Arbeitsverhältnis im Insolvenzfall
Was passiert mit Ihnen, wenn die Firma in Konkurs geht? Welche Varianten es nach einer Insolvenz gibt und was sie für die ArbeitnehmerInnen bedeuten.
Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Er kann seine fälligen Zahlungen, also zum Beispiel Löhne oder Gehälter nicht mehr leisten. In diesem Fall kann ein Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht eröffnet werden.
Auf Antrag des zahlungsunfähigen Schuldners oder
eines betroffenen Gläubigers wird vom zuständigen Insolvenzgericht nach
Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Insolvenzverfahren
eröffnet oder mangels Vermögens abgewiesen.
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird vom Gericht mangels Vermögens abgewiesen, wenn das vorhandene Vermögen des Schuldners so gering ist, dass nicht einmal die anfallenden Verfahrenskosten gedeckt sind. Die ArbeitnehmerInnen sind durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgesichert und können ihre Forderungen bei der IEF-Service GmbH beantragen.
Die Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens ist tagesaktuell und kostenlos auf www.edikte.justiz.gv.at abrufbar.
Wichtig!
Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Sanierungsverfahren oder Konkurs) wird Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis nicht beendet! Sie sind durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgesichert.
Alle vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis sind im Insolvenzverfahren anzumelden und beim
Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF Service GmbH) zu beantragen.
Im Konkurs und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
übernimmt der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter die Funktion des
Arbeitgebers und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis.
Im Gegensatz dazu behält der Schuldner (Arbeitgeber) im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
alle ihm zukommenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
Zur Überwachung und Genehmigung besonderer Rechtsgeschäfte (wie z.B.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses) wird vom Gericht ein
Sanierungsverwalter bestellt.
Alle vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind im Insolvenzverfahren anzumelden. Um ArbeitnehmerInnen in der Insolvenz besser abzusichern, wurde 1977 auf Initiative der Gewerkschaft das insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) geschaffen. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis können bei der IEF-Service GmbH (Insolvenz-Entgelt-Fonds) als Insolvenz-Entgelt beantragt werden.
Ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, die bis zur Verfahrenseröffnung entstandenen Ansprüche zu erfüllen. Ist vor der Insolvenzeröffnung fälliges Entgelt (Löhne, Gehälter etc.) ausständig, sind diese ArbeitnehmerInnenforderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.
Hier finden Sie Hilfe
Zur Durchsetzung Ihrer offenen Entgeltansprüche gegenüber Ihrer Firma, hilft Ihnen die Arbeiterkammer durch den Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA).
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