Notstandshilfe

Wenn Sie Arbeitslosengeld bezogen haben, die mögliche Bezugsdauer aber schon aus­ge­schöpft ist, können Sie die sogenannte „Notstandshilfe" beantragen.

Sie bekommen diese Leistung aber nur, wenn eine Notlage vorliegt. Die Notstandshilfe er­halt­en Sie zeitlich unbegrenzt, sie wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen.

Grundsätzlich ist es sinnvoll, den Antrag zu stellen, noch bevor der Arbeitslosengeld-Bezug ausgeschöpft ist. Sie müssen den Antrag jedoch spätestens innerhalb von 5 Jahren stellen, nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft ist.

Wann liegt eine Notlage vor?

Bei der Prüfung, ob eine Notlage vorliegt, wird ein sonst vorhandenes eigenes Einkommen berücksichtigt. Das Einkommen des:der Partner:in, der Eltern, Kinder oder sonstiger Verwandter ist nicht von Be­deut­ung, auch nicht bei einem gemeinsamen Haushalt.

Höhe der Notstandshilfe

  • Wenn kein Einkommen angerechnet wird, beträgt die Notstandshilfe 95 % des Grund­be­trags des Ar­beits­los­en­geldes und 95 % des Ergänzungsbetrags, wenn der Grund­be­trag des Ar­beits­losen­geldes unter dem Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz des ASVG liegt.

  • Die Notstandshilfe beträgt 92% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der Grund­be­trag des Ar­beits­losen­geldes über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt.

  • Zusätzlich gibt es für bestimmte Personen Familien­zu­schläge, etwa für Kinder, für die An­spruch auf Familien­bei­hilfe besteht.

Deckelung der Notstandshilfe

Nach 6-monatiger Bezugsdauer wird, entsprechend der Dauer des zuvor bezogenen Ar­beits­losen­geldes, eine Obergrenze bei der Höhe der Notstandshilfe eingezogen. Das ist die so­ge­nannte "Deckelung".

  • Wenn Sie zuvor 20 Wochen Arbeitslosengeld bezogen haben, wird die Notstandshilfe mit der Ausgleichzulage gedeckelt (=43,61 Euro/Tag, Stand 2026).

  • Wenn Sie zuvor 30 Wochen Arbeitslosengeld bezogen haben, wird die Notstandshilfe mit dem Existenzminimum gedeckelt (=50,87 Euro/Tag, Stand 2026).

  • Wenn Sie aufgrund Ihres Alters bereits 39 bzw. 52 Wochen Arbeitslosengeld bekommen haben, wird die Notstandshilfe nicht gedeckelt. 

Die Notstandshilfe wird immer für 12 Monate zuerkannt. Sie darf erst dann gedeckelt wer­den, wenn sie tatsächlich 6 Monate lang bezogen wurde. Eine Unterbrechung nach 4 Monat­en durch ein zweimonatiges Dienstverhältnis darf zu keinem Verlust von den restlichen 2 Monaten „voller“ Notstandshilfe führen! Für Personen ab dem 45. Lebensjahr können bei der Deckelung günstigere Regelungen gelten.

Antragstellung und Auszahlung

Die Notstandshilfe muss beim zuständigen AMS beantragt werden, am besten noch vor Auslaufen des Arbeitslosengeld-Anspruchs. Nützen Sie dafür Ihr MeinAMS. Wenn Sie keinen Zugang zu MeinAMS haben, können Sie den Antrag auch persönlich stellen.

Wie das Arbeitslosengeld wird auch die Notstandshilfe monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

Dazuverdienen zur Notstandshilfe

Ab dem 1.1.2026 wird es – bis auf wenige Ausnahmen - nicht mehr möglich sein, neben dem Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazuzuverdienen. 

Was gilt ab 1.1.2026?

Mit 1. Jänner 2026 wird dieser geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld bzw. zur Notstandhilfe eingeschränkt. Dann dürfen nur noch bestimmte Gruppen ein geringfügiges Dienstverhältnis haben und trotzdem weiterhin als arbeitslos gelten. Nur sie bekommen trotz geringfügigem Zuverdienst weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Welche Gruppen von Arbeitslosen dürfen geringfügig dazuverdienen? 

Als Bezieher:in von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe können Sie ab 1.1.2026 nur dann noch mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazuverdienen, wenn auf Sie einer der folgenden Punkte zutrifft: 

  • Nebenjob-Weiterführer:innen: Personen, die schon 26 Wochen lang neben ihrem vollversicherten Hauptjob durchgehend einen geringfügigen Nebenjob hatten und diesen nach Ende des Hauptjobs weiterführen.

  • Langzeitarbeitslose Personen: Menschen, die schon mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen haben und danach für maximal 26 Wochen einen geringfügigen Job annehmen.

