Pflegekarenz & Pflegeteilzeit
Ihre Mutter stürzt schwer und Sie müssen dringend für daheim Pflege organisieren und diese in der ersten Zeit auch begleiten? Ihr dementer Vater übersiedelt in ein Heim und Sie möchten sich in der Umgewöhnungsphase besonders intensiv um ihn kümmern? Berufstätige stehen unter großem Stress, wenn Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden, die bisherige Betreuungsperson ausfällt oder sich der Pflegebedarf aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes verändert.
In diesen Situationen haben ArbeitnehmerInnen seit 2014 die Möglichkeit, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen befristeten Zeitraum zu vereinbaren, um Pflege zu organisieren oder selbst die Betreuung zu übernehmen.
Die Voraussetzungen
- Die
Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit muss jeweils schriftlich zwischen Ihnen und Ihrem
Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin vereinbart werden – das heißt, er oder sie muss zustimmen.
- Vor
Abschluss der Vereinbarung muss das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen
drei Monate gedauert haben.
- Mit 1.1.2020 wurde endlich eine langjährige AK Forderung umgesetzt: Ab diesem Zeitpunkt haben Sie einen Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen.
Liegen die bisherigen Voraussetzungen für die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit - und als zusätzliche Voraussetzung ein Betrieb mit mehr als fünf ArbeitnehmerInnen - vor, so können Sie die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit einseitig antreten; und zwar vorerst für die Dauer von höchstens zwei Wochen!
Damit Betriebe die Gelegenheit haben, sich so früh wie möglich auf die Folgen der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit einzustellen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin den beabsichtigten Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit so früh wie möglich bekannt geben.Soll die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit länger als zwei Wochen dauern, und liegen weiterhin alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegefreistellung vor, sollten Sie eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin anstreben.
Kommt eine entsprechende Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin während der bereits laufenden Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nicht zu Stande, können Sie abermals einseitig die Fortsetzung für die Dauer von weiteren zwei Wochen bekannt geben.
Auf Verlangen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft machen.
- Über die vier Wochen hinaus kann wie bisher mit dem Unternehmen auf freiwilliger Basis eine Pflegekarenz oder. Pflegeteilzeit für bis zu sechs Monate vereinbart werden.
- Vor Abschluss der Vereinbarung muss das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen drei Monate gedauert haben.
- Über die vier Wochen hinaus kann wie bisher mit dem Unternehmen auf freiwilliger Basis eine Pflegekarenz oder. Pflegeteilzeit für bis zu sechs Monate vereinbart werden.
Ausnahme
Für ArbeitnehmerInnen mit einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb gibt es folgende Sonderregelung: Sie können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren, wenn Ihr befristetes Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und Sie vor dem Antritt einer Pflegekarenz mindestens drei Monate beim selben Arbeitgeber oder derselben Arbeitgeberin beschäftigt waren – auch mit Unterbrechung. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber oder bei derselben Arbeitgeberin dürfen zusammengerechnet werden, sofern sie innerhalb von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen.
Beispiel
Eine Schilehrerin arbeitet seit einigen Saisonen bei der gleichen Schischule. Im heurigen Winter arbeitet sie bereits seit zwei Monaten dort. In der Vorsaison hat sie pausiert, vor zwei Jahren war sie aber einen Monat lang angestellt. Sie erfüllt daher die Voraussetzungen, um in Pflegekarenz gehen zu können.
Für welche Angehörige kann ich Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit beanspruchen?
Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit können Sie vereinbaren, um Pflege oder Betreuung für bestimmte Angehörige zu organisieren oder um diese selbst zu pflegen, und zwar für
- nahe Angehörige ab der Pflegestufe 3
- demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige ab Pflegestufe 1
Achtung
Zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit muss das Pflegegeld mit Bescheid zuerkannt sein. Wenn Sie erklären, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, sind die Entscheidungsträger dazu angehalten, dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abschließen (= beschleunigtes Verfahren).Als nahe Angehörige gelten:
- Ehegatte oder Ehegattin und dessen oder deren leibliche Kinder
- Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
- Kinder, (Ur)Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Lebensgefährte oder Lebensgefährtin und dessen oder deren leibliche Kinder
- eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin und dessen oder deren leibliche Kinder
- Geschwister
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
Wichtig
Ein gemeinsamer Haushalt mit dem oder der nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.Welche finanzielle Unterstützung gibt es?
Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann Pflegekarenzgeld bezogen werden. Der Bezug ist grundsätzlich auf 3 Monate beschränkt, bei einer Erhöhung der Pflegegeldstufe ist aber ein erneuter Bezug möglich. Nehmen zumindest zwei Personen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen Angehörigen oder eine Angehörige in Anspruch, kann Pflegekarenzgeld für bis zu 6 Monate bezogen werden.
Wichtig
Geringfügig Beschäftigte können kein Pflegekarenzgeld beantragen.Wer bekommt Pflegekarenzgeld?
Das Pflegekarenzgeld können folgende Personen erhalten:
- ArbeitnehmerInnen, die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart haben, bzw. in Anspruch nehmen
- Personen, die eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nach bundes- und landesgesetzlichen Regelungen vereinbart haben
- Personen, die sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben, um in Pflegekarenz zu gehen
- Personen, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen
Wie hoch ist das Pflegekarenzgeld?
Bei Pflegekarenz bekommen Sie Pflegekarenzgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Das sind 55% des täglichen Nettoeinkommens zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Bei Pflegeteilzeit erhalten Sie das Pflegekarenzgeld anteilig.
Darf ich dazuverdienen, während ich in Pflegekarenz bin?
Ja, Sie können bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Das sind 475,86 Euro pro Monat (Wert 2021). Die geringfügige Beschäftigung ist unabhängig davon möglich, ob Sie die Pflegekarenz nach dem Arbeitslosengeldbezug begonnen oder mit dem Arbeitgeber eine Pflegekarenz vereinbart haben.
Achtung
Sie dürfen nicht bei jenem Arbeitgeber oder jener Arbeitgeberin geringfügig arbeiten, von dem oder der Sie sich karenzieren haben lassen!Wie und wo kann ich um Pflegekarenzgeld ansuchen?
Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes entscheidet das Sozialministeriumservice (ehemaliges Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen). Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie hier.
Bin ich während der Pflegekarenz versichert?
Während des Pflegekarenzgeldbezugs werden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge durch den Bund übernommen. ArbeitnehmerInnen erwerben in dieser Zeit auch Ansprüche im Rahmen der Abfertigung neu.
Wie lange kann ich in Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit gehen?
Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit sind Überbrückungsmaßnahmen, die 1 bis maximal 3 Monate lang in Anspruch genommen werden können. Wenn Pflegeteilzeit vereinbart wird, darf die wöchentliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht unterschreiten.
Wie oft kann ich Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen?
Sie können die Vereinbarung grundsätzlich nur einmal pro zu pflegender Person treffen. Wenn sich aber der Pflegebedarf um mindestens eine Pflegegeldstufe erhöht, können Sie noch einmal Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Für eine zu pflegende oder zu betreuende Person können aber mehrere ArbeitnehmerInnen nacheinander Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren – z.B. Geschwister für jeweils 3 Monate in unterschiedlichen Zeiträumen für denselben Elternteil.
Kann ich wegen einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gekündigt werden?
Sollten Sie wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gekündigt werden, kann die Kündigung bei Gericht angefochten werden.
Achtung
Ob die Klage binnen einer Woche oder binnen zwei Wochen erfolgen muss, ist rechtlich nicht geklärt. Die Klage sollte daher jedenfalls binnen einer Woche ab Zugang der Kündigung bei Gericht eingebracht werden. Sie müssen daher sofort tätig werden!Unterstützung durch den Betriebsrat
Falls Sie in einem Betrieb mit Betriebsrat beschäftigt sind, können Sie den Betriebsrat zur Verhandlung über die Pflegekarenz mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin hinzuziehen.