Vorsicht, Doping im Job
Kaffee, Energy-Drinks, Schokolade & Co: Was in Maßen ein Genuss ist, wird in Drucksituationen leicht zum „Alltagsdoping“ – mit Suchtgefahr.
ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass NichtraucherInnen vor der Einwirkung von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt werden (§ 30 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz).
Seit 1. Mai 2018 gilt: In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen verboten, sofern ein/e NichtraucherIn in der Arbeitsstätte beschäftigt wird. Gibt es eine ausreichende Zahl an Räumen, können ArbeitgeberInnen eigene Räume zum Rauchen einrichten.
Das Rauchen ist für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen verboten
Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen besonders vor der Einwirkung von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt werden.
ArbeitgeberInnen müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Rauchverbote eingehalten werden.
ArbeitgeberInnen können das Rauchen in Gebäuden erlauben
Ist in Gebäuden das Rauchen verboten, weil NichtraucherInnen beschäftigt werden, können ArbeitgeberInnen das Rauchen in eigenen Räumen erlauben.
Diese Räume zum Rauchen dürfen nicht sein:
Bei der Einrichtung von RaucherInnenräumen muss gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in Rauchverbotsbereiche dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. In der Praxis bedeutet das: RaucherInnenräume müssen wirksam abgetrennt sein und benötigen eine Be- und Entlüftung. Weiters können ArbeitgeberInnen das Rauchen im Freien am Betriebsgelände erlauben.
Betriebsräte haben Mitwirkungsrechte beim Thema Rauchen im Betrieb. Sie müssen insbesondere rechtzeitig vor Änderungen einbezogen werden.
Mit einer Betriebsvereinbarung können Betriebsrat und ArbeitgeberIn regeln:
Es handelt sich dabei um eine erzwingbare Betriebsvereinbarung. Das bedeutet: Können sich Betriebsrat und ArbeitgeberIn nicht einigen, kann jede Seite die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht anrufen und so eine Regelung erzwingen.
Die Häufigkeit und Dauer der Rauchpausen kann ebenfalls mit Betriebsvereinbarung geregelt werden.
In Räumen öffentlicher Orte gilt Rauchverbot nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG). Wie im ASchG gelten die Rauchverbote des TNRSG nicht nur für Tabakwaren, sondern auch für E-Zigaretten und Wasserpfeifen. Seit 1. November 2019 gibt es keine Ausnahmen für das Gastgewerbe mehr.
Ausdrückliches Rauchverbot gilt nach § 12 TNRSG u. a.
Rauchverbot in sonstigen öffentlichen Orten nach § 13 TNRSG
Ein öffentlicher Ort ist jeder Ort, der von KundInnen, PatientInnen usw., betreten werden kann. Zu den sonstigen öffentlichen Orten zählen z. B. Geschäfte, Einkaufszentren, Büroräume mit KundInnenverkehr.
Ausnahmen für sonstige öffentliche Orte:
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