Persönliche Schutzausrüstung
Das gilt, wenn Ihr Beruf das Tragen einer Schutzausrüstung notwendig macht: Die wichtigsten Infos über Kosten, Tragekomfort, Beteiligungsrechte & Co.
Ein wichtiges Mittel zur Vermeidung von Unfällen und Gefahren ist die Unterweisung. Sie informiert über die richtige Bedienung von Geräten, den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen oder über die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung. Die Unterweisung ist vorwiegend als Schulung für den konkreten Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich der ArbeitnehmerInnen zu verstehen. Sie beinhaltet vor allem verhaltens- und handlungsbezogene Anweisungen.
Die Unterweisung, die nachweislich und während der Arbeitszeit erfolgen muss, soll in Folge ein (richtiges) Agieren der ArbeitnehmerInnen sicherstellen. Die Unterweisung muss arbeitsplatzbezogen und den Erfahrungsstand der Beschäftigten entsprechend sein. Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen erfolgen. (z.B. als Ergebnis einer guten Arbeitsplatzevaluierung oder wenn es in einer Verordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gefordert wird). Die Unterweisung kann in schriftlicher Form erfolgen, muss aber auf jeden Fall verständlich sein. Bei ArbeitnehmerInnen die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonst für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Für die Durchführung der Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Die Unterweisung ist eine wichtige Maßnahme im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung. Denn dort muss festgelegt werden, welche Unterweisungen notwendig sind.
§ 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
Die Unterweisung verlangt im Gegensatz zur Information in Folge ein (richtiges) Agieren der ArbeitnehmerInnen. Die Information soll dafür sorgen, dass ArbeitnehmerInnen ausreichend über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Maßnahmen zur Gefahrenverhütung Bescheid wissen. Die Information muss in die Lage versetzen, durch angemessene Mitwirkung, zu überprüfen ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit, aber in der Arbeitszeit, stattfinden.
ArbeitgeberInnen sind auch verpflichtet die ArbeitnehmerInnen in allen Fragen betreffend die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören. Zusätzlich sind die Beteiligungsrechte von Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen zu beachten.
§§ 11 - 13 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
© 2024 AK Kärnten | Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, +43 50 477