Berufs­aus­bildung mit ver­längerter Lehr­zeit oder mit Teil­qualifizierung

Berufsausbildung im Rahmen eines Lehrvertrages mit verlängerter Lehr­zeit oder im Rahmen eines Ausbildungsvertrages mit Teil­qua­li­fi­zier­ung (vormals "Integrative Berufsausbildung")

Ziel dieser Berufsausbildung ist die verbesserte Eingliederung von be­nach­teil­igten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Be­rufs­leben.

Schwächere beziehungsweise benachteiligte Jugendliche erhalten oft keine Chance der betrieblichen Erstqualifizierung. Auf Initiative der Sozialpartner wurde daher eine neue Form der Ausbildung entwickelt, welche den unterschiedlichen Bedürfnissen dieser Personen nach optimaler Ausbildung entsprechen soll. Diese Berufsausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder Teilqualifizierung ist im Berufsausbildungsgesetz geregelt.

Ziel­gruppe

Personen, die vom AMS nicht in ein reguläres Lehrverhältnis vermittelt werden konnten und auf die eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  • Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förder­be­darf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet wurden

  • Personen ohne Abschluss der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule beziehungsweise mit negativem Abschluss einer dieser Schulen

  • Behinderte im Sinne des Behinderten­einstellungsgesetzes beziehungsweise des je­weil­igen Landes­behinderten­gesetzes oder

  • Personen, von denen aufgrund des Ergebnisses einer Beratungs-, Be­treu­ungs-, oder Orientierungsmaßnahme und einer weiteren fachlichen Be­ur­teil­ung angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen der Abschluss eines Lehrvertrages nicht möglich ist.

Sozial­rechtliche Ab­sicherung

Personen, die eine integrative Berufsausbildung absolvieren, gelten als Lehrlinge im Sinne

  • des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes,
  • des Familienlastenausgleichsgesetzes,
  • des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
  • des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und
  • des Einkommensteuergesetzes.

Für Personen, welche sich in einer vorgelagerten Be­rufs­ori­en­tie­rungs­ma­ß­nahme befinden, gilt diese Gleichstellung bis zum Ausmaß von 6 Monaten.

Aus­bildungs­weg: Lehr­ver­hältnis mit ver­längerter Lehr­zeit

  • Inhalt
    Während der verlängerten Lehrzeit ist der gesamte Inhalt des jeweiligen Berufsbildes (Kenntnisse und Fertigkeiten) zu vermitteln. 

  • Dauer
    Sofern es für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist, kann eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit eine längere Lehrzeit im Lehrvertrag vereinbart werden (Verlängerung um höchstens 1 Jahr, in Ausnahmefällen bis zu 2 Jahren). Dies kann ent­weder am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses geschehen.

  • Arbeitszeit
    Bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe kann bei Personen mit einer Be­hind­er­ung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes beziehungsweise eines Landes­be­hindert­en­ge­setzes sowohl in Lehrverträgen als auch in Aus­bild­ungs­ver­träg­en eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit ver­ein­bart werden.

    Lehrverhältnisse müssen im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Lehrzeit darf um maximal 2 Jahre verlängert werden.

  • Lehrabschluss
    Die verlängerte Lehrzeit wird mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen.

  • Berufsschule
    Der Besuch der Berufsschule ist verpflichtend.

Aus­bildungs­weg: Aus­bildungs­ver­hältnis mit Teil­qualifizierung

  • Inhalt
    Inhalt der Teilqualifizierung sind bestimmte Teile eines Berufsbildes, allen­falls ergänzt um Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Berufsbilder. Im Aus­bild­ungs­ver­trag sind diese Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsziele und die Zeitdauer zu vereinbaren. 

  • Dauer
    Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen 1 Jahr und 3 Jahren betragen.

  • Arbeitszeit
    Bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe kann bei Personen mit einer Be­hind­er­ung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes beziehungsweise eines Landes­be­hindert­en­ge­setz­es sowohl in Lehrverträgen als auch in Aus­bild­ungs­ver­träg­en eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit ver­ein­bart werden.

    Bei Ausbildungsverhältnissen ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normal­arbeits­zeit zulässig. Die Mindestdauer der Ausbildungszeit (1 Jahr) ist im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Ge­samt­dau­er der Ausbildungszeit darf 3 Jahre nicht übersteigen.

  • Ausbildungsabschluss
    Zur Feststellung der erworbenen Qualifikationen kann innerhalb der letzten 12 Wochen der Ausbildung eine Abschlussprüfung durchgeführt werden.

  • Berufsschule
    Es besteht das Recht beziehungsweise die Pflicht zum Besuch der Be­rufs­schule nach Maßgabe der vereinbarten Einbindung in den Be­rufs­schul­unter­richt.

