Steuer­gut­schrift bei niedrig­em Ein­komm­en

Auch Personen, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer bezahlen, können in vielen Fällen eine Gutschrift vom Finanzamt erhalten. Als Negativsteuer können ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge, der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Kindermehrbetrag ausbezahlt werden.

Negativsteuer für Sozialversicherungsbeiträge 

Arbeitnehmer:innen und Pensionist:innen, die so wenig verdienen, dass sie zwar Sozialversicherungsbeiträge, aber wenig oder keine Lohnsteuer zahlen, können sich vom Finanzamt einen Teil der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurückholen. Vor­aus­setz­ung ist, dass Sie Sozialversicherung zahlen.

Dies trifft vor allem auf Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, Ferialarbeiter:innen, Pflicht­prak­ti­kant­:innen oder Pensionist:innen mit einer geringen Pension zu. Aber auch auf geringfügig Beschäftigte, die freiwillig in die Sozialversicherung optieren oder nachträglich einen Sozial­ver­sicher­ungs­bei­trag einzahlen müssen.

Wenn ganzjährig ausschließlich Einkünfte bezogen werden, die in der Sozialversicherung beitragsfrei sind, insbesondere bei Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, kann keine Negativsteuer für SV-Beiträge erstattet werden. 

Damit Sie die Negativsteuer für Ihre Sozialversicherungsbeiträge erhalten, genügt es, die Arbeitnehmer:innenveranlagung einzureichen. Die Negativsteuer muss nicht beantragt werden, sondern wird dann automatisch berücksichtigt. Nur wenn Sie sich mit Ihrer geringfügigen Beschäftigung selbst versichert haben, müssen Sie diese Sozialversicherungsbeiträge bei den Werbungskosten selbst geltend machen.

Achtung!

Freie Dienst­nehmer­:innen und Werkvertragsnehmer:innen haben keinen An­spruch auf eine Negativsteuer für ihre bezahlten Sozialversicherungsbeiträge.

Pendlerzuschlag

Arbeitnehmer:innen, die die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen, deren Ein­kommen aber unterhalb der „Steuergrenze" liegt, erhalten eine er­höhte Negativsteuer. 

Negativsteuer für Beschäftigte mit Lohnsteuerabzügen

Für Arbeitnehmer:innen, die über der Steuergrenze verdienen, gibt es eine Art Negativsteuer, den sogenannten SV-Bonus. Dieser wird in Form des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag gewährt, der unter der Steuergrenze in der Negativsteuer für Sozialversicherungsbeiträge inkludiert ist. 

Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird zwischen bestimmten Einkommensgrenzen gleichmäßig auf Null reduziert. Erst wenn das Einkommen einen gewissen Betrag überschreitet, gibt es keinen SV-Bonus mehr. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch berücksichtigt.

JahrZuschlag zum VerkehrsabsetzbetragReduktion des Zuschlags auf Null Euro bei Einkommen zwischen
2021, 2022650 Euro
zwischen 16.000 Euro und 24.500 Euro
2023684 Eurozwischen 16.832 Euro und 25.774 Euro
2024752 Eurozwischen 18.499 Euro und 28.326 Euro
2025790 Eurozwischen 19.424 Euro und 29.743 Euro
2026804 Eurozwischen 19.761 Euro und 30.259 Euro

Teuerungsabsetzbetrag für 2022

Arbeitnehmer:innen mit geringem Einkommen erhalten einmalig für 2022 zusätzlich zum Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag noch einen Teuerungsabsetzbetrag über die ANV. Dieser beträgt 500 Euro bis zu einem Einkommen von 18.200 Euro. Darüber hinaus wird er bis zu einem Einkommen von 24.500 Euro gleichmäßig auf Null verringert. Für Pensionist:innen, die 2022 keine außerordentliche Einmalzahlung bei der Pensionsauszahlung erhalten haben, steht bis zu Pensionsbezügen von 20.500 Euro ebenfalls ein Teuerungsabsetzbetrag von 500 Euro zu. Bei höheren Pensionsbezügen verringert sich der Teuerungsabsetzbetrag für PensionistInnen bis zu Bezügen von 25.500 Euro gleichmäßig auf Null.

Auch der Teuerungsabsetzbetrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch berücksichtigt.

So hoch ist die Negativsteuer

JahrArbeitnehmer:innen ohne PendlerpauschaleArbeitnehmer:innen mit PendlerpauschalePensionist:innen
Anteil SV Max. Anteil SV Max. Anteil SV Max.
2021 55 %  1.050 Euro 55 % 1.150 Euro 80 % 550 Euro
202270 %1.550 Euro70 %1.610 Euro100 %550 Euro bzw. 1.050 Euro*
202355 %1.105 Euro55 %1.250 Euro80 %579 Euro
202455 %1.215 Euro55 %1.331 Euro80 %637 Euro
202555%1.277 Euro55%1.398 Euro80%710 Euro
202655 %1.300 Euro 55 %1.554 Euro 80 %723 Euro
*) bei Teuerungsabsetzbetrag

Spezielle Formen der Negativsteuer 

Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag 

Können Sie den Alleinverdiener- bzw. Allein­er­zieher­ab­setz­be­trag nicht voll ausnützen, weil Ihre Jahressteuer niedriger ist als der Absetzbetrag, er­halten Sie diesen vom Finanzamt als Negativsteuer aus­be­zahlt.

Dieser Betrag ist gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, für die Sie mehr als 6 Monate im be­treff­end­en Jahr Familienbeihilfe beziehen.

Den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag betragen:

Für ein KindFür 2 KinderZusätzlich für jedes weitere Kind
bis 2022494 Euro669 Euro+ 220 Euro
2023520 Euro704 Euro+ 232 Euro
2024572 Euro774 Euro+ 255 Euro
2025601 Euro813 Euro+ 268 Euro
2026612 Euro828 Euro+ 273 Euro

Die Negativsteuer für den Alleinverdiener- und Allein­er­zieher­ab­setz­betrag steht auch freien Dienstnehmer:innen bzw. Werkvertragnehmer:innen oder Personen, die ausschließlich SV-beitragsfreie Einkünfte beziehen, zu, wenn sie die Voraussetzungen er­füllen.

Wann Ihnen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, erfahren Sie hier.

Kindermehrbetrag statt Familienbonus Plus 

Verdienen Sie so wenig, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlen, wirkt sich der Familienbonus Plus für Ihr Kind nicht aus, da dieser nicht als Negativsteuer ausbezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie jedoch den Kindermehrbetrag als Negativsteuer:

Was gilt seit 2022:

Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte erzielt haben, z.B. aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag, und sich der Familienbonus Plus bei Ihnen nicht auswirkt. Außerdem muss einer dieser Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, oder
  • Ihr:e Partner:in verdient auch so wenig, dass auch hier die Auswirkungen des Familienbonus Plus geringer ist als der mögliche Kindermehrbetrag.

Der Kindermehrbetrag beträgt für 2022 und 2023 bis zu 550 Euro pro Kind. Seit 2024 erhalten Sie sogar bis zu 700 Euro pro Kind. Erfüllen sowohl Sie als auch Ihr:e Partner:in die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag, kann er von dem:der Familienbeihilfenbezieher:in beantragt werden.

Was gilt bis 2021: 

Bis 2021 erhalten Sie den Kindermehrbetrag als Negativsteuer nur dann, wenn Sie an weniger als 330 Tagen im Jahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen haben. Zudem müssen Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Der Kindermehrbetrag beträgt 250 Euro pro Kind.

Antrag stellen!

  • Benutzen Sie für den Antrag das Formular L 1 (Arbeit­nehmer­:innen­ver­an­lagung).
  • Es genügt, die persönlichen Daten anzugeben.
  • Haben Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder Kindermehrbetrag, dann kreuzen Sie den zustehenden Absetzbetrag an.

Tipp

Sie können die Negativsteuer nach Ablauf eines Kalenderjahres rückwirkend be­an­tragen - für maximal 5 Jahre.

Ein Beispiel:
Im Jahr 2026 können Ar­beit­nehmer­:innen noch die Negativsteuer für das Jahr 2021 beantragen.


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Tel. : 050 477-3000
E-Mail: steuer@akktn.at

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