Familienhospizkarenz
Die Familienhospizkarenz gibt Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, sich für die Begleitung sterbender Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder bei aufrechtem Arbeitsverhältnis vorübergehend karenzieren zu lassen, die Arbeitszeit zu verkürzen oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern.
Wichtig!
Die Familienhospizkarenz kann in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder in Form der Begleitung von schwersterkrankten Kindern in Anspruch genommen werden.Für wen kann Karenz, Teilzeit bzw. Änderung der Lage der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden?
Die Sterbebegleitung kann für nahe Angehörige in Anspruch genommen werden. Als nahe Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner:innen, Lebensgefährt:innen, Kinder, Wahl- oder Pflegekinder, (Ur-) Enkel, Eltern und (Ur-) Großeltern, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern sowie leibliche Kinder des Ehegatten, des Lebensgefährten und des eingetragenen Partners. Es muss kein gemeinsamer Haushalt gegeben sein.
Neu seit 1.11.2023
Die Familienhospizkarenz in Form der Begleitung schwersterkrankter Kinder, Wahl- und Pflegekinder sowie leiblicher Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten kann auch in Anspruch genommen werden, wenn das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Bis 31.10.2023 war der gemeinsame Haushalt eine Voraussetzung für die Familienhospizkarenz in Form der Begleitung schwersterkrankter Kinder.
Bekanntgabe der Familienhospizkarenz
Der Arbeitnehmer muss sich schriftlich an den Arbeitgeber wenden. In dem Schreiben muss angegeben werden, welche Maßnahme verlangt wird und wie lange diese Maßnahme dauern soll. Dasselbe gilt für das Verlangen auf Verlängerung einer bereits beantragten Maßnahme.
Außerdem muss der Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis angegeben werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.
Beginn der Familienhospizkarenz
Die dem Arbeitgeber bekanntgegebene Maßnahme beginnt frühestens fünf Arbeitstage nachdem der Arbeitgeber das Schreiben erhalten hat. Die Verlängerung der Maßnahme beginnt frühestens 10 Arbeitstage nach Erhalt des Schreibens.
Die Maßnahme wird wirksam, außer der Arbeitgeber erhebt beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht binnen 5 Arbeitstagen (bzw. bei Verlängerung binnen 10 Arbeitstagen) ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Inanspruchnahme der Maßnahme bzw. deren Verlängerung.
Auch bei zeitgerechter Einleitung des Verfahrens beim Arbeits- und Sozialgericht haben die Arbeitnehmer:innen das Recht, die verlangte Maßnahme anzutreten. Nur wenn das Gericht die Maßnahme durch einstweilige Verfügung untersagt, dürfen die Arbeitnehmer:innen die Maßnahme nicht in Anspruch nehmen.
Dauer der Familienhospizkarenz
Familienhospizkarenz in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger kann bis zu einer Dauer von 3 Monaten in Anspruch genommen werden. Eine einmalige Verlängerung auf bis zu 6 Monate (insgesamt) pro Anlassfall ist möglich.
Für die Begleitung schwerstkranker Kinder gilt
- Schwersterkrankte Kinder können bis zu 5 Monate lang begleitet werden
- Eine Verlängerung auf bis zu 9 Monate ist möglich.
Danach kann die Maßnahme weitere zweimal in der Dauer von maximal je 9 Monaten in Anspruch genommen werden (insgesamt daher 27 Monate). Voraussetzung: Die Maßnahme muss in Verbindung mit einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind stehen.
Ende der Familienhospizkarenz
Die Maßnahmen der Familienhospizkarenz enden mit der bekannt gegebenen Dauer oder nach Ablauf der Verlängerung. Der Wegfall der Sterbebegleitung oder der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (z.B. weil das Kind wieder gesund wird) ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben.
Arbeitnehmer:innen können nach 2 Wochen ab Wegfall der Sterbebegleitung bzw. der Begleitung des schwerstkranken Kindes, die vorzeitige Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit verlangen. Auch der Arbeitgeber kann bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers dem entgegenstehen.
Finanzielle Unterstützung
Arbeitnehmer:innen, die die Familienhospizkarenz nützen, haben Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Dieses gebührt grundsätzlich in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55 % des täglichen Nettoeinkommens) zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Das Pflegekarenzgeld muss beantragt werden!
Bei Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Karenz oder Teilzeit, gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Maßnahme. Bei einer späteren Antragstellung besteht der Anspruch erst ab dem Tag der Antragstellung. Diese Anträge können bereits vor Antritt der Familienhospizkarenz bzw. -teilzeit eingebracht werden. Sie müssen aber jedenfalls innerhalb der jeweiligen Maßnahme gestellt werden. Der Antrag ist beim Sozialministeriumservice einzubringen.
Ergänzend gibt es die Möglichkeit, einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich beim Bundeskanzleramt - Sektion Familie und Jugend zu bekommen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen erheblich unterschritten werden. Informationen dazu erhalten Sie beim Familienservice des Bundeskanzleramts unter der Telefonnummer 0800 240 262.
Schutz vor Diskriminierung
Seit 1.11.2023 ist die Familienhospizkarenz vom Schutz des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst. Das heißt, Sie dürfen in Zusammenhang mit dem Recht auf Familienhospizkarenz nicht diskriminiert werden. Nähere Informationen finden Sie hier: Gleichbehandlungsgesetz | Arbeiterkammer
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Arbeitnehmer:innen können ab Bekanntgabe bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Ende der Familienhospizkarenz nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes rechtswirksam gekündigt oder entlassen werden.
Ansprüche der Arbeitnehmer:innen
Die Urlaubsansprüche, die noch nicht verbraucht wurden, werden bei einer vollen Karenzierung entsprechend der Dauer des verkürzten Arbeitsjahres aliquotiert. Die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) werden ebenfalls aliquotiert.
Eine Abfertigung nach altem Abfertigungsrecht wird auf Basis der früheren Arbeitszeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin berechnet.
Arbeitnehmer:innen, die Maßnahmen der Familienhospizkarenz, vor allem volle Karenzierungen, in Anspruch nehmen, sind kranken- und pensionsversichert.
In der Krankenversicherung bestehen für die Dauer einer völligen Karenzierung jedoch nur Ansprüche auf Sachleistungen (Krankenbehandlung, Medikamente).