Sonder­aus­gab­en

Was sind Sonderausgaben?

Zu den „Sonderausgaben“ zählen zum Beispiel Spenden und Kirchenbeiträge. Seit 2022 gibt es für bestimmte ökologische Sanierungsmaßnahmen pauschale Sonderausgaben. Vieles davon ist allerdings mit einem Höchstbetrag begrenzt. Manche Sonderausgaben werden automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Hier ein Überblick:

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

Folgende Ausgaben werden zur Gänze anerkannt: 

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Nachkauf von Versicherungszeiten (Schul- oder Universitätszeiten)
  • Renten und dauernde Lasten
  • Steuerberatungskosten

Hinweis

Die Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten sowie für die freiwillige Weiter­ver­sicher­ung werden automatisch von der Versicherungsanstalt dem Finanzamt ge­meldet. Die gemeldeten Beträge werden automatisch bei der Ar­beit­nehmer­:innen­ver­an­lag­ung berücksichtigt.

Sonderausgaben mit Höchstbeträgen

Spenden an bestimmte begünstigte Empfänger:innen oder Kirchenbeiträge verringern bis zum jeweiligen Höchst­be­trag in vollem Umfang die Lohn­steuer­be­mess­ungs­grundlage. Spenden und Kirchenbeiträge werden von der jeweiligen Organisation an das Finanzamt gemeldet. Dadurch werden die gemeldeten Beiträge automatisch bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigt.

Service

Eine Liste der begünstigten Spenden­em­pfänger:­innen finden Sie auf der Website des Fin­anz­mi­nisteriums.

So viel können Sie absetzen: 

  • Beiträge für Kirchen- und Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft­en in der EU/EWR, wenn in Österreich an­er­kannt: 600 Euro jährlich (bis 2023: 400 Euro)
  • Spenden an begünstigte Spen­den­em­pfäng­er:innen: bis zu 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres

Öko-Sonderausgabenpauschale

Seit 2022 werden Ihnen für folgende Sanierungsmaßnahmen pauschale Sonderausgaben anerkannt:

  • Für thermisch-energetische Gebäudesanierung
  • Für den Austausch von fossilen Heizungsanlagen durch ein klimafreundliches Heizsystem

Allerdings müssen für die Berücksichtigung der Öko-Sonderausgabenpauschalen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Für die Investition gewährt Ihnen der Bund eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz
  • Sie willigen beim Antrag auf die Förderung der Datenübermittlung an das Finanzamt ein
  • Ihre Ausgaben betragen nach Abzug aller Förderungen (Bund, Länder, Gemeinde) für eine Sanierung mindestens 4.000 Euro bzw. für einen Heizungstausch mindestens 2.000 Euro.  
  • Der Antrag auf die Bundesförderung musste nach dem 31. März 2022 gestellt worden sein und die Auszahlung der Förderung erfolgte nach dem 30. Juni 2022

Service

Nähere Informationen, welche Maßnahmen begünstigt sind und ob Sie dafür eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz erhalten, erfahren Sie bei Kommunalkredit Public Consulting GmbH.

So viel bekommen Sie als Öko-Sonderausgaben anerkannt:

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird dem Finanzamt gemeldet, dass Sie Anspruch auf das Öko-Sonderausgabenpauschale haben. Sie bekommen dann automatisch 5 Jahre lang bei Ihrer Arbeitnehmer:innenveranlagung jährlich einen Freibetrag von 400 Euro für den Heizungstausch bzw. 800 Euro für die Sanierung anerkannt.

Tätigen Sie innerhalb von 5 Jahren eine weitere Investition, die gefördert wird, so verlängert sich der Zeitraum auf 10 Jahre. Haben Sie im ersten Jahr sowohl saniert als auch die Heizung getauscht, dann werden 5 Jahre lang automatisch 800 Euro berücksichtigt und die nächsten 5 Jahre jeweils 400 Euro. Kommt es erst zu einer weiteren Investition zwischen dem 2. und 5. Jahr, so ist die zweite Investition ab dem 6. Jahr mit dem Pauschalbetrag absetzbar.

Sonderausgaben für Familienangehörige

Folgende Ausgaben können Sie auch dann von der Steuer absetzen, wenn Sie die Kosten für ihre Partnerin beziehungsweise ihren Partner oder für Kinder, für die Sie mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen oder Unterhalt geleistet haben, geltend machen:

  • die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung,
  • den Nachkauf von Versicherungszeiten, 
  • Kirchenbeiträge

Automatische Berücksichtigung mancher Sonderausgaben

Diese Sonderausgaben werden von den jeweiligen Organisationen dem Finanzamt gemeldet und automatisch berücksichtigt:

  • Kirchenbeiträge
  • Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten
  • Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Spenden
  • Öko-Sonderausgaben

Damit die Organisation die bezahlten Beiträge dem Finanzamt übermitteln kann, müssen Sie Vor- und Nachname wie im Zentralen Melderegister sowie das Geburtsdatum bekannt geben. Wollen Sie nicht, dass die Organisation die Sonderausgaben übermittelt, dann können Sie der Meldung widersprechen. Es können allerdings nur die gemeldeten Beträge bei der Arbeit­nehmer­:innen­ver­an­lagung berücksichtig werden. Wenn Sie also der Meldung widersprechen, können keine Sonder­ausgaben abgesetzt werden.

Ob die Organisation die richtigen Beträge gemeldet hat, können Sie über Finanz Online fest­­stellen. Außerdem wird am Einkommensteuerbescheid genau angeführt, welche Organisationen welche Beträge gemeldet haben. Stimmt etwa der Betrag der geleisteten Spende nicht, braucht es die Korrektur durch die Organisation. Die Korrektur müssen Sie selbst veranlassen. Nur wenn die Organisation die Meldung nicht berichtigt, können die Sonder­aus­gaben von Ihnen selbst be­antragt werden.

Sollen die Kirchenbeiträge oder die Beiträge zur freiwilligen Weiter­ver­sicher­ung bzw. den Nachkauf von Schulzeiten bei einer anderen als der gemeldeten Person berücksichtigt werden, können Sie dies selbst beim Finanz­amt be­an­trag­en. Dafür wird das Extra-Formular L1d als Beilage zur Arbeit­nehm­er­:­innen­ver­an­lagung benötigt.

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Kontakt

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Steuerrecht
Tel. : 050 477-3000
E-Mail: steuer@akktn.at

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