Beihilfe zum Lebensunterhalt
Als TeilnehmerIn an einem AMS-Kurs oder einer Maßnahme können Sie eine Beihilfe beantragen, wenn Ihr Arbeitslosengeld den Lebensunterhalt nicht deckt.
Wenn Sie Arbeitslosengeld bezogen haben, die mögliche Bezugsdauer aber schon ausgeschöpft ist, können Sie die sogenannte „Notstandshilfe" beantragen.
Sie bekommen diese Leistung aber nur, wenn eine Notlage vorliegt. Die Notstandshilfe erhalten Sie zeitlich unbegrenzt, sie wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, den Antrag zu stellen, noch bevor der Arbeitslosengeld-Bezug ausgeschöpft ist. Sie müssen den Antrag jedoch spätestens innerhalb von 5 Jahren stellen, nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft ist.
Bei der Prüfung, ob eine Notlage vorliegt, wird ein sonst vorhandenes eigenes Einkommen berücksichtigt. Das Einkommen des:der Partner:in, der Eltern, Kinder oder sonstiger Verwandter ist nicht von Bedeutung, auch nicht bei einem gemeinsamen Haushalt.
Nach 6-monatiger Bezugsdauer wird, entsprechend der Dauer des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes, eine Obergrenze bei der Höhe der Notstandshilfe eingezogen. Das ist die sogenannte "Deckelung".
Die Notstandshilfe wird immer für 12 Monate zuerkannt. Sie darf erst dann gedeckelt werden, wenn sie tatsächlich 6 Monate lang bezogen wurde. Eine Unterbrechung nach 4 Monaten durch ein zweimonatiges Dienstverhältnis darf zu keinem Verlust von den restlichen 2 Monaten „voller“ Notstandshilfe führen! Für Personen ab dem 45. Lebensjahr können bei der Deckelung günstigere Regelungen gelten.
Die Notstandshilfe muss beim zuständigen AMS beantragt werden, am besten noch vor Auslaufen des Arbeitslosengeld-Anspruchs. Nützen Sie dafür Ihr MeinAMS. Wenn Sie keinen Zugang zu MeinAMS haben, können Sie den Antrag auch persönlich stellen.
Wie das Arbeitslosengeld wird auch die Notstandshilfe monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
Ab dem 1.1.2026 wird es – bis auf wenige Ausnahmen - nicht mehr möglich sein, neben dem Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazuzuverdienen.
Mit 1. Jänner 2026 wird dieser geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld bzw. zur Notstandhilfe eingeschränkt. Dann dürfen nur noch bestimmte Gruppen ein geringfügiges Dienstverhältnis haben und trotzdem weiterhin als arbeitslos gelten. Nur sie bekommen trotz geringfügigem Zuverdienst weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Als Bezieher:in von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe können Sie ab 1.1.2026 nur dann noch mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazuverdienen, wenn auf Sie einer der folgenden Punkte zutrifft:
Ich falle in keine der oben genannten vier Personengruppen
Sie haben die Möglichkeit, die geringfügige Beschäftigung bis 31.1.2026 zu beenden. Wenn Sie die geringfügige Beschäftigung im Laufe des Jänners beenden, erhalten Sie volles Arbeitslosengeld bzw. volle Notstandshilfe ab dem 1.1.2026.
Ich falle in eine der oben genannten vier Personengruppen
Sie können das geringfügige Dienstverhältnis (je nach Personengruppe entweder begrenzt auf 26 Wochen oder unbegrenzt) fortführen.
26-Wochen-Frist für langzeitarbeitslose Personen und Wiedereinsteiger:innen
Der zeitlich begrenzte geringfügige Zuverdienst von 26 Wochen für langzeitarbeitslose Personen und Wiedereinsteiger:innen steht je Anwartschaft (zuerkannter Bezugsdauer auch bei Fortbezug der Leistung) nur einmal zur Verfügung. Wichtig dabei ist: Die 26-wöchige Frist beginnt mit dem ersten Antritt einer geringfügigen Beschäftigung zu laufen. Beenden Sie die geringfügige Beschäftigung nach z. B. 15 Wochen und nehmen bis zum Ende der 26-wöchigen Frist keine neue geringfügige Beschäftigung auf, können Sie keine weitere geringfügige Beschäftigung aufnehmen und gleichzeitig weiterhin Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beziehen.
Bei der Notstandshilfe wird jedes sonstige Einkommen angerechnet. Zum Beispiel: Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder eine Witwen- bzw Witwerpension.
Das Ganze gilt auch für freie Dienstverhältnisse.
Hinsichtlich Krankenversicherung und Krankengeld gelten für Notstandshilfeempfänger:innen dieselben Regeln wie für Arbeitslosengeldbezieher:innen. Sie sind krankenversichert, ohne dass sie Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Der Versicherungsschutz gilt auch für Angehörige, die keine eigene Krankenversicherung haben.
Der Krankenversicherungsschutz ist auch dann gegeben, wenn die Notstandshilfe gesperrt ist - etwa wegen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder wegen freiwilliger oder selbstverschuldeter Lösung des Arbeitsverhältnisses.
Arbeitsunfähige Notstandshilfeempfänger:innen haben ab dem 4. Tag des Krankenstands Anrecht auf Krankengeld, und zwar in der Höhe der vorher bezogenen Notstandshilfe. Während der ersten drei Tage des Krankenstands zahlt das AMS die Notstandshilfe weiter. Bei einem Krankenhausaufenthalt gilt dasselbe wie beim Krankenstand.
Achtung!
Nach dem Ende des Krankenstands müssen Sie sich sofort am nächsten Tag nach dem Ende des Krankenstandes wieder beim AMS melden – und zwar auch dann, wenn noch keine Bescheinigung der Gesundheitskasse über den Krankenstand vorliegt!
Hat Ihr Krankenstand länger als 62 Tage gedauert oder ist Ihr Leistungsanspruch während des Krankenstandes ausgelaufen, müssen Sie unmittelbar nach dem Ende des Krankenstandes einen neuen Antrag auf Notstandshilfe stellen.
Eine bloße Wiedermeldung reicht nicht aus.
Grundsätzlich kann man die pauschalen Kinderbetreuungsgeldvarianten und Notstandshilfe gleichzeitig beziehen. Aber Achtung:
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