Belichtung und Beleuchtung
Für produktives Arbeiten und Wohlbefinden: Arbeitsräume müssen ausreichend natürlich belichtet und mit künstlicher Beleuchtung versehen sein.
Auch bei Temperaturen weit über 30 °C haben Arbeitnehmer:innen keinen Anspruch auf Hitzefrei. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, den Arbeitsplatz bei hohen sommerlichen Temperaturen eigenständig zu verlassen. Arbeitgeber:innen sind jedoch verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit zu ergreifen. Für Arbeitsplätze in geschlossenen Arbeitsräumen und für Tätigkeiten im Freien gelten dabei unterschiedliche Regelungen.
Die Hitzeschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber:innen, Schutzmaßnahmen zu setzen, wenn Arbeitnehmer:innen bei Hitze im Freien arbeiten.
Für Bauarbeiter:innen sowie für Zimmerer, Gipser, Dachdecker und Gerüster gilt Hitze als Schlechtwetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG).
Wenn die Sonderregelung angewendet wird, erhalten die Arbeiter:innen eine Entschädigung von der BUAK.
Kriterien:
Der Arbeitgeber muss folgende Temperaturen sicherstellen:
In der warmen Jahreszeit müssen alle Möglichkeiten genutzt werden, um die Temperatur zu senken.
Ist eine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden, sollen 25 °C möglichst nicht überschritten werden.
Eine Pflicht zur Installation von Klimaanlagen besteht nicht.
Wenn keine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden ist, müssen alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden, zum Beispiel:
Bei Klimaanlagen gilt:
Maximale Luftgeschwindigkeit:
Ausnahmen sind möglich, wenn es die Nutzung erfordert. Dann müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen gesetzt werden (z. B. kürzere Aufenthaltsdauer, mehr Pausen).
Gesetzliche Grundlage: § 28 Arbeitsstättenverordnung (AStV)
Ohne Schutzmaßnahmen kann es zu ernsten gesundheitlichen Problemen kommen.
Bei der Arbeitsplatzevaluierung müssen klimatische Belastungen besonders berücksichtigt werden bei:
Empfohlene Schritte:
© 2026 AK Kärnten | Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, +43 50 477