  • Langzeitarbeitslose Personen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr oder mit Behindertenstatus: Für Menschen, die älter als 50 Jahre alt sind oder einen Behindertenstatus haben, gilt: Jene, die mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, können eine geringfügige Beschäftigung annehmen, ohne ihre Ansprüche auf die Leistung zu verlieren.

  • Wiedereinsteiger:innen: Wer nach mindestens 52 Wochen Krankheit oder Reha langsam wieder ins Arbeitsleben zurückfindet, darf für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.

Was heißt das für mich als Arbeitslose:r, wenn ich am 1.1.2026 geringfügig beschäftigt bin?

Ich falle in keine der oben genannten vier Personengruppen
Sie haben die Möglichkeit, die geringfügige Beschäftigung bis 31.1.2026 zu beenden. Wenn Sie die geringfügige Beschäftigung im Laufe des Jänners beenden, erhalten Sie volles Arbeitslosengeld bzw. volle Notstandshilfe ab dem 1.1.2026.

Ich falle in eine der oben genannten vier Personengruppen
Sie können das geringfügige Dienstverhältnis (je nach Personengruppe entweder begrenzt auf 26 Wochen oder unbegrenzt) fortführen.

26-Wochen-Frist für langzeitarbeitslose Personen und Wiedereinsteiger:innen
Der zeitlich begrenzte geringfügige Zuverdienst von 26 Wochen für langzeitarbeitslose Personen und Wiedereinsteiger:innen steht je Anwartschaft (zuerkannter Bezugsdauer auch bei Fortbezug der Leistung) nur einmal zur Verfügung. Wichtig dabei ist: Die 26-wöchige Frist beginnt mit dem ersten Antritt einer geringfügigen Beschäftigung zu laufen. Beenden Sie die geringfügige Beschäftigung nach z. B. 15 Wochen und nehmen bis zum Ende der 26-wöchigen Frist keine neue geringfügige Beschäftigung auf, können Sie keine weitere geringfügige Beschäftigung aufnehmen und gleichzeitig weiterhin Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beziehen.

Bei der Notstandshilfe wird jedes sonstige Einkommen angerechnet. Zum Beispiel: Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder eine Witwen- bzw Witwerpension.

Das Ganze gilt auch für freie Dienstverhältnisse.

Krankenversicherung und Krankengeld

Hinsichtlich Krankenversicherung und Krankengeld gelten für Notstandshilfeempfänger:innen die­selben Regeln wie für Arbeitslosengeldbezieher:innen. Sie sind krankenversichert, ohne dass sie Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Der Versicherungsschutz gilt auch für An­ge­hörige, die keine eigene Krankenversicherung haben.

Der Krankenversicherungsschutz ist auch dann gegeben, wenn die Notstandshilfe gesperrt ist - etwa wegen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder wegen freiwilliger oder selbst­ver­schuld­et­er Lösung des Arbeitsverhältnisses.

Arbeitsunfähige Notstandshilfeempfänger:innen haben ab dem 4. Tag des Krankenstands Anrecht auf Krankengeld, und zwar in der Höhe der vorher bezogenen Notstandshilfe. Während der ersten drei Tage des Krankenstands zahlt das AMS die Notstandshilfe weiter. Bei einem Krank­en­haus­auf­ent­halt gilt dasselbe wie beim Krankenstand.

Achtung!

Nach dem Ende des Krankenstands müssen Sie sich sofort am nächsten Tag nach dem Ende des Krankenstandes wieder beim AMS melden – und zwar auch dann, wenn noch keine Bescheinigung der Gesundheitskasse über den Krankenstand vorliegt!

Hat Ihr Krankenstand länger als 62 Tage gedauert oder ist Ihr Leistungsanspruch während des Krankenstandes ausgelaufen, müssen Sie unmittelbar nach dem Ende des Krankenstandes einen neuen Antrag auf Notstandshilfe stellen.

Eine bloße Wiedermeldung reicht nicht aus.

Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe

Grundsätzlich kann man die pauschalen Kinderbetreuungsgeldvarianten und Notstandshilfe gleichzeitig beziehen. Aber Achtung:

  • Es wird jedoch das Kinderbetreuungsgeld bei der Notstandshilfe angerechnet. Je nachdem, wie hoch Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld sind, kann die Notstandshilfe dadurch auch geringer ausfallen oder gänzlich wegfallen.
  • Der Anspruch auf Notstandshilfe besteht zudem nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkungen zur Verfügung stehen. Eine Min­dest­ver­füg­bar­keit von 20 bzw. 16 Wochenstunden bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder bei Kindern mit Behinderung (sofern keine längere Betreuung möglich ist) muss gegeben sein. Die Betreuung Ihres Kindes durch eine geeignete Betreuungsperson oder -einrichtung müssen Sie im erforderlichen zeitlichen Ausmaß gegenüber dem AMS nachweisen.

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Tel. : 050 477-1004
E-Mail: arbeitsrecht@akktn.at

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