Versetzung - Änderung von Arbeitsort und Tätigkeit

Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitsort zwischen Ihnen und Ihrem:Ihrer Ar­beit­geber:in zu vereinbaren ist, nicht aber wie genau und in welcher Form.

Der Arbeitsort ist zu vereinbaren

Das Arbeitsverhältnis ist ein privatrechtlicher Vertrag, den Sie mit Ihrem:Ihrer Ar­beit­geber:in schließen. Gesetzlich ist vorgesehen, dass darin der Arbeitsort zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in zu vereinbaren ist. Das kann schriftlich im Ar­beits­ver­trag oder auch mündlich oder schlüssig geschehen. Es gibt keine starren Regeln, was als Arbeitsort gilt oder wie eine Änderung des Arbeitsortes zu erfolgen hat. Der gewöhnliche Arbeitsort/Einsatzort, erforderlichenfalls ein Hinweis auf wechselnde Arbeits-/Einsatzorte sowie der Sitz des Unternehmens müssen jedoch im Dienstzettel (oder Ar­beits­ver­trag) angegeben werden.

Achtung!

In den letzten Jahren häufen sich Fälle, in denen eine jederzeitige Ver­setz­ung sowohl in Bezug auf die Tätigkeit als auch bezüglich des Ar­beits­ortes schon in Arbeitsverträgen oder Dienstzetteln vereinbart wird. Das ist für Sie als Arbeitnehmer:in jedenfalls ungünstig und un­vor­teil­haft – die Vereinbarung ist aber in der Regel gültig. In Streit­fäll­en entscheidet das Gericht, jeweils von Fall zu Fall, indem es Ihren kon­kret­en Arbeitsvertrag überprüft.

Besserer Schutz in Betrieben mit Betriebsrat

Eine Versetzung hat zwei getrennte Ebenen: einerseits die arbeitsvertragliche (das ist die, die Sie mit Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in vereinbaren) und andererseits die Arbeitsverfassung. Diese schreibt vor, dass der Betriebsrat (wenn es einen gibt) einer verschlechternden und dauerhaften Versetzung zustimmen muss, sonst muss der:die Arbeitgeber:in klagen. Als dauerhaft sieht das Gesetz eine Ver­setz­ung an, wenn sie mindestens 13 Wochen dauert. In Betrieben mit Be­triebs­rat haben Sie also einen viel besseren Schutz vor verschlechternden Ver­setz­ung­en als in Betrieben ohne Betriebsrat.

Tipp

Die wichtigsten Empfehlungen

  1. Versuchen Sie unbedingt, derartige Vereinbarungen aus einem Arbeitsvertrag zu streichen bzw entscheiden Sie sich bei mehr­er­en Angeboten für den:die Arbeitgeber:in, der:die Ihnen einen fair­en Vertrag gibt.
  2. Wenn Sie schon bei der Firma arbeiten, stimmen Sie ver­schlecht­ernd­en Änderungen Ihres Vertrages weder schriftlich noch mündlich zu.
  3. Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, kontaktieren Sie diesen sofort, wenn eine Versetzung im Raum steht.
  4. Wann immer Sie einen Vertrag von dem:der Arbeitgeber:in vorgelegt be­kommen, nehmen Sie sich Bedenkzeit, falls einzelne Regel­ung­en unklar sind. Fragen Sie bei Ihrer AK oder Ihrer Fach­ge­werk­schaft nach!


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Tel. : 050 477-1004
E-Mail: arbeitsrecht@akktn.at

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