Wechsel zwischen den Aus­bildungs­arten

Bei einer Ausbildung in einem regulären Lehrberuf, einer Ausbildung mit ver­läng­er­ter Lehrzeit oder bei einer Teilqualifizierung ist ein Wechsel in eine je­weils andere dieser Ausbildungen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Bildungsdirektion eine derartige Vereinbarung zwischen den Ver­trags­par­teien abgeschlossen wurde.

Bei einem Wechsel sind im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die Aus­bild­ungs­dau­er festzulegen.

Anrechnung der Teilqualifizierung auf Lehrzeiten

Wenn bei einer Teilqualifizierung die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt und auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Be­rufs­schule erreicht wurde, so ist bei einer anschließenden Ausbildung

  • in einem regulären Lehrberuf oder
  • in einer verlängerten Lehrzeit

zumindest das 1. Lehrjahr anzurechnen, sofern nicht zwischen Lehr­be­recht­igten und Lehrling eine weitergehende Anrechnung vereinbart wurde.

Aus­bildungs­orte

Die Ausbildung kann in Lehrbetrieben oder in Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden. Diese Einrichtungen bedürfen dazu allerdings einer Bewilligung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Ent­lohnung 

  • bei integrativer Berufsausbildung in Lehrbetrieben
    Hier sind die jeweiligen Bestimmungen des zutreffenden Kollektivvertrages heranzuziehen.

  • bei integrativer Berufsausbildung in einer Ausbildungseinrichtung
    Hier wird die Höhe der Ausbildungsbeihilfe vom AMS festgelegt.

Die Ansprech­partner

Neben den beiden Vertragsparteien und etwaigen Erziehungsberechtigten sind dies:

  • Arbeitsmarktservice
    Das AMS versucht grundsätzlich alle Jugendliche in reguläre Lehrstellen zu vermitteln. Wenn dies nicht möglich ist, wird versucht, Personen auf welche die Voraussetzungen für die Berufsausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder Teilqualifizierung zutreffen, in Lehrbetriebe zu vermitteln (Förderung!) oder es werden Ausbildungsaufträge an Ausbildungseinrichtungen erteilt.

  • Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich
    Das Sozialministeriumservice beauftragt die Berufsausbildungsassistenz mit der Betreuung jener Jugendlichen, auf welche die Voraussetzungen für die Berufsausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder Teilqualifizierung zu­treffen UND die begünstigte Behinderte sind ODER die einen Clear­ing­pro­zess durchlaufen haben.

  • Berufsausbildungsassistenz
    Die Berufsausbildungsassistenz berät und unterstützt die Absolventen und alle an der Ausbildung Beteiligten vor und während der Ausbildung.

  • Schulbehörde I. Instanz und Schulerhalter
    Die Festlegung der Inhalte, der Ziele, der Zeitdauer, der pädagogischen Be­gleit­maß­nahmen und der Einbindung in den Berufsschulunterricht hat unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zu erfolgen.

  • Lehrlingsstelle
    Die Lehrlingsstelle trägt die Lehr- und Ausbildungsverträge ein, wenn

    • vom AMS bestätigt wird, dass eine Vermittlung in ein reguläres Lehr­ver­hält­nis nicht möglich war,

    • wenn bestätigt wird, dass eine der notwendigen Voraussetzungen vorliegt und- eine verbindliche Erklärung über die Durchführung der Be­rufs­aus­bild­ungs­assistenz vorliegt.

Die Lehrlingsstelle organisiert auch die Lehr- und Abschlussprüfungen.

Auf­gaben der Berufs­ausbildungs­assistenz

  • Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der Berufsausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder Teilqualifizierung zu begleiten und zu unterstützen.

  • Sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme - mit Ver­tret­ern von Lehrbetrieben und Berufsschulen – zu erörtern und zur Lösung bei­zu­tragen.

  • Vor Beginn der Berufsausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder Teil­qua­li­fi­zier­ung gemeinsam mit Jugendlichen, Erziehungsberechtigten, Aus­bild­ungs­be­recht­igt­en und unter Einbeziehung der Schulbehörde I. Instanz und des Schulerhalters die Ziele dieser Berufsausbildung festzulegen.

  • Die Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsziele und die Zeitdauer gemeinsam mit den Vertragsparteien und unter Einbeziehung der Schulbehörde I. In­stanz und des Schulerhalters festzulegen.

  • Die pädagogischen Begleitmaßnahmen beziehungsweise die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht gemeinsam mit Vertragsparteien und unter Ein­be­zieh­ung der Schulbehörde I. Instanz und des Schulerhalters festlegen.

  • Die Abschlussprüfung (Teilqualifizierung) gemeinsam mit einem Experten des betreffenden Berufsbereiches durchzuführen.

  • Bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit allen Beteiligten her­stellen und besondere Beratungen durchzuführen.
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