen Sie auch als Arbeitnehmer:in eine Einkommensteuererklärung abgeben. Hierfür haben Sie bis zum 30. April bzw. bei der Nutzung von FinanzOnline bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit:
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