Vorzeitiger Austritt

Ein vorzeitiger Austritt ist die sofortige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin.

Liegt ein Austrittsgrund vor, ist der Austritt berechtigt erfolgt. Liegt kein Austrittsgrund vor, ist der Austritt unberechtigt.

Achtung!

Ein Austritt beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung - egal, ob er berechtigt oder unberechtigt ist.

Tipp

Bei einem unberechtigten Austritt drohen gravierende negative Konsequenzen - vom Verlust der Abfertigung nach altem Recht bis hin zu Schadenersatzforderungen. Lassen Sie sich da­her von uns beraten, bevor Sie austreten. Wir klären mit Ihnen den konkreten Sachverhalt genau ab.

Gründe für einen berechtigten vorzeitigen Austritt

Die zwei häufigsten Fälle eines berechtigten vorzeitigen Austrittes sind Entgeltvorenthaltung (Firma zahlt nicht) und gesundheitliche Gründe.

1. Entgeltvorenthaltung

Ist ein Arbeitgeber mit der Zahlung von wesentlichen Entgeltbestandteilen in Verzug, ist ein be­recht­igt­er Austritt möglich.

Hinweis

Wann ein Entgeltbestandteil wesentlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Darüber hinaus ver­lang­en die Gerichte die exakte Einhaltung von bestimmten Vorgangsweisen und Form­vor­schrift­en. Werden diese nicht eingehalten, ist der Austritt unberechtigt.

Achtung!

Klären Sie daher unbedingt Ihren konkreten Fall in einem Beratungsgespräch mit AK Rechts­ex­pert­:innen ab, bevor Sie Schritte für einen Austritt setzen! Ein Austritt beendet jedenfalls das Arbeitsverhältnis. Sind jedoch die Voraussetzungen für einen Austritt wegen Ent­gelt­vor­ent­halt­ung nicht erfüllt, ist der Austritt unberechtigt und bringt für Sie viele Nachteile. 

2. Gesundheitliche Gründe

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung der konkreten Tätigkeit zu gesundheitlichen Schäden führt bzw. solche Schäden drohen.

Sie müssen ein fachärztliches Gutachten einholen, welches die gesundheitliche Belastung im Zu­sammen­hang mit der Arbeitsleistung darstellt und die Aufgabe dieser Tätigkeit dringend em­pfiehlt.

Dieses Gutachten müssen Sie eingeschrieben an den Arbeitgeber senden. Weiters müssen Sie dem Arbeitgeber im Schreiben eine Frist setzen, innerhalb der er Ihnen einen anderen Ar­beits­platz anbieten muss. Dieser neue Arbeitsplatz darf natürlich Ihre Gesundheit nicht gefährden.

Ob Sie nun diesen Ersatzarbeitsplatz annehmen müssen, hängt vom Inhalt Ihres Arbeitsvertrages ab.

Achtung!

Ein Austritt aus gesundheitlichen Gründen kann letztlich zu einem ungerechtfertigten Aus­tritt werden. Zum Beispiel, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Austrittsrecht be­streit­et und der gerichtliche Sachverständige im Gerichtsverfahren ein für Sie negatives Gut­achten erstellt.

Tipp

Ein unberechtigter Austritt hat schwerwiegende Konsequenzen, z.B. den Verlust der Ab­fertig­ung nach altem Abfertigungsrecht oder Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. Vor einem Austritt aus gesundheitlichen Gründen sollten Sie unbedingt mit AK Rechtsexpert:innen den konkreten Sachverhalt abklären. In einem persönlichen Gespräch er­geben sich unter Umständen auch andere Varianten zur Lösung Ihres speziellen Pro­blems! 

Rechtsfolgen bei berechtigtem Austritt

Wenn Sie aus berechtigten Gründen Ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden, bekommen Sie alles, was Ihnen zustehen würde, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Sie gekündigt und dabei die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin eingehalten hätte.

Insbesondere bekommen Sie ...

  • eine Kündigungsentschädigung - allerdings nur dann, wenn die Arbeitgeberin oder der Ar­beit­geber den berechtigten Austritt verschuldet hat
  • Urlaubsersatzleistung
  • eine allfällige Abfertigung

Details zur Kündigungsentschädigung

Die Kündigungsentschädigung ist ein Schadenersatzanspruch bei einem berechtigten vorzeitigen Aus­tritt aus Verschulden des Arbeitgebers (z.B. Entgeltvorenthaltung). Sie umfasst alle Ansprüche, die Ihnen bei einer ordnungsgemäßen Kündigung durch den Arbeitgeber zustehen würden. 

Hinweis

Das heißt, der Arbeitgeber muss alles zahlen, was Sie während der fiktiven Kündigungsfrist verdienen würden (Gehalt, Überstunden im Durchschnitt, anteilige Sonderzahlungen) bzw. an Anwartschaften erworben hätten. Beispielsweise einen höheren Abfertigungsanspruch oder zusätzliche Urlaubstage. Wenn zum Beispiel in der fiktiven Kündigungsfrist eine 25-jährige Dienst­zeit vollendet wird, haben Sie ein Recht auf 12 anstatt 9 Monatsentgelte als Abfertigung (nach altem Abfertigungsrecht).

Unberechtigter vorzeitiger Austritt

Ein Austritt ist unberechtigt, wenn kein im Gesetz genannter Austrittsgrund vorliegt. Weiters ist ein Austritt unberechtigt, wenn die erforderliche formale Vorgangsweise nicht eingehalten wurde.

Haben Sie z.B. eine "bessere" Arbeit in Aussicht und müssen das neue Arbeitsverhältnis sofort an­treten, so ist dies kein Grund, das bestehende Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündig­ungs­frist oder des Kündigungstermins zu lösen.

Tipp

Versuchen Sie in einem solchen Fall das bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf­zu­lösen. Bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt haben Sie mit schwerwiegenden ne­ga­tiv­en Konsequenzen zu rechnen. Wenn Sie den Kündigungstermin oder die Kündigungsfrist nicht einhalten, hat dies dieselben negativen Folgen wie ein unberechtigter Austritt.

Wenn der Austritt doch unberechtigt war

Ein unberechtigter Austritt hat negative Folgen - zum Beispiel:

  • Der Anspruch auf eine Abfertigung nach altem Recht geht verloren.
  • Meist verlieren ArbeiterInnen die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weih­nachts­re­mu­ne­ra­ti­on). Dies ist allerdings abhängig vom Kollektivvertrag.
  • Angestellte haben auch bei unberechtigtem Austritt in jedem Fall Anspruch auf die aliquoten Sonder­zahl­ungen.
  • Weitaus schwerwiegender können Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers oder der Ar­beit­geb­er­in ausfallen. Arbeitgeberinnen können den Ersatz aller Schäden fordern, die durch die rechts­widrige Vertragsauflösung entstehen.
  • Immer häufiger finden sich in Arbeitsverträgen auch Konventionalstrafen, die pauschalierte Schaden­er­satz­an­sprüche - unabhängig vom konkret eingetretenen Schaden - vorsehen. Diese sind in der Regel zulässig.

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Tel. : 050 477-1004
E-Mail: arbeitsrecht@akktn.at

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