Steuervorteile für Familien
Für Familien gibt es Absetzbeträge, die die Lohnsteuer verringern. Außerdem gibt es für Kinder weitere Erleichterungen. Hier ein Überblick.
Auch Personen, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer bezahlen, können in vielen Fällen eine Gutschrift vom Finanzamt erhalten. Als Negativsteuer können ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge, der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Kindermehrbetrag ausbezahlt werden.
Arbeitnehmer:innen und Pensionist:innen, die so wenig verdienen, dass sie zwar Sozialversicherungsbeiträge, aber wenig oder keine Lohnsteuer zahlen, können sich vom Finanzamt einen Teil der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurückholen. Voraussetzung ist, dass Sie Sozialversicherung zahlen.
Dies trifft vor allem auf Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, Ferialarbeiter:innen, Pflichtpraktikant:innen oder Pensionist:innen mit einer geringen Pension zu. Aber auch auf geringfügig Beschäftigte, die freiwillig in die Sozialversicherung optieren oder nachträglich einen Sozialversicherungsbeitrag einzahlen müssen.
Wenn ganzjährig ausschließlich Einkünfte bezogen werden, die in der Sozialversicherung beitragsfrei sind, insbesondere bei Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, kann keine Negativsteuer für SV-Beiträge erstattet werden.
Damit Sie die Negativsteuer für Ihre Sozialversicherungsbeiträge erhalten, genügt es, die Arbeitnehmer:innenveranlagung einzureichen. Die Negativsteuer muss nicht beantragt werden, sondern wird dann automatisch berücksichtigt. Nur wenn Sie sich mit Ihrer geringfügigen Beschäftigung selbst versichert haben, müssen Sie diese Sozialversicherungsbeiträge bei den Werbungskosten selbst geltend machen.
Achtung!
Freie Dienstnehmer:innen und Werkvertragsnehmer:innen haben keinen Anspruch auf eine Negativsteuer für ihre bezahlten Sozialversicherungsbeiträge.
Arbeitnehmer:innen, die die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen, deren Einkommen aber unterhalb der „Steuergrenze" liegt, erhalten eine erhöhte Negativsteuer.
Für Arbeitnehmer:innen, die über der Steuergrenze verdienen, gibt es eine Art Negativsteuer, den sogenannten SV-Bonus. Dieser wird in Form des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag gewährt, der unter der Steuergrenze in der Negativsteuer für Sozialversicherungsbeiträge inkludiert ist.
Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird zwischen bestimmten Einkommensgrenzen gleichmäßig auf Null reduziert. Erst wenn das Einkommen einen gewissen Betrag überschreitet, gibt es keinen SV-Bonus mehr. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch berücksichtigt.
| Jahr | Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | Reduktion des Zuschlags auf Null Euro bei Einkommen zwischen | |
|---|---|---|---|
| 2021, 2022 | 650 Euro |
| |
| 2023 | 684 Euro | zwischen 16.832 Euro und 25.774 Euro | |
| 2024 | 752 Euro | zwischen 18.499 Euro und 28.326 Euro | |
| 2025 | 790 Euro | zwischen 19.424 Euro und 29.743 Euro | |
| 2026 | 804 Euro | zwischen 19.761 Euro und 30.259 Euro |
Arbeitnehmer:innen mit geringem Einkommen erhalten einmalig für 2022 zusätzlich zum Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag noch einen Teuerungsabsetzbetrag über die ANV. Dieser beträgt 500 Euro bis zu einem Einkommen von 18.200 Euro. Darüber hinaus wird er bis zu einem Einkommen von 24.500 Euro gleichmäßig auf Null verringert. Für Pensionist:innen, die 2022 keine außerordentliche Einmalzahlung bei der Pensionsauszahlung erhalten haben, steht bis zu Pensionsbezügen von 20.500 Euro ebenfalls ein Teuerungsabsetzbetrag von 500 Euro zu. Bei höheren Pensionsbezügen verringert sich der Teuerungsabsetzbetrag für PensionistInnen bis zu Bezügen von 25.500 Euro gleichmäßig auf Null.
Auch der Teuerungsabsetzbetrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch berücksichtigt.
Können Sie den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht voll ausnützen, weil Ihre Jahressteuer niedriger ist als der Absetzbetrag, erhalten Sie diesen vom Finanzamt als Negativsteuer ausbezahlt.
Dieser Betrag ist gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, für die Sie mehr als 6 Monate im betreffenden Jahr Familienbeihilfe beziehen.
| Für ein Kind | Für 2 Kinder | Zusätzlich für jedes weitere Kind | |
|---|---|---|---|
| bis 2022 | 494 Euro | 669 Euro | + 220 Euro |
| 2023 | 520 Euro | 704 Euro | + 232 Euro |
| 2024 | 572 Euro | 774 Euro | + 255 Euro |
| 2025 | 601 Euro | 813 Euro | + 268 Euro |
| 2026 | 612 Euro | 828 Euro | + 273 Euro |
Die Negativsteuer für den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag steht auch freien Dienstnehmer:innen bzw. Werkvertragnehmer:innen oder Personen, die ausschließlich SV-beitragsfreie Einkünfte beziehen, zu, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Wann Ihnen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, erfahren Sie hier.
Verdienen Sie so wenig, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlen, wirkt sich der Familienbonus Plus für Ihr Kind nicht aus, da dieser nicht als Negativsteuer ausbezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie jedoch den Kindermehrbetrag als Negativsteuer:
Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte erzielt haben, z.B. aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag, und sich der Familienbonus Plus bei Ihnen nicht auswirkt. Außerdem muss einer dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Kindermehrbetrag beträgt für 2022 und 2023 bis zu 550 Euro pro Kind. Seit 2024 erhalten Sie sogar bis zu 700 Euro pro Kind. Erfüllen sowohl Sie als auch Ihr:e Partner:in die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag, kann er von dem:der Familienbeihilfenbezieher:in beantragt werden.
Bis 2021 erhalten Sie den Kindermehrbetrag als Negativsteuer nur dann, wenn Sie an weniger als 330 Tagen im Jahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen haben. Zudem müssen Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Der Kindermehrbetrag beträgt 250 Euro pro Kind.
Sie können die Negativsteuer nach Ablauf eines Kalenderjahres rückwirkend beantragen - für maximal 5 Jahre.
Ein Beispiel:
Im Jahr 2026 können Arbeitnehmer:innen noch die Negativsteuer für das Jahr 2021 beantragen.
© 2025 AK Kärnten | Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, +43 50 477