Dienstverhinderung

Sowohl erfreuliche als auch unerfreuliche Anlässe stellen Ar­beit­nehmer­Innen vor die Frage: Muss mir der Arbeitgeber da­für frei geben? Wie lange bekomme ich frei und wird in dieser Zeit mein Entgelt weiter­be­zahlt?

Seit 1.7.2018 gelten für Angestellte und Arbeiter dieselben Regelungen. Alle ArbeitnehmerInnen behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für ver­hält­nis­mäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten.

Wie lange bekomme ich frei? 

Eine ausdrückliche Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist im Gesetz nicht fest­ge­setzt. Sie liegt jedoch - gemäß überwiegender Meinung - in der Regel bei einer Woche pro Anlassfall. Zur Dienstverhinderung zählen auch die erforderlichen Wegzeiten (z.B. von der Ar­beit zur Behörde und zurück).

Arbeitgeber:in so schnell wie möglich informieren

Arbeitnehmer:innen müssen die Dienstverhinderung dem Ar­beit­geb­er so schnell wie möglich be­kannt­geb­en und nachweisen. Tut ein Arbeitnehmer dies nicht, kann dies schlimmstenfalls eine Ent­lass­ung rechtfertigen. Beachten Sie weiters, dass eine Dienstverhinderung nur dann vorliegt, wenn Sie alles Zu­mut­bare unternommen haben, um die Dienstverhinderung zu ver­meid­en bzw. möglichst kurz zu halten.

Diese Regelungen sind zwingend - sie können nicht eingeschränkt oder auf­ge­hob­en werden. Gibt es abweichende Regelungen im Kollektivvertrag, im Ar­beits­ver­trag oder in einer Be­triebs­ver­ein­bar­ung, dann müssen diese günstiger sein.

Verspätung oder Fernbleiben ist kein Ent­lass­ungs­grund

Sollte ein Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben wegen eines Dienst­ver­hinder­ungs­grundes (z.B. Schneechaos) zum Anlass für eine Ent­lass­ung nehmen, so ist diese jedenfalls dann un­be­recht­igt, wenn der Ar­beit­nehm­er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht an den Arbeitsplatz zu kommen.

Wichtige persönliche Gründe sind bei­spiels­weise …

  • Familiäre Gründe (Hochzeit eines Kindes, Begräbnis von nahen An­ge­hörig­en,…)
  • Öffentliche Pflichten (Zeugenladung,…)
  • Faktische Verhinderungen (Hochwasser, Schneechaos)

Sind Arztstunden eine Dienstverhinderung?

Arztbesuche sind nur dann Dienstverhinderungen, wenn sie außer­halb der Arbeitszeit nicht möglich oder zumutbar sind. Beispielsweise bei akuten Schmerzen oder wenn der Arzt nur während der Ar­beits­zeit­en geöffnet hat.

Dienstverhinderung und Gleitzeit

Dienstverhinderungen, die in die fiktive Normalarbeitszeit fallen, gelten als Arbeitszeit. Der Gleitzeitrahmen hat bei Dienstverhinderungen keine Bedeutung.

Beispiel

  • Fiktive Normalarbeitszeit von 8 bis 12 Uhr und von 12:30 Uhr bis 16:30 Uhr
  • Gleitzeitrahmen von 7 bis 19 Uhr
  • Aufgrund einer gerichtlichen Zeugenladung um 7:30 Uhr wird die Arbeit erst um 8:45 Uhr angetreten.
  • Als Arbeitszeit für die Zeugenladung gilt die Zeit von 8 bis 8:45 Uhr
  • Dauert der Gerichtstermin aufgrund einer Zeugenladung von 15:30 bis 17:00 Uhr, gilt die Zeit von 15:30 bis 16:30 Uhr (=Ende der fiktiven Normalarbeitszeit) als Dienstverhinderung

Anspruch auf Entgelt

Während der Dienstverhinderung muss der Arbeitgeber das Ent­­gelt weiter­zahl­en; so, als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.

Diskriminierungsschutz

Neu seit 1.11.2023: Freistellungen aufgrund dringender familiärer Dienstverhinderungsgründe (also, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall Ihre unmittelbare Anwesenheit erfordert) sind vom Diskriminierungsschutz des Gleichbehandlungsgesetzes erfasst.

Das heißt: Sie dürfen in Zusammenhang mit diesen Rechten nicht diskriminiert werden. Nähere Informationen finden Sie hier.

Kündigungsschutz

Sollten Sie wegen einer dieser dringenden familiären Dienstverhinderungsgründe, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall Ihre unmittelbare Anwesenheit erfordern, gekündigt werden, kann die Kündigung bei Gericht bekämpft werden. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Sie können die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten oder die Beendigung gegen sich wirken lassen, aber Schadenersatzansprüche geltend machen.

Auch eine diskriminierende Auflösung in der Probezeit oder die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann bekämpft werden.

Die Anfechtung hat die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zum Ziel. Gewinnen Sie das Gerichtsverfahren, läuft das Arbeitsverhältnis weiter.

achtung, kurze frist

Die Anfechtungsfristen sind sehr kurz! Wenden Sie sich daher bitte sofort an Ihre Arbeiterkammer oder Ihre Gewerkschaft, wenn Sie die Kündigung bekämpfen möchten.

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Arbeitsrecht
Tel. : 050 477-1004
E-Mail: arbeitsrecht@akktn.at

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