Ab­­fertigung Alt

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, gelten für Sie die Regelungen der "Abfertigung Alt". 

ACHTUNG

Im Falle von Wiedereinstellungs-Zusagen kann auch bei Arbeitsverhältnissen, die ab dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, das alte Abfertigungsrecht zur Anwendung kommen!

Wann wird eine Ab­fertigung aus­be­zahlt?

Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nur dann, wenn Ihr Arbeitsverhältnis mindestens 3 Jahre ohne Unterbrechung gedauert hat. 

Weiters gilt Folgendes:

Bei folgenden Beendigungsarten besteht ein Abfertigungsanspruch:

  • Bei Arbeitgeberkündigung
  • Bei unverschuldeter Entlassung
  • Bei berechtigtem vorzeitigen Austritt
  • Bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses
  • Bei einvernehmlicher Lösung
  • Bei Tod der Abeitnehmerin/des Arbeitnehmers, wenn gesetzliche Erben vorhanden sind, zu deren Erhaltung die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verpflichtet war.

Auf Ihr Arbeitsverhältnis kommt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) zur Anwendung? Dann zählen Zeiten eines Arbeitsverhältnisses für die Abfertigung nach altem Recht nicht, wenn Sie das Arbeitsverhältnis einvernehmlich lösen.

Wann Ihnen trotz Selbst­kündigung eine Ab­fertigung zu­steht

Sie bekommen auch dann eine Abfertigung, wenn Sie das Arbeitsverhältnis in folgenden Fällen selbst kündigen:

  • Wenn Sie eine gesetzliche Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in Anspruch nehmen

  • Wenn Sie eine bescheidmäßige Feststellung einer voraussichtlich mindestens 6 Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität erhalten

  • Wenn Sie auch nach Ende Ihres Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld weiterhin krank sind – und gleichzeitig ein Leistungsstreitverfahren für Ihre Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension läuft

  • Bei Kündigung wegen wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Zuge eines Betriebsübergangs

  • Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit Ihrer Elternschaft beenden. ACHTUNG: Hier gelten bestimmte Voraussetzungen. Genaueres erfahren Sie bei Ihrer Arbeiterkammer.

Weiters haben Sie auch dann einen Abfertigungsanspruch, wenn Ihr Arbeitsverhältnis bereits 10 Jahre ohne Unterbrechung gedauert hat und Sie es in folgenden Fällen kündigen:

  • Wenn Sie als Frau das 60. Lebensjahr oder als Mann das 65. Lebensjahr vollendet haben
  • Wenn Sie die gesetzliche vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch nehmen
  • Wenn Sie die gesetzliche Korridorpension in Anspruch nehmen
  • Wenn Sie die gesetzliche Schwerarbeiterpension in Anspruch nehmen

BEACHTEN SIE

Vereinzelt können in allen Fällen günstigere kollektivvertragliche Regelungen gelten.

Höhe des Ab­fertigungs­anspruches

Die Höhe Ihrer Abfertigung hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab:

Dienstzeit Monatsentgelte
nach 3-jähriger Dienstzeit 2 Monatsentgelte
nach 5-jähriger Dienstzeit 3 Monatsentgelte
nach 10-jähriger Dienstzeit 4 Monatsentgelte
nach 15-jähriger Dienstzeit 6 Monatsentgelte
nach 20-jähriger Dienstzeit 9 Monatsentgelte
nach 25-jähriger Dienstzeit 12 Monatsentgelte

Welche Zeiten werden angerechnet?

  • Lehrzeiten
    Lehrzeiten werden bei der Berechnung der Dienstzeiten nur angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis inklusive Lehrzeit mindestens 7 Jahre gedauert hat.

  • Zeiten des Mutterschutzes
    Die Zeiten des Mutterschutzes werden vollständig berücksichtigt.

  • Elternkarenzzeiten
    Elternkarenzzeiten für vor dem 1. August 2019 geborene, adoptierte oder in unentgeltliche Pflege genommene Kinder werden nicht berücksichtigt. 
    Elternkarenzzeiten für ab dem 1. August 2019 geborene, adoptierte oder in unentgeltliche Pflege genommene Kinder werden hingegen bis zum gesetzlichen Maximalausmaß angerechnet.

    Vereinzelt gelten jedoch günstigere, kollektivvertragliche Regelungen.

  • Zeiten des Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdienstes
    Die Zeiten des Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdienstes werden voll
    berücksichtigt.

Wie wird die Abfertigung berechnet?

