Info zur Bezahlung in Stelleninseraten
Wer per Inserat einen Job anbietet, muss auch den Mindestverdienst dazuschreiben. Entspricht ein Inserat diesen Kriterien nicht, gibt es Sanktionen.
Seit 1979 gibt es in Österreich das Gleichbehandlungsgesetz. Seither ist die Diskriminierung bei der Entlohnung zwischen Frauen und Männern verboten.
Demnach darf eine Arbeitnehmerin (ohne sachliche Rechtfertigung) für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit kein geringeres Entgelt als ein Arbeitnehmer erhalten – und umgekehrt. Entgelt ist, was ArbeitnehmerInnen für ihre Arbeitsleistung erhalten. Dazu zählen neben Gehalt oder Lohn auch Überstundenentgelte sowie alle Zulagen, Prämien oder Leistungen für Angehörige im Krankheits- oder Todesfall usw.
Sachliche Rechtfertigung?
Im Einzelfall ist oft strittig, was als sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gelten darf. Ihr Betriebