Junge Verkäuferin mit Down Syndrom lächelt bei der Arbeit
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Ihr Anspruch auf Urlaub

Wie viel Urlaub bekommen Sie? Wann dürfen Sie ihn nehmen, wann ver­jährt er? Die wichtigsten Regeln rund um Ihre bezahlte Freizeit, die das Ur­laubs­ge­setz vorsieht.

5 Wochen frei

Sie bekommen 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem Tag, an dem Sie in die Firma eingetreten sind. In manchen Betrieben ist jedoch das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart. 5 Wochen sind 30 Werktage (wenn man die Wochen inkl. Samstag rechnet) oder 25 Ar­beits­tage (wenn man von einer 5-Tage-Woche ausgeht).

Werktage

Werktage sind alle Kalendertage mit Ausnahme von Sonn- und Feier­tagen.

Ab wann bekomme ich Urlaub?

In den ersten 6 Monaten wächst Ihr Urlaubsanspruch im Verhältnis zu jener Zeit, die Sie schon im Betrieb sind.

So lange in der FirmaUrlaubsanspruch
2 Wochenca. 1 Arbeitstag (auf Basis von 5 Arbeitstagen/ Woche) bzw. ca. 1 Werktag
1 Monatca. 2 Arbeitstage (auf Basis von 5 Arbeitstagen/ Woche) bzw. 2,5 Werktage
2,5 Monateca. 5 Arbeitstage (auf Basis von 5 Arbeitstagen/ Woche) bzw. 6 Werktage

Mit Beginn des 7. Monats haben Sie Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub (5 Wochen). Ab Beginn des 2. Arbeitsjahres entsteht der gesamte Jahresurlaub immer mit Beginn des Arbeitsjahres.

Wann verjährt mein Urlaub?

Der Urlaub sollte möglichst bis zum Ende jenes Urlaubsjahres verbraucht werden, in dem er entstanden ist. Ist dies nicht möglich, wird der offene Urlaubsanspruch in das folgende Jahr übertragen. Mit jedem Urlaubsverbrauch wird immer automatisch der älteste noch offene Urlaub aufgebraucht.  

Der Urlaub verjährt frühestens zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er ent­standen ist. Das heißt: Sie haben zumindest 3 Jahre Zeit, um den Urlaub zu verbrauchen – erst dann kann es zu einer Verjährung kommen. Sie müssen allerdings rechtzeitig von Ihrem Arbeitgeber über die mögliche Verjährung des Resturlaubes informiert werden.

Wichtig!

Wenn Sie in Elternkarenz gehen, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Karenz.

Kann ich auf Urlaub gehen, wann ich will?

Nein. Urlaub muss immer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden. Wenn ein Urlaub aber einmal bewilligt wurde, kann er Ihnen nicht mehr gestrichen werden – außer die Firma hat ganz wichtige wirtschaftliche Gründe, z.B. einen Betriebsnotstand. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die bereits getätigten Kosten übernehmen (z.B. Stornogebühren).

Ausnahme:

Jeder/e ArbeitnehmerIn hat das Recht, den Zeitpunkt eines Urlaubstages pro Urlaubsjahr einseitig zu bestimmen („persönlicher Feiertag“). Nähere Informationen finden Sie hier.

Tipp

Vereinbaren Sie Ihren Urlaub immer schriftlich. Dann können Sie sorg­los die schönste Zeit im Jahr planen.

Kann mich der Chef in den Urlaub schick­en?

Nein. Urlaub muss immer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden. Das heißt, Ihr Chef kann Sie nicht zwangsweise in den Urlaub schick­en.

Pünktlich vom Urlaub zurückkommen

Und wenn es noch so schön ist im Urlaub – sorgen Sie dafür, pünktlich wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen, wenn der Urlaub vorbei ist! Sonst können Sie Ihren Job und Ihre Ansprüche wegen berechtigter Entlassung verlieren. Der Ur­laub kann nur verlängert werden, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber das ver­ein­bart haben.

Tipp

Streikende Fluglotsen, Schneechaos am Flughafen oder im Ausland krank geworden? Sollten Sie es aus einem triftigen Grund nicht pünkt­lich zurück zur Arbeit schaffen, geben Sie Ihrem Arbeitgeber um­gehend Bescheid – am besten nachweisbar, etwa per Fax oder E-Mail! Nur so können Sie nachweisen, dass Sie nicht unentschuldigt ge­fehlt haben.

Arbeiten im Urlaub?

Auch wenn Sie unabkömmlich scheinen und die Anrufe nicht abreißen: Urlaub ist Urlaub. Sie können es ablehnen, auch im Urlaub „in Bereitschaft“ zu sein und Leistungen zu erbringen.

Geld statt Urlaub?

Der Urlaub dient der Erholung. Es ist verboten, Geld statt Urlaub zu ver­ein­bar­en, solange Sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis sind. Wenn Sie aus der Firma ausscheiden, muss jedoch nicht konsumierter Urlaub ausbezahlt wer­den.

Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte

Wer Teilzeit arbeitet oder geringfügig beschäftigt ist, hat auch Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr.

Mehr Urlaub für Langgediente

Ab dem 26. anrechenbaren Arbeitsjahr gibt es eine 6. Urlaubswoche. Sie müssen aber nicht alle Arbeitsjahre bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber verbracht haben. Zusätzlich zu der Zeit aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis sind gemäß Gesetz zum Beispiel anzurechnen:

  • Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen oder selbstständiger Erwerbsarbeit soweit diese in EWR-Staaten be­stand­en und jeweils mindestens 6 Monate gedauert haben - insgesamt wer­den max. 5 Jahre angerechnet
  • Zeiten an einer mittleren/höheren Schule: bis zu 4 Jahren (die 9 Pflichtschuljahre zählen nicht)
  •  Hochschulstudienzeiten: angerechnet wird die gewöhnliche Dauer, wenn das Hochschulstudium er­folg­reich abgeschlossen wurde (auch Fach­hoch­schul­zeit­en zählen dazu) - höchstens jedoch 5 Jahre

Gibt es Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen und Schulzeiten, werden zu­sammen maximal 7 Jahre angerechnet. Liegen darüber hinaus Zeiten eines ab­ge­schlossen­en Studiums vor, werden insgesamt maximal 12 Jahre an­ge­rech­net.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer geht nach dem Abschluss der 9. Schulstufe noch 3 Jahre ins Gymnasium. Danach arbeitet er 9 Jahre beim Arbeitgeber X. Seit 2. Jänner 1995 ist er bei Arbeitgeber Y beschäftigt. Dieser Ar­beit­nehmer hat 7 für den Urlaub anrechenbare Jahre (Schul- und Ar­beits­jahre) und daher erstmals mit dem 2.1.2013 (= Beginn des 26. an­rechen­bar­en Arbeitsjahres) Anspruch auf die sechste Urlaubswoche.

Wechselt er jedoch den Arbeitgeber, beginnt er beim neuen Ar­beit­geber "urlaubsmäßig" wieder im 8. Dienstjahr, da Schul- und Ar­beits­zeit­en aus anderen Arbeitsverhältnissen im Höchstausmaß von 7 Jahr­en angerechnet werden.

TIPP

Einige Kollektivverträge sehen günstigere Regelungen vor. Prüfen Sie daher jedenfalls, ob der auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag günstigere Bestimmungen enthält!

Links

Kontakt

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Arbeitsrecht
Tel. : 050 477-1004
E-Mail: arbeitsrecht@akktn.at

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