Nebenjob erlaubt oder nicht?

Konkurrenzverbote/Nebenbeschäftigungsverbote regeln, ob eine Nebenbeschäftigung während eines auf­rechten Dienstverhältnisses erlaubt ist oder nicht. Sie gelten während des aufrechten Dienst­ver­hält­nisses (im Gegensatz dazu gibt es auch Konkurrenzklauseln, die aber die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses betreffen). 

Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer:in berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgeber:innen einzugehen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.

Der/die  Arbeitgeber:in kann im Einzelfall aber verlangen, dass  Sie die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlassen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Das 2. Arbeitsverhältnis ist mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar oder
  • es ist der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich.

Generell ist bei Nebenbeschäftigungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen darauf zu achten, dass die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit begrenzt ist. Dabei wird die Arbeitszeit von mehreren Arbeitsverhältnissen zu­sammen­ge­rech­net.

Als „abträglich“ gilt eine Nebenbeschäftigung dann, wenn sie sich nachteilig auf den Betrieb der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers auswirkt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Arbeitnehmer:innen der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber Konkurrenz machen oder "Pfuscharbeit" leisten.

Benachteiligungsverbot

Sie dürfen wegen einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung  von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. 

Achtung!

Wurde die Kündigung wegen einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung ausgesprochen, können Sie die Kündigung bei Gericht anfechten.

Achtung

Die Anfechtungsfristen sind sehr kurz! Wenden Sie sich daher bitte sofort an Ihre Arbeiterkammer oder Ihre Gewerkschaft, wenn Sie die Kündigung bekämpfen möchten. 

Gewinnen Sie den Prozess, gilt Ihr Arbeitsverhältnis als ununterbrochen. Das bedeutet, Sie dürfen, müssen aber auch weiterarbeiten.

Zusätzliche Sonderregeln gibt es für bestimmte Angestellte – Konkurrenzverbot

Die folgenden Regelungen gelten – zusätzlich zu den oben genannten – für folgende Personen:

  • Angestellte, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes (bspw. Handel) vorwiegend kaufmännische (Handlungsgehilfen), höhere, nicht kaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten erbringen.

Diesen Angestellten ist es - unabhängig von einer nachteiligen Auswirkung auf den Betrieb der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers- untersagt:

  • im Nebenjob ohne Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers im selben Geschäftszweig auf eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte abschließen (konkurrenzierende Nebenbeschäftigung). Dabei ist der Begriff „Geschäftszweig“ eng auszulegen. Er umfasst nur die von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit.

  • ohne Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben – und zwar in jedem Geschäftszweig, das Verbot gilt somit generell und nicht bloß im Geschäftszweig oder der Branche der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers.                                               

Muss ich eine erlaubte Nebenbeschäftigung melden?

Grundsätzlich nur dann, wenn die Meldepflicht vereinbart ist. Zur Sicherheit sollte man aber vorher den/die Arbeitgeber: in informieren bzw. dessen schriftliche Zu­stimm­ung einholen, um späteren Problemen vorzubeugen.

Folgen einer unzulässigen Nebenbeschäftigung

Erfährt der/die Arbeitgeber:in von einem unzulässigen Nebenjob, kann er den/die Ar­beit­nehmer:in fristlos entlassen. 

Weiters sind Herausgabe- und Schadenersatzansprüche des/der Arbeitgeber:in möglich.

Auch Verstöße gegen vertragliche Beschränkungen, die über das gesetzliche Kon­kurrenz­ver­bot/Nebenbeschäftigungsverbot hinaus gehen, können eine „Fristlose“ rechtfertigen. Und zwar etwa dann, wenn durch die Verletzung des vertraglichen Neben­be­schäft­ig­ungs­ver­botes der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist.

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