Negativer AMS-Bescheid

Was ist ein Bescheid?

Ein „Bescheid" ist eine rechtlich verbindliche Erledigung einer Behörde. Ein Bescheid sagt aus, ob Sie in einer Sache Recht bekommen oder nicht. Das AMS stellt nur schriftliche Bescheide aus, gegen die Sie auch Einspruch (eine „Beschwerde") erheben können. Diese Bescheide erhalten Sie in der Regel nicht eingeschrieben. Wenn Sie über ein e-AMS-Konto verfügen, kann ein Bescheid auch über dieses rechtswirksam zugestellt werden.

Nicht jeder AMS-Brief ist ein Bescheid!

Die Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe wird Ihnen nicht mit einem Bescheid mitgeteilt, sondern nur durch eine „Mitteilung über die Höhe des Leistungsbezuges“.

Achtung!

Diese Mitteilung können Sie nicht durch Beschwerde bekämpfen. Wenn Sie gegen die Höhe des Leistungsanspruchs Einspruch erheben wollen, müssen Sie zuerst einen Bescheid darüber verlangen. Erst gegen diesen können Sie dann eine Beschwerde einbringen.

Hinweis

Sollten Sie z.B. mit der Höhe oder der Dauer nicht einverstanden sein, müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt einen Feststellungsbescheid vom Arbeitsmarktservice verlangen. Tun Sie das nicht, kann Ihre Leistung später nicht mehr richtiggestellt werden! 

Tipp: So bekommen Sie einen Bescheid

  • Fordern Sie das AMS in einem Brief auf, Ihnen einen „Feststellungsbescheid" über die Höhe des Arbeitslosengeldes auszustellen.          
  • Vergessen Sie nicht, dabei Ihre Sozialversicherungsnummer anzugeben!     
  • Das AMS ist gesetzlich verpflichtet, den Bescheid grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

Daran erkennen Sie einen Bescheid

  • Bescheide des AMS sind in der Regel als solche bezeichnet.                                   
  • Bescheide enthalten eine Entscheidung („Spruch") über eine Rechtsangelegenheit und verweisen in der Regel auf eine Gesetzesstelle (z.B. einen Paragrafen), auf der die Entscheidung beruht. 
  • In einer „Begründung" werden dann nähere Gründe für diese Entscheidung angeführt.
  • In der „Rechtsmittelbelehrung" wird schließlich angeführt, was gegen den Bescheid unternommen werden kann und in welcher Form und innerhalb welcher Frist dies geschehen muss.

Diese Bescheide stellt das AMS üblicherweise aus

  • Ruhensbescheid: Z.B.: Sie erhalten einen Ruhensbescheid, wenn Ihnen vom ehemaligen Arbeitgeber eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (=für nicht konsumierten Urlaub) bezahlt wird und Sie im Anschluss an das Dienstverhältnis den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt haben. Rechtlich ist dieser Bescheid in der Regel dann korrekt, wenn das Ende des im Bescheid angeführten Ruhenszeitraums identisch ist mit dem Ende der Sozialversicherungspflicht bzw. mit dem Ende der Entgeltpflicht.                     
  • Bescheid gemäß §11: Einen Bescheid gemäß §11 Arbeitslosenversicherungsgesetz bekommen Sie, wenn Sie Ihr Dienstverhältnis selbst freiwillig oder selbstverschuldet beendet haben – zum Beispiel durch Kündigung Ihrerseits, berechtigte fristlose Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt. In diesem Fall bekommen Sie in den ersten 28 Tagen Ihrer Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld nicht ausbezahlt.

Achtung!

Wenn Sie keine Gründe vorbringen können, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes führen, ist eine Beschwerde aussichtslos.

Erfolgreich eine Beschwerde einbringen

Voraussetzung für eine erfolgreiche Beschwerde ist, dass neue Tatsachen hervorkommen, die zu einer Aufhebung des Bescheides führen können, oder dass Tatsachen vom AMS unrichtig beurteilt wurden.

Negativer Bescheid – das können Sie tun

Tipp

Gegen einen negativen Bescheid können Sie eine schriftliche Beschwerde einbringen.

Grundsätzlich kommt einer eingebrachten Beschwerde im Falle einer Rückforderung "aufschiebende Wirkung" zu, so dass der rückgeforderte Betrag vorerst nicht einbehalten wird. Wird die "aufschiebende Wirkung" jedoch vom AMS von vornherein ausgeschlossen, kann auch dagegen eine Beschwerde eingebracht werden. 

Die Beschwerde muss innerhalb von 4 Wochen ab der Zustellung des Bescheides bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht werden. Beachten Sie die Angaben der Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid!

Beschwerdevorentscheidung

Das Arbeitsmarktservice hat die Möglichkeit, binnen zehn Wochen eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Das bedeutet, dass der Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden kann bzw. die Beschwerde zurück- oder abgewiesen werden kann. Hat das Arbeitsmarktservice nicht vor, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, muss es die Beschwerde unmittelbar dem Gericht übermitteln.

Achtung!

Wird Ihre Beschwerde unmittelbar dem Gericht übermittelt, müssen Sie davon verständigt werden.

Vorlageantrag

Wurde Ihnen eine Beschwerdevorentscheidung zugestellt und sind Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ein Antrag beim AMS gestellt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

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Kontakt

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Arbeitsrecht
Tel. : 050 477-1004
E-Mail: arbeitsrecht@akktn.at

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