Änderungen beim Lohnsteuerausgleich 2022
Ab Januar 2023 ändern sich diverse Beträge und Regelungen für den Lohnsteuerausgleich, die Arbeitnehmer finanziell entlasten sollen.
Die AK Kärnten startet am 27. Februar mit den Steuerspartagen am Telefon und dehnt ihr kostenloses Steuerservice bis einschließlich 1. April sogar auf Freitagnachmittag und Samstag aus. AK-Präsident Günther Goach: „Gerade in Zeiten der Teuerung, wenn das Geld am Konto knapp ist, zahlt es sich doppelt aus, rasch den Steuerausgleich zu machen. Unsere Experten haben nicht nur alle wichtigen Steuertipps parat, auf Wunsch erledigen wir im Zuge der telefonischen Beratung – über Finanz-Online – auch den Steuerausgleich!“
„Holen Sie Ihr Geld zurück!“, lautet der alljährliche Appell der AK Kärnten. Jeder Euro zählt! Ob Familienbonus, Homeoffice oder Pendlerpauschale: „Wir sind die kostenlosen Steuerberater für unsere Mitglieder und helfen – in dieser ohnehin schwierigen Zeit – wo wir können“, ruft Goach zum Steuersparen auf.
Entweder man holt sich telefonische Auskunft zu Steuerfragen oder man vereinbart einen Beratungstermin. Die AK-Steuerexperten rufen zurück, und schon während des Telefonats kann auf Wunsch hin über FinanzOnline der Steuerausgleich erledigt werden. Man braucht weder Computer noch Internet! Nicht vergessen: Der Steuerausgleich kann bis zu fünf Jahre rückwirkend beantragt werden; heuer für die Jahre 2018 bis 2022.
Montag bis Donnerstag, 13 bis 16.30 Uhr
Freitag, 8 bis 12 Uhr
Telefon: 050 477-3002
Bis einschließlich 1. April: auch Freitagnachmittag und Samstag!
Terminvereinbarung (MO bis DO: 7.30 - 16.30 Uhr und FR 7.30 - 12 Uhr) | |
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AK Klagenfurt | 050 477-3001 |
AK Villach | 050 477-5115 |
AK Feldkirchen | 050 477-5615 |
AK St. Veit/Glan | 050 477-5415 |
AK Spittal | 050 477-5315 |
AK Hermagor | 050 477-5132 |
AK Wolfsberg | 050 477-5215 |
AK Völkermarkt | 050 477-5515 |
Wer beim telefonischen Beratungstermin den Steuerausgleich von den AK-Experten erledigt haben möchte, benötigt seine Steuerunterlagen und die persönliche Zugangskennung für FinanzOnline. Pendler sollten außerdem die Ergebnisse des Pendlerrechners bereithalten. Wer Unterhalt bzw. Alimente für Kinder bezahlt hat, braucht zudem Unterlagen zu den tatsächlich bezahlten Unterhaltsleistungen.
Zu den Abschreibposten, die man geltend machen sollte, gehören z. B. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag für Kinder, Mehrkindzuschlag, Krankheitskosten, selbst bezahlte Sozialversicherungsbeiträge an die ÖGK, Aus- und Weiterbildung, Umschulung, Kosten für Bewerbungen, Dienstreisen oder Gewerkschaftsbeitrag, Betriebsratsumlage, Pendlerpauschale oder Werbungskosten fürs Homeoffice. Auch wenn man andere Belastungen, wie etwa Begräbniskosten, Ausgaben für Zahnersatz, Kur- und Krankenkosten hatte, kann sich die Arbeitnehmerveranlagung auszahlen!
Negativsteuer: Wer so wenig verdient, dass er keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, bekommt aufgrund der Negativsteuer 2022 bis zu 1.550 Euro rückvergütet. Für Pendler sind sogar bis zu 1.610 Euro möglich.
Pendlerpauschale: Aufgrund der hohen Treibstoffpreise wurde das Pauschale von Mai 2022 bis Juni 2023 um 50 Prozent erhöht.
Familienbonus Plus: Wird rückwirkend für das gesamte Jahr 2022 erhöht.
Kindermehrbetrag: Wird auf 550 Euro erhöht. Er steht nur zu, wenn man mehr als 31 Tage im Jahr in Beschäftigung war. Löst die Negativsteuer aus.
Alleinerzieher- & Alleinverdienerabsetzbetrag 2023: Die Absetzbeträge werden ab 2023 an die Inflation angepasst und stehen Alleinerziehenden und Alleinverdienern – deren Partner weniger als 6.312 Euro (2022: 6.000 Euro) verdienen – zu.
Unterhaltsabsetzbetrag 2023: Die Absetzbeträge werden ab 2023 ebenso an die Inflation angepasst und stehen Personen zu, die für ein nicht haushaltszugehöriges Kind nachweislich den gesetzlichen Unterhalt zahlen und keine Familienbeihilfe beziehen.
Mehrkindzuschlag 2023: Die Zuschläge werden ab 2023 ebenso an die Inflation angepasst und betragen 21,20 Euro pro Monat. Voraussetzung: Die Familienbeihilfe wurde – zumindest zeitweise – für mindestens drei Kinder bezogen und das Haushaltseinkommen (steuerpflichtige Jahreseinkommen) betrug nicht mehr als 55.000 Euro.
Öko-Sonderausgabenpauschale: Die Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung sind seit 2021 nicht mehr steuerlich absetzbar. Allerdings können jene, die 2022 etwa eine thermische Sanierung durchgeführt haben oder den Heizkessel getauscht haben, die sogenannte Öko-Sonderausgabenpauschale beantragen. Für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung stehen 800 Euro jährlich, für den geförderten „Heizkesseltausch“ 400 Euro jährlich zu. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt.
Begräbniskosten: Der maximale Steuerfreibetrag wird von max. 15.000 auf 20.000 Euro angehoben. Es können nur die tatsächlich geleisteten Ausgaben, sofern kein Nachlassvermögen vorhanden ist, steuermindernd abgeschrieben werden.
Teuerungsabsetzbetrag: Arbeitnehmer mit geringem Einkommen erhalten einmalig für 2022 automatisch einen Teuerungsabsetzbetrag über den Steuerausgleich. Dieser beträgt 500 Euro bis zu einem Einkommen von 18.200 Euro. Darüber hinaus wird er bis 24.500 Euro gleichmäßig auf null verringert. Pensionisten, die 2022 keine außerordentliche Einmalzahlung erhielten, steht bei Bezügen bis 20.500 Euro ebenfalls ein Teuerungsabsetzbetrag von 500 Euro zu. Bis 25.500 Euro verringert er sich auf null.
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