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Wenn Sie selbst Ihren Job aufgeben wollen, spricht man von Arbeitnehmer-Kündigung. Mit einer Arbeitnehmerkündigung lösen Sie Ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf.
Video: Kündigung vs. Einvernehmliche
Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und einvernehmlicher Auflösung? Was müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beachten? Diese und noch mehr Fragen beantwortet AK Juristin Sara Pöcheim im Talk.
Achtung!
Ein befristetes Arbeitsverhältnis können Sie nur dann kündigen, wenn Sie diese Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart haben.
Das Gesetz sieht keine bestimmte Kündigungsform vor. Sie können daher mündlich oder schriftlich kündigen, außer Ihr Kollektiv- oder Dienstvertrag sieht eine bestimmte Kündigungsform vor.
Tipps zur Kündigung
Kündigen Sie schriftlich – aus Beweisgründen! Falls Sie das Kündigungsschreiben persönlich überbringen, lassen Sie sich die Übergabe auf einem zweiten Exemplar mit Datum und Unterschrift bestätigen.
Dauer des Postwegs berücksichtigen! Wenn Sie die Kündigung mit der Post schicken, ist die Kündigung nicht mit dem Absenden wirksam, sondern mit dem Tag, an dem der Brief beim Arbeitgeber einlangt. Erst mit diesem Tag ist die Kündigung wirksam.
Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Kündigung dem Arbeitgeber zugeht – das heißt, wenn Sie ihm gesagt haben, dass Sie kündigen. Oder wenn Ihr Arbeitgeber die schriftliche Kündigung erhält.
Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beendet sein soll – also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses und nicht der Tag, an dem Sie die Kündigung aussprechen.
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Kündigung (mündlich ausgesprochen oder schriftlich zugegangen) und dem Kündigungstermin.
Beispiel
Kündigungsfrist: 1 Monat
Kündigungstermin: Monatsletzter; das Arbeitsverhältnis soll Ende Juni enden.
Wann muss ich kündigen? In diesem Fall muss die Kündigung spätestens am 31.5. bei Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eingelangt sein, damit das Arbeitsverhältnis am 30.6. ordnungsgemäß endet. Sie können die Kündigung zum 30.6. aber auch früher aussprechen, z.B. am 25.5., um das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß am 30.6. zu beenden.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, können Angestellte ihr Dienstverhältnis jeweils zum Monatsletzten kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
Ab 1.10.2021 gelten gemäß Gesetz (§ 1159 ABGB) für Arbeiter:innen weitgehend dieselben Kündigungsregelungen wie für Angestellte.
Das bedeutet: Wenn Sie als Arbeiter:in ab dem 1.10.2021 eine Kündigung aussprechen, müssen Sie eine einmonatige Kündigungsfrist einhalten und können nur zum Monatsletzten kündigen.
Die einmonatige Kündigungsfrist kann aber durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden.
Sowohl arbeitsvertraglich als auch mittels Kollektivvertrag können für Arbeiter:innen günstigere Regelungen vereinbart werden – beispielsweise eine kürzere Kündigungsfrist oder zusätzliche Kündigungstermine für Arbeiter:innen. In einigen Kollektivverträgen wurden bereits günstigere Regelungen getroffen.
Tipp
Bitte setzen Sie sich bei Unklarheiten rechtzeitig mit Ihrer Gewerkschaft oder Arbeiterkammer in Verbindung!Grundsätzlich beendet auch eine frist- oder terminwidrige Kündigung das Arbeitsverhältnis zum angegebenen Termin. Verletzen jedoch Arbeitnehmer:innen Frist oder Termin, hat dies negative Folgen. Zum Beispiel Schadenersatzpflicht, Verlust der Sonderzahlungen (abhängig vom Kollektivvertrag), usw. Beachten Sie daher unbedingt die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin!
Dienstfreistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber während einer bestimmten Dauer (meist während der Kündigungsfrist) freiwillig auf Ihre Arbeitsleistung verzichtet. Er muss jedoch das volle Entgelt weiterzahlen.
Wenn Sie selbst kündigen, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit für die Arbeitssuche ("Postensuchtage").
Achtung!
Der Arbeitsvertrag oder ein anzuwendender Kollektivvertrag können allerdings einen Anspruch auf bezahlte Freizeit auch bei Arbeitnehmerkündigung vorsehen. Es ist daher ratsam, in den Arbeitsvertrag bzw. den Kollektivvertrag Einsicht zu nehmen!
Bei einer selbst verursachten Auflösung eines Arbeitsverhältnisses beginnt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld frühestens nach einer Sperrfrist von vier Wochen.
Nach Ende eines Arbeitsverhältnisses haben Sie noch 6 Wochen lang Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung (= Krankenbehandlung). Der Anspruch auf Krankengeld für neue Krankheitsfälle bleibt 3 Wochen lang erhalten. Für die Krankenversicherung ist die Form der Auflösung des Dienstverhältnisses egal.
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