Ab­fertigung neu

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 2003 begonnen haben,
gelten für Sie die Regelungen der "Abfertigung Neu".

ACHTUNG

Im Falle von Wiedereinstellungszusagen kann auch bei Arbeitsverhältnissen, die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, das alte Abfertigungsrecht zur Anwendung kommen!

Seit Jahresbeginn 2008 gilt die "Abfertigung Neu" auch für freie Dienstnehmer:innen.

Wie funktioniert die "Ab­fertigung Neu"?

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Abfertigung, auch wenn sie nicht 3 Jahre durchgehend bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind.

Die Abfertigung geht bei Selbstkündigung, berechtigter oder verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem Austritt nicht verloren.

Die Betriebe zahlen regelmäßig in eine betriebliche Vorsorgekasse ein und sparen so die Abfertigungsbeiträge für ihre Beschäftigten an.

Die Betriebliche Vorsorge­kasse (BVK)

Ihr Arbeitgeber zahlt für Sie ab dem 2. Monat Ihres Arbeitsverhältnisses 1,53 Prozent Ihres monatlichen Bruttoentgeltes inklusive Sonderzahlungen an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Die ÖGK leitet diesen Betrag an die ausgewählte BVK weiter. Die zuständige BVK muss am Dienstzettel angeführt sein.

Je nachdem, ob es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt oder
nicht, gilt Folgendes:

  • Unternehmen mit Betriebsrat
    In diesem Fall vereinbaren die Arbeitgeberseite und der Betriebsrat
    mittels Betriebsvereinbarung, welche BVK gewählt wird.

  • Unternehmen ohne Betriebsrat
    Hier wählt die Arbeitgeberseite die BVK alleine aus, muss aber jeder Arbeitnehmerin beziehungsweise jedem Arbeitnehmer schriftlich mitteilen, welcher BVK sie beitreten möchte.
    Sie kann der ausgewählten BVK beitreten – außer: mindestens ein Drittel der Belegschaft widerspricht dem Beitritt schriftlich innerhalb von 2 Wochen. Widerspricht die Belegschaft, muss die Arbeitgeberseite eine andere BVK vorschlagen. Zur Beratung über diesen Vorschlag kann die Gewerkschaft beigezogen werden. Kommt es trotzdem zu keiner Einigung, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.

Abfertigungsbeiträge sind auch für folgende Zeiten zu entrichten:

  • Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst
  • Mutterschutz und Krankenstand
  • Altersteilzeit, Teilpension, Bildungsteilzeit, Pflegeteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit, Solidaritätsprämienmodell, Kurzarbeit, Qualifizierungsmaßnahmen
  • Sterbebegleitung
  • Begleitung von schwerst erkrankten Kindern
  • Pflegekarenz
  • Bildungskarenz

Höhe der Ab­fertigung

Ihre Abfertigung errechnet sich so:

Summe der eingezahlten Beiträge
+Zinsen
-Verwaltungskosten und Barauslagen
=Abfertigung brutto

Von dieser Brutto-Abfertigung werden 6 Prozent Lohnsteuer abgezogen.

Ihre regel­mäßigen Konto­nach­richten

Ihre Gehalts-­ oder Lohnabrechnung muss die Bemessungsgrundlage und den monatlichen Beitrag an die BVK enthalten. Zusätzlich haben Sie einmal im Jahr Anspruch auf einen Kontoauszug von der BVK.

Was enthält der Kontoauszug?

  • Die Abfertigungshöhe zum letzten Bilanz-­Stichtag (erworbene Abfertigungsanwartschaft)
  • Die von Ihrem Arbeitgeber geleisteten Beiträge
  • Barauslagen und Verwaltungskosten
  • Die Veranlagungsergebnisse
  • Den gesamten Abfertigungsbetrag (die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft)
  • Grundzüge der Veranlagungspolitik

Werden auf Ihr Konto keine Beiträge eingezahlt, zum Beispiel weil das Arbeitsverhältnis beendet wurde, erhalten Sie nur alle 3 Jahre einen Kontoauszug. Ausnahme: Der Kontostand ändert sich um mehr als 30 Euro. Dann haben Sie auch vor Ablauf der 3 Jahre Anspruch auf einen Kontoauszug.

An­spruch auf Aus­zahlung der Ab­fertigung

Wann können Sie die Auszahlung verlangen?

Nach mindestens 3 Einzahlungsjahren können Sie die Auszahlung Ihrer
Abfertigung von der BVK in diesen Fällen verlangen:

  • Die Arbeitgeberseite kündigt das Arbeitsverhältnis
  • Ihr Arbeitsverhältnis endet durch Fristablauf
  • Sie und Ihr Arbeitgeber lösen das Arbeitsverhältnis einvernehmlich
  • Sie werden unverschuldet entlassen
  • Sie treten berechtigt aus
  • Sie kündigen während der Elternteilzeit, also während Ihrer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutz­ oder Väterkarenzgesetz

Die Einzahlungszeiten müssen nicht aus einem Arbeitsverhältnis stammen. Die Zeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengezählt.

Wann bleibt Ihre Abfertigung bei der BVK?

