Belichtung und Beleuchtung
Für produktives Arbeiten und Wohlbefinden: Arbeitsräume müssen ausreichend natürlich belichtet und mit künstlicher Beleuchtung versehen sein.
Auch bei 35 Grad Celsius im Schatten gibt es keine Hitzeferien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, den Arbeitsplatz zu verlassen, wenn die sommerliche Temperatur zu hoch ist.
An heißen Tagen nehmen Leistungsfähigkeit und Konzentration jedoch deutlich ab. Das hat die Arbeitswissenschaft sowohl bei körperlichen Tätigkeiten als auch bei geistigen Tätigkeiten herausgefunden. An „Hundstagen“ sinkt die Arbeitsleistung gegenüber Tagen mit „normalen“ Temperaturen deutlich. Gleichzeitig leidet die Arbeitsqualität, die Fehlerhäufigkeit und das Unfallrisiko steigen.
In diesem Fall empfehlen wir folgende Vorgangsweise:
In Arbeitsräumen müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss beispielsweise mit Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, beispielsweise verursacht durch Maschinen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.
Bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie beispielsweise Büroarbeiten, hat die Raumtemperatur generell zwischen 19° C und 25° C zu betragen. Ist eine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden, so sollen die 25° C möglichst nicht überschritten werden.
Sind solche Klima- oder Lüftungsanlagen nicht vorhanden, sind von ArbeitgeberInnenseite sämtliche Maßnahmen auszuschöpfen, die dazu geeignet sind die Temperatur zu senken (z.B. nächtliches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellung von Ventilatoren und alkoholfreien Getränken,...). Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 % und 70 % gewährleistet sein. Eine verpflichtende Installation von Klimaanlagen sieht das Gesetz nicht vor.
Wird versucht das Raumklima durch Belüftung zu beeinflussen muss auf etwaige Belastungen durch Zugluft Rücksicht genommen werden. Die Luftgeschwindigkeit darf bei geringen körperlichen Belastungen 0,10 m/s (Meter pro Sekunde), bei normaler körperlicher Belastung 0,20 m/s und bei schwerer körperlicher Belastung 0,35 m/s nicht überschreiten.
Von den Regelungen zu Raumklima und Zugluft darf abgewichen werden, wenn dies die Nutzungsart des Raumes erfordert und andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen vor ungünstigen raumklimatischen Bedingungen getroffen wurden.
Gesetzliche Grundlage: § 28 Arbeitsstättenverordnung (AStV)
Für Bauarbeiter (und für Zimmerer, Gipser, Dachdecker und Gerüster) gilt auch Hitze als Schlechtwetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes.
Die Kriterien der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) für die Schlechtwetterentschädigung sind:
Gesetzliche Grundlage: Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG)
Wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sind bei hohen Temperaturen gesundheitliche Probleme zu befürchten!
Daher sollte jedenfalls:
Bei längerem Arbeiten im Freien unter direkter Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu treffen:
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