Pflegegeld

Wer pflegebedürftig ist, hat einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld. Die Höhe hängt vom nötigen Pflegeaufwand ab. Für den Bezug muss ein monatlicher Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden bestehen. Der Pflegeaufwand wird bei einer ärztlichen oder pflegerischen Untersuchung festgestellt.

Das Pflegegeld gibt es in 7 Stufen. Bei der Untersuchung wird darauf geachtet, wie viel Hilfe der oder die Betroffene für alltägliche Tätigkeiten wie Körperpflege, An- und Ausziehen, Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Waschen, Kochen oder Putzen benötigt.

Das monatliche Pflegegeld wird je nach monatlich notwendigen Pflegestunden in einer von insgesamt 7 Stufen festgelegt. Seit 1. Jänner 2020 wird das Pflegegeld jährlich valorisiert, das heißt wie die Pensionen erhöht. Damit ging eine langjährige AK Forderung in Erfüllung.

So viel Geld gibt es in den 7 Pflegestufen

Pflegestufe notwendige
Pflegestunden
pro Monat
weitere Voraussetzung Pflegegeld
in Euro ab 1.1.2024 
1 über 65 Stunden 192,00
2 über 95 Stunden 354,00 
3 über 120 Stunden 551,60
4 über 160 Stunden 827,10
5 über 180 Stunden außergewöhnlicher Pflegeaufwand 1.123,50
6 über 180 Stunden Tag- und Nachtbetreuung nötig 1.568,90
7 über 180 Stunden keine zielgerichteten Bewegungen möglich 2.061,80

Wie oft wird das Pflegegeld ausbezahlt?

Das Pflegegeld wird 12 x jährlich ausbezahlt. Davon werden weder Lohnsteuer noch Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.

Wann ruht der Pflegegeld-Bezug

Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger, der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt.

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