In folgenden Fällen bleibt Ihre Abfertigung in der BVK und wird weiter veranlagt:

  • Wenn keine 3 Einzahlungsjahre vorliegen
  • Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen
  • Wenn Sie verschuldet entlassen werden
  • Wenn Sie unberechtigt austreten

Ihre Abfertigungsbeträge bleiben so lange auf dem Konto der BVK, bis Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Kriterien für eine Auszahlung erfüllen. Also zum Beispiel gekündigt werden. Dann können Sie alle Abfertigungsbeträge verlangen, auch jene aus früheren Arbeitsverhältnissen (Rucksackprinzip).

Beispiel

Frau Fleißig war von 1. Jänner 2014 bis 30. April 2015 bei der Firma Zufall und von 1. Mai 2015 bis 28. Februar 2017 bei der Firma Wegfall beschäftigt. Bei der Firma Zufall hat Frau Fleißig selbst gekündigt. Bei der Firma Wegfall wurde sie vom Arbeitgeber gekündigt.

Frau Fleißig kann nun die Auszahlung der Beträge aus beiden
Arbeitsverhältnissen verlangen.

Begründung:
Das letzte Arbeitsverhältnis endet durch Arbeitgeberkündigung. Und mit 28. Februar 2017 hat Frau Fleißig die erforderlichen 3 Einzahlungsjahre erreicht. Dieser Zeitpunkt ergibt sich, weil der erste
Monat eines Arbeitsverhältnisses beitragsfrei ist. 

Sie stehen in keinem Arbeitsverhältnis?

Dann haben Sie in diesen 3 Fällen einen Auszahlungsanspruch:

  • Ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen
    Pensionsversicherung oder gleichartiger Rechtsvorschriften eines
    EWR­-Staates (EWR = Europäischer Wirtschaftsraum)

  • Ab Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus
    der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des
    62. Lebensjahres (Korridorpension), wenn dieses Anfallsalter zum
    Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als
    das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen
    Pensionsversicherung oder gleichartiger Rechtsvorschriften eines
    EWR­-Staates (Original-­Gesetzestext)

  • Wenn für Sie seit mindestens 5 Jahren keine Beiträge an eine BVK
    bezahlt werden mussten. Etwa, weil Sie im Ausland leben.

Müssen Sie Ihren Auszahlungsanspruch nützen? 

Nein. Sie haben diese Verfügungsmöglichkeiten:

  • Auszahlen Ihrer Abfertigung
  • Belassen Ihrer Abfertigung in der BVK und Weiterveranlagung des
    Geldes
  • Übertragen der Abfertigung an die BVK Ihres neuen Arbeitgebers
  • Übertragen der Abfertigung in eine private Pensionszusatzversicherung oder in eine Pensionskasse

Sie wollen Ihre Abfertigung ausbezahlt haben oder in anderer Weise darüber verfügen? 

Dann müssen Sie der BVK innerhalb von 6 Monaten ab Ende Ihres Arbeitsverhältnisses schriftlich mitteilen, was mit der Abfertigung passieren soll. Tun Sie das nicht, bleibt die Abfertigung in der BVK und wird weiter veranlagt.

Sie gehen in Pension?

Dann zahlt die BVK Ihre Abfertigung aus. Wollen Sie anders über Ihre Abfertigung verfügen, müssen Sie das innerhalb von 3 Monaten ab Ende Ihres Arbeitsverhältnisses der BVK schriftlich melden.

Können Sie im aufrechten Arbeitsverhältnis Ihre Abfertigungsanwartschaften bei anderen BVKs an die BVK Ihrer aktuellen Arbeitsstelle übertragen lassen?

Ja, wenn seit mindestens 3 Jahren keine Beiträge für die zu übertragende Abfertigungsanwartschaft einbezahlt wurden.

Was passiert nach Ihrem Tod mit Ihrer Abfertigung?

Wird das Arbeitsverhältnis durch Ihren Tod beendet, bekommen folgende Personen die Abfertigung zu gleichen Teilen:

  • Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner
  • Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner
  • Ihre leiblichen Kinder, Wahlkinder, Pflegekinder und Stiefkinder, wenn für diese zum Zeitpunkt Ihres Todes Familienbeihilfe bezogen wurde.

Die Voraussetzung: Die genannten anspruchsberechtigten Personen müssen die Auszahlung innerhalb von 3 Monaten schriftlich von der BVK verlangen. Versäumt eine anspruchsberechtigte Person diese Frist, kann sie ihren Anspruch später mit einer Klage gegenüber den anderen Anspruchsberechtigten geltend machen.

Meldet sich niemand innerhalb dieser Frist bei der BVK, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.

Zeit­punkt der Aus­zahlung

Die BVK muss Ihre Abfertigung innerhalb von 5 Bankarbeitstagen nach Ende des 2. Monats nach der Geltendmachung an Sie auszahlen. Die 2-Monatsfrist beginnt frühestens mit Ende Ihres Arbeitsverhältnisses.

Über­tritt vom alten in das neue Ab­fertigungs­system

Alle Infos dazu finden Sie im Artikel "Abfertigung Alt".

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Kontakt

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Tel. : 050 477-1004
E-Mail: arbeitsrecht@akktn.at

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