Dienst­ver­hinder­ung bei Schnee­chaos

Wenn sich Frau Holle austobt, Straßen und Schienen unter dem Schnee verschwinden und alle Pläne durch Glatteis ins Schleu­dern geraten, stellt sich die Frage: Schaffe ich es heute über­haupt in die Arbeit? Und falls ja, wann? Mit welchen Kon­se­quenz­en muss ich rechnen, falls ich nicht oder zu spät komme?

So schaut's arbeitsrechtlich aus

Wenn extreme Wetterbedingungen herrschen und Sie deshalb nicht oder nicht pünktlich Ihre Arbeit antreten können, liegt ein so genannter Dienstverhinderungsgrund vor. Das heißt, Ihr Fernbleiben oder Ihre Verspätung ist entschuldigt – allerdings nur, wenn Sie vorher alles Zumutbare unternommen haben, um es trotz Schnee und Eis (pünktlich) in die Arbeit zu schaffen. Sie müssen beispielsweise früher als sonst aufbrechen, wenn der Wetterbericht schon am Vorabend das Schneechaos vorhersagt. Oder vom Auto auf Öffis umsteigen, falls das eine gangbare Option ist.

Was ist „zumutbar“?

Was aber letztendlich zumutbar ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Einem gesunden Arbeitnehmer wird es etwa zuzumuten sein, wenn er ein paar Kilometer zu Fuß marschiert, sollte auf Schiene oder Straße nichts mehr gehen.

Arbeitgeber sofort informieren

Melden Sie sich sofort bei Ihrem Arbeitgeber, sobald sich abzeichnet, dass Sie nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen können!

Kein Urlaub, keine Gleitzeit

Wenn Sie wetterbedingt nicht oder zu spät am Arbeitsplatz erscheinen, müssen Sie keinen Urlaubstag nehmen und sich auch keinen Zeitausgleich verrechnen lassen. Bei Gleitzeit gelten Dienstverhinderungen in der fiktiven Normalarbeitszeit als entgeltpflichtige Arbeitszeit. 

Beispiel zur Gleitzeit

  • In Ihrem Betrieb ist es möglich, zwischen 6 Uhr und 20 Uhr im Rahmen der Gleitzeit zu arbeiten.
  • Für den Fall, dass eine Dienstverhinderung eintritt, wird für alle eine genormte Arbeitszeit von 8 bis 16 Uhr angenommen (fiktive Normalarbeitszeit). 
  • Sollten Sie es aufgrund von Schneeverwehungen erst um 10 Uhr in die Arbeit schaffen, wird Ihnen die Zeit zwischen 8 und 10 Uhr als Arbeitszeit angerechnet - ungeachtet dessen, dass Sie sonst meist schon um 7 Uhr zu arbeiten beginnen. 

Kein Grund zur Entlassung

Sollte Sie Ihr Arbeitgeber entlassen, weil Sie wegen Schnee und Eis zu spät oder gar nicht in die Arbeit gekommen sind, ist diese Entlassung unberechtigt. Wichtig ist allerdings immer, dass Sie alles Zumutbare unternommen haben, um es (zeitgerecht) in die Arbeit zu schaffen.

Weniger Geld wegen Dienstverhinderung?

Wie schaut es aus mit der Bezahlung, wenn mich das extreme Wetter daran hindert, meine Arbeit zu leisten?

Sowohl Angestellte als auch ArbeiterInnen müssen auch für die Zeit der Dienstverhinderung ihr Entgelt bekommen.

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Tel. : 050 477-1004
E-Mail: arbeitsrecht@akktn.at

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