Sturzgefahr im Betrieb
Sturz und Fall sind die häufigsten Unfallursachen bei der Arbeit. Der Arbeitgeber muss dem vorbeugen – und auch Sie selbst können sich schützen!
Die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Beschäftigten vor Unfällen und Gesundheitsgefahren zu schützen. Es ist aber auch gleichzeitig die Pflicht aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gebotene Schutzmaßnahmen anzuwenden und sich entsprechend der Unterweisungen und Anweisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zu verhalten.
Erfolgreicher Arbeitnehmerschutz im Betrieb ist von mehreren Faktoren abhängig: Von der Bereitstellung einer auf die Betriebsgröße abgestimmten, geeigneten Organisation, der guten Zusammenarbeit aller Beteiligten und ganz generell von einer Betriebskultur, in welcher Fragen der Sicherheit und Gesundheit ein hoher Stellenwert eingeräumt wird.
In Österreich bilden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und die dazu gehörigen Verordnungen die gesetzliche Grundlage für einen funktionierenden Arbeitnehmerschutz. Das ASchG zielt darauf ab, das Leben und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu schützen.
Die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb grundsätzlich allein verantwortlich. Durch geeignete organisatorische und sonstige Maßnahmen muss sie bzw. er umfassende Gefahrenverhütung betreiben. Sie bzw. er legt die betriebliche Gesundheitsschutzpolitik fest, erfasst und beurteilt die Gefahren, setzt die entsprechenden Maßnahmen und überprüft deren Wirksamkeit.
Grundsätzlich steht es der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer frei, ob sie bzw. er
Kleinbetriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern/-innen in einer Arbeitsstätte und gleichzeitig weniger als 250 Mitarbeitern/-innen im gesamten Unternehmen können auch die kostenlose Betreuung der AUVA ("AUVA sicher") in Anspruch nehmen.
Arbeitsmediziner/-innen und Sicherheitsfachkräfte müssen eine spezielle Ausbildung im Ausmaß von 12 bzw. 8 Wochen absolviert haben, um diese Tätigkeit ausüben zu dürfen.
Ihre Einsatzzeiten im Betrieb, die so genannten Präventionszeiten, sind abhängig von der Betriebsgröße und der Art der Gefährdung und Belastung der Beschäftigten.
Im Mittelpunkt ihrer Arbeit stehen die Beschäftigten, deren Arbeitsplätze, Maschinen und Geräte.
Dazu ist es erforderlich, dass sie zusammenarbeiten und Begehungen Anlass bezogen und den Bedürfnissen des Betriebs entsprechend auch gemeinsam durchführen.
Der Aufgabenbereich von Arbeitsmedizinern/-innen unterscheidet sich daher maßgeblich von der Tätigkeit anderer Ärztinnen und Ärzte: Ihr Patient ist der Arbeitsplatz! Sie unterstützen die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber gemeinsam mit der Sicherheitsfachkraft dabei, die Arbeit im Betrieb gesund zu gestalten und bringen die Aspekte des Arbeitnehmerschutzes bei Entscheidungen über den Ankauf von neuen Maschinen und Geräten, Arbeitsstoffen sowie Schutzmaßnahmen ein.
Sie sind direkte Ansprechpartner und Berater für die Beschäftigten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Mitglieder des Betriebsrats in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
In einem bestimmten, im Gesetz genau festgelegten Ausmaß, kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber für einen Teil der Einsatzzeiten auch "sonstige Fachleute", wie z.B. Arbeitspsychologen/-innen beschäftigen, wenn eine entsprechende Belastung für die Beschäftigten im Betrieb gegeben ist.
Ob eine Arbeitspsychologin oder ein Arbeitspsychologe im Betrieb gebrauchet wird, ist an bestimmten Vorgängen im Betrieb zu erkennen, z.B.: Häufige kurze Krankenstände, unerklärliche „Blackouts“ verlässlicher Kollegen/-innen oder Störfälle, die es eigentlich nicht geben dürfte. Das alles kann bereits Folge von unerträglichem Arbeitsdruck sein.
Zu den Kernkompetenzen der Arbeitspsychologen/-innen zählen unter anderem:
Die Arbeitspsychologie kann im Unternehmen dafür sorgen, dass die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter/-innen und der Organisation erhalten bleibt oder sogar noch verbessert wird.
Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat weit reichende Mitwirkungsrechte in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Arbeitnehmerschutz ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Betriebsratstätigkeit. Damit der Arbeitnehmerschutz im Betrieb nachhaltig und effektiv sein kann, müssen Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP), Betriebsräte/-innen, Arbeitsmediziner/-innen, Sicherheitsfachkräfte und alle anderen Fachkräfte, die im Betrieb das Thema Sicherheit und Gesundheit bearbeiten, eng zusammenarbeiten!
Mit Unterstützung der Sicherheitsvertrauensperson kann und soll sich die Betriebsrätin oder der Betriebsrat langfristige Ziele zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Betrieb setzen und Maßnahmen zur Behebung von Sicherheitsmängeln, zur Unfallverhütung und der Vermeidung von Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung einfordern.
Die Betriebsrätin bzw. der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes angehört zu werden, also
Weiters ist sie/er
Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmervertreter mit besonderem Fokus auf Sicherheit und Gesundheit. Sie haben im Betrieb eine wichtige Kontrollfunktion und weit reichende Rechte. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss der SVP Zugang zu allen betrieblichen Informationen und Aufzeichnungen gewähren, die im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz stehen.
Das sind vor allem
Natürlich ist es wichtig, dass die SVP in diese Angelegenheiten auch von Seiten des Betriebsrates mit einbezogen wird!
Gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat, übernimmt die Sicherheitsvertrauensperson in Fragen der Sicherheit und Gesundheit weitgehend die Aufgaben eines Betriebsrates:
Die SVP muss in diesem Fall
Sorgt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht für ausreichende Schutzmaßnahmen, muss die SVP diese von ihr oder ihm einfordern. Die Rangordnung der Schutzmaßnahmen ist dabei einzuhalten.
>> AK und ÖGB bieten Ausbildung zur SVP an
In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten bzw. in Büro- und Verwaltungsbetrieben mit mehr als 250 Beschäftigten ist ein so genannter Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Durch diesen Ausschuss soll die Zusammenarbeit und Koordination der für Sicherheit und Gesundheit zuständigen Personen sicher gestellt werden.
Folgende Personen sind darin vertreten:
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Arbeitsschutzausschusses kann jederzeit weitere Experten/-innen zu bestimmten Themen in den Ausschuss berufen. Der Arbeitsschutzausschuss trifft sich nach Erfordernis, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr.
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