Sonder­aus­gab­en

Was sind Sonderausgaben?

Zu den „Sonderausgaben“ zählen zum Beispiel Spenden und Kirchenbeiträge. Bis 2020 können unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillige Personenversicherungen und Kosten für die Wohnraumschaffung oder –sanierung als Sonderausgabe abgesetzt werden. Ab 2022 gibt es für bestimmte ökologische Sanierungsmaßnahmen pauschale Sonderausgaben. Vieles davon ist allerdings mit einem Höchstbetrag begrenzt. Manche Sonderausgaben werden automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Hier ein Überblick:

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

Folgende Ausgaben werden zur Gänze anerkannt: 

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Nachkauf von Versicherungszeiten (Schul- oder Universitätszeiten)
  • Renten und dauernde Lasten
  • Steuerberatungskosten


Hinweis

Die Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten sowie für die freiwillige Weiter­ver­sicher­ung werden automatisch von der Versicherungsanstalt dem Finanzamt ge­meldet. Die gemeldeten Beträge werden automatisch bei der Ar­beit­nehmer­:innen­ver­an­lag­ung berücksichtigt.

Sonderausgaben mit Höchstbeträgen

Spenden an bestimmte begünstigte Empfänger:innen oder Kirchenbeiträge verringern bis zum jeweiligen Höchst­be­trag in vollem Umfang die Lohn­steuer­be­mess­ungs­grundlage. Spenden und Kirchenbeiträge werden von der jeweiligen Organisation an das Finanzamt gemeldet. Dadurch werden die gemeldeten Beiträge automatisch bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigt.

Service

Eine Liste der begünstigten Spenden­em­pfänger:­innen finden Sie auf der Website des Fin­anz­mi­nisteriums.

So viel können Sie absetzen: 

  • Beiträge für Kirchen- und Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft­en in der EU/EWR, wenn in Österreich an­er­kannt: 400 Euro jährlich
  • Spenden an begünstigte Spen­den­em­pfäng­er:innen: bis zu 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres

Öko-Sonderausgabenpauschale

Ab dem Jahr 2022 werden Ihnen für folgende Sanierungsmaßnahmen pauschale Sonderausgaben anerkannt:

  • Für thermisch-energetische Gebäudesanierung
  • Für den Austausch von fossilen Heizungsanlagen durch ein klimafreundliches Heizsystem

Allerdings müssen für die Berücksichtigung der Öko-Sonderausgabenpauschalen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Für die Investition gewährt Ihnen der Bund eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz
  • Sie willigen beim Antrag auf die Förderung der Datenübermittlung an das Finanzamt ein
  • Ihre Ausgaben betragen nach Abzug aller Förderungen (Bund, Länder, Gemeinde) erhalten für eine Sanierung mindestens 4.000 Euro bzw. für einen Heizungstausch mindestens 2.000 Euro.  
  • Der Antrag auf die Bundesförderung muss nach dem 31. März 2022 gestellt worden sein und die Auszahlung der Förderung erfolgte nach dem 30. Juni 2022

Service

Nähere Informationen, welche Maßnahmen begünstigt sind und ob Sie dafür eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz erhalten, erfahren Sie bei Kommunalkredit Public Consulting GmbH.

So viel bekommen Sie als Öko-Sonderausgaben anerkannt:

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird dem Finanzamt gemeldet, dass Sie Anspruch auf das Öko-Sonderausgabenpauschale haben. Sie bekommen dann automatisch 5 Jahre lang bei Ihrer Arbeitnehmer:innenveranlagung jährlich einen Freibetrag von 400 Euro für den Heizungstausch bzw. 800 Euro für die Sanierung anerkannt.

Tätigen Sie innerhalb von 5 Jahren eine weitere Investition, die gefördert wird, so verlängert sich der Zeitraum auf 10 Jahre. Haben Sie im ersten Jahr sowohl saniert als auch die Heizung getauscht, dann werden 5 Jahre lang automatisch 800 Euro berücksichtigt und die nächsten 5 Jahre jeweils 400 Euro. Kommt es erst zu einer weiteren Investition zwischen dem 2. und 5. Jahr, so ist die zweite Investition ab dem 6. Jahr mit dem Pauschalbetrag absetzbar.

