Sanitär- und Sozialeinrichtungen
Toiletten, Garderobenkästen, Aufenthaltsräume & Co: Welche Einrichtungen für Ihren Arbeitsplatz vorgeschrieben sind und wie sie aussehen müssen.
Sicherheitsdatenblätter sind wesentliche Informationsquellen für den Schutz von Arbeitnehmer:innen beim Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen. Jede:r gewerbliche oder berufliche Abnehmer:in muss für gefährliche chemische Stoffe automatisch von der/dem für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß europäischer REACH Verordnung Art. 31 und Anhang II erhalten, und zwar
Weiters muss auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt auch an Privatpersonen, die ein gefährliches Produkt beziehen und verwenden, ausgehändigt werden. Viele Firmen haben ihre Sicherheitsdatenblätter – unabhängig von der Lieferpflicht an ihre Kund:innen – auch ins Internet gestellt. Diese sind in der Regel frei zugänglich.
Für nicht kennzeichnungspflichtige Gemische ist immer dann auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt auszufolgen, wenn ein Stoff enthalten ist, für den ein arbeitsplatzbezogener Grenzwert oder eine Untersuchungspflicht gemäß § 49 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) besteht.
Für folgende Bereiche ist das Sicherheitsdatenblatt nicht verpflichtend:
Ein Sicherheitsdatenblatt ist nicht formgebunden, muss aber folgende 16 Punkte (in der angeführten Reihenfolge) enthalten:
Unter Punkt 16 sind alle sonstigen Informationen anzugeben, von denen der/die Lieferant:in annimmt, dass sie für den Gesundheits- und Umweltschutz oder für die Sicherheit von Anwender:innen bedeutsam sind.
Die Informationen aus den Sicherheitsdatenblättern müssen in die Arbeitsplatzevaluierung (gemäß § 4 ASchG) und die Unterweisung (§ 14 ASchG) einfließen.
Wenn nach REACH ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben ist, sind Expositionsszenarien mit Risikomanagementmaßnahmen und Verwendungsbedingungen als Anhang zum Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern.
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