Die Basis für die Berechnung Ihrer Abfertigung ist Ihr letztes Brutto-Monatsentgelt. Dieses setzt sich zusammen aus:

  • Ihren regelmäßig wiederkehrenden Bezügen, wie zum Beispiel Gehalt, Provision oder Überstundenentgelt
  • Dem aliquoten Anteil an Sonderzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld oder Diäten zählen nicht zur Berechnungsbasis.

Wechselt die Höhe von unregelmäßigen Entgeltbestandteilen, wie zum Beispiel
Überstunden oder Provisionen, wird im Zweifel der Durchschnitt eines ganzen Jahres herangezogen.

Von der errechneten Brutto-Abfertigung werden 6 Prozent Lohnsteuer abgezogen.

Beispiel

Herr Huber hat ein Gehalt von 1.500 Euro und Sonder­zahlungen (Urlaubs- und Weihnachts­geld). Nach 5 Jahren Arbeit wird er gekündigt.  Die Abfertigung (3 Monats­entgelte) berechnet sich kurz wie folgt:

Gehalt1.500 Euro
x14
(12 Monatsgehälter + Urlaubsgeld + Weihnachtsgeld)
=Jahresgehalt21.000 Euro
:12 Monate
=1 Monatsentgelt
(unter Berücksichtung der anteiligen Sonderzahlungen)
1.750 Euro
x3 Monate
=Abfertigung5.250 Euro

ODER

 Gehalt1.500 Euro
+1/12 Urlaubsgeld125 Euro
+1/12 Weihnachtsgeld125 Euro
=1 Monatsentgelt
(unter Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen)
1 .750 Euro
x 3 Monate
=Abfertigung5.250 Euro

Zeit­punkt der Aus­zahlung

Mit Ende Ihres Arbeitsverhältnisses muss Ihnen Ihr Arbeitgeber 3 Monatsentgelte Ihrer Abfertigung auszahlen. Besteht darüber hinaus ein weiterer Anspruch, muss ihn Ihr Arbeitgeber ab dem 4. Monatsersten nach Ende des Arbeitsverhältnisses in monatlichen Teilbeträgen auszahlen. Ein Teilbetrag beträgt mindestens 1 Monatsentgelt.

Beispiel

Frau Kiesel wird von ihrem Arbeitgeber Steingut nach 20 Jahren gekündigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Jänner 2020. Sie hat Anspruch auf 9.000 Euro Abfertigung netto. Das sind 9 Monatsentgelte.

Arbeitgeber Steingut muss am 31. Jänner 2020 Frau Kiesel 3.000 Euro bezahlen. Die restlichen 6.000 Euro in monatlichen Raten vom 1. Mai 2020 bis zum 1. Oktober 2020.

Sie haben einen Abfertigungsanspruch, obwohl Sie selbst gekündigt haben?

Siehe oben „Wann Ihnen trotz Selbstkündigung eine Abfertigung zusteht“

Ihr Arbeitgeber darf die Abfertigung in monatlichen Raten zahlen. Eine Rate muss mindestens die Hälfte eines Monatsentgelts betragen. Die erste Rate ist am Monatsersten nach Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.

ACHTUNG

Beenden Sie Ihr Arbeitsverhältnis wegen Elternschaft selbst, gilt die normale Fälligkeitsregelung. (Siehe „Zeitpunkt der Auszahlung Ihrer Abfertigung“)

Über­tritt vom alten ins neue Ab­fertigungs­system 

Sie können mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich einen Übertritt vereinbaren.

Es gibt 2 Übertrittsvarianten:

  • Variante 1: Einfrieren der erworbenen Abfertigungsanwartschaft
    In diesem Fall vereinbaren Sie mit der Arbeitgeberseite einen Stichtag. Für die bis dahin fiktiv angefallene Abfertigungsanwartschaft, zum Beispiel 9 Monatsentgelte nach 20 Jahren, gilt das alte Recht weiter. Das heißt zum Beispiel Verlust der Abfertigung bei Arbeitnehmerkündigung.

    Ab dem vereinbarten Stichtag zahlt der Arbeitgeber Beiträge in die Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) ein. Für diese Beiträge gilt dann das neue Abfertigungsrecht.

  • Variante 2: Übertragung eines vereinbarten Betrages an die BVK
    Bei dieser Variante vereinbaren Sie mit der Arbeitgeberseite eine bestimmte Summe, die diese in die BVK einzahlt.

    Sowohl für die übertragene Summe, als auch für die ab dem vereinbarten Stichtag zu zahlenden Beiträge gilt das neue Abfertigungsrecht.

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Kontakt

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Tel. : 050 477-1004
E-Mail: arbeitsrecht@akktn.at

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