Bis 2020: Topfsonderausgaben

Bis inklusive 2020 können Ausgaben bestimmte Personenversicherungen und für die Wohnraumschaffung bzw. -sanierung als sogenannte Topfsonderausgaben abgesetzt werden. Diese Sonderausgaben werden nur zu einem Viertel und mit einem Höchstbetrag berücksichtigt. Außerdem werden Sie ab einem bestimmten Einkommen nicht mehr anerkannt. 

Achtung!

Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Topfsonderausgaben bis 2020 ist, dass Sie die Versicherungsverträge bzw. die Bauausführung vor dem 01. Jänner 2016 abgeschlossen bzw. begonnen haben.

Die Topfsonderausgaben umfassen:

1. Ausgaben für freiwillige Personenversicherungen 

  • Renten-, Unfall-, Krankenversicherung
  • Sterbeversicherung
  • Insassenversicherung
  • freiwillige Beiträge zur Pensionsversicherung
  • Arbeitnehmer:innen-Beiträge zu Pensionskassen, sofern dafür keine staat­liche Prämie für die Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen wird

2. Ausgaben für Wohnraumschaffung

Darunter fallen Ausgaben für den Bau eines Hauses oder den Kauf einer neu errichteten Eigentumswohnung. Die Kosten dafür können mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert werden.

3. Wohnraumsanierung

Die Sanierung kann mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert werden. Die Arbeiten müssen allerdings von befugten Unternehmern durchgeführt worden sein. Materialrechnungen alleine genügen nicht.

So viel können Sie höchstens geltend machen: 

  • 2.920 Euro ohne Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
  • 5.840 Euro mit Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag. Außerdem: Wenn der Allein­ver­diener­ab­setz­be­trag nicht zusteht, Sie aber mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten und die Einkünfte Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners höchstens 6.000 Euro betrugen. 

Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von über 36.400 Euro vermindert sich der absetzbare Betrag, ab 60.000 Euro entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze.

Sonderausgaben für Familienangehörige

Folgende Ausgaben können Sie auch dann von der Steuer absetzen, wenn Sie die Kosten für ihre Partnerin beziehungsweise ihren Partner oder für Kinder, für die Sie mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen oder Unterhalt geleistet haben, geltend machen:

  • Personenversicherungen (zum Beispiel freiwillige Krankenversicherung),
  • die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung,
  • den Nachkauf von Versicherungszeiten, 
  • Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
  • Kirchenbeiträge

Automatische Berücksichtigung mancher Sonderausgaben

Diese Sonderausgaben werden von den jeweiligen Organisationen dem Finanzamt gemeldet und automatisch berücksichtigt:

  • Kirchenbeiträge
  • Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten
  • Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Spenden
  • Öko-Sonderausgaben

Damit die Organisation die bezahlten Beiträge dem Finanzamt übermitteln kann, müssen Sie Vor- und Nachname wie im Zentralen Melderegister sowie das Geburtsdatum bekannt geben. Wollen Sie nicht, dass die Organisation die Sonderausgaben übermittelt, dann können Sie der Meldung widersprechen. Es können allerdings nur die gemeldeten Beträge bei der Arbeit­nehmer­:innen­ver­an­lagung berücksichtig werden. Wenn Sie also der Meldung widersprechen, können keine Sonder­ausgaben abgesetzt werden.

Ob die Organisation die richtigen Beträge gemeldet hat, können Sie über Finanz Online fest­­stellen. Außerdem wird am Einkommensteuerbescheid genau angeführt, welche Organisationen welche Beträge gemeldet haben. Stimmt etwa der Betrag der geleisteten Spende nicht, braucht es die Korrektur durch die Organisation. Die Korrektur müssen Sie selbst veranlassen. Nur wenn die Organisation die Meldung nicht berichtigt, können die Sonder­aus­gaben von Ihnen selbst be­antragt werden.

Sollen die Kirchenbeiträge oder die Beiträge zur freiwilligen Weiter­ver­sicher­ung bzw. den Nachkauf von Schulzeiten bei einer anderen als der gemeldeten Person berücksichtigt werden, können Sie dies selbst beim Finanz­amt be­an­trag­en. Dafür wird das Extra-Formular L1d als Beilage zur Arbeit­nehm­er­:­innen­ver­an­lagung benötigt.

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Kontakt

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Steuerrecht
Tel. : 050 477-3000
E-Mail: steuer@akktn.at

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