Normalarbeitszeit
Acht Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche – wie sie eingeteilt werden können, welche Ausnahmen bestehen und wann Ihnen Pausen zustehen.
Konkurrenzverbote/Nebenbeschäftigungsverbote regeln, ob eine Nebenbeschäftigung während eines aufrechten Dienstverhältnisses erlaubt ist oder nicht. Sie gelten während des aufrechten Dienstverhältnisses (im Gegensatz dazu gibt es auch Konkurrenzklauseln, die aber die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses betreffen).
Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer:in berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgeber:innen einzugehen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.
Der/die Arbeitgeber:in kann im Einzelfall aber verlangen, dass Sie die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlassen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Generell ist bei Nebenbeschäftigungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen darauf zu achten, dass die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit begrenzt ist. Dabei wird die Arbeitszeit von mehreren Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet.
Als „abträglich“ gilt eine Nebenbeschäftigung dann, wenn sie sich nachteilig auf den Betrieb der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers auswirkt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Arbeitnehmer:innen der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber Konkurrenz machen oder "Pfuscharbeit" leisten.
Benachteiligungsverbot
Sie dürfen wegen einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.
Achtung!
Wurde die Kündigung wegen einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung ausgesprochen, können Sie die Kündigung bei Gericht anfechten.
Achtung
Die Anfechtungsfristen sind sehr kurz! Wenden Sie sich daher bitte sofort an Ihre Arbeiterkammer oder Ihre Gewerkschaft, wenn Sie die Kündigung bekämpfen möchten.
Gewinnen Sie den Prozess, gilt Ihr Arbeitsverhältnis als ununterbrochen. Das bedeutet, Sie dürfen, müssen aber auch weiterarbeiten.
Zusätzliche Sonderregeln gibt es für bestimmte Angestellte – Konkurrenzverbot
Die folgenden Regelungen gelten – zusätzlich zu den oben genannten – für folgende Personen:
Diesen Angestellten ist es - unabhängig von einer nachteiligen Auswirkung auf den Betrieb der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers- untersagt:
Grundsätzlich nur dann, wenn die Meldepflicht vereinbart ist. Zur Sicherheit sollte man aber vorher den/die Arbeitgeber: in informieren bzw. dessen schriftliche Zustimmung einholen, um späteren Problemen vorzubeugen.
Erfährt der/die Arbeitgeber:in von einem unzulässigen Nebenjob, kann er den/die Arbeitnehmer:in fristlos entlassen.
Weiters sind Herausgabe- und Schadenersatzansprüche des/der Arbeitgeber:in möglich.
Auch Verstöße gegen vertragliche Beschränkungen, die über das gesetzliche Konkurrenzverbot/Nebenbeschäftigungsverbot hinaus gehen, können eine „Fristlose“ rechtfertigen. Und zwar etwa dann, wenn durch die Verletzung des vertraglichen Nebenbeschäftigungsverbotes der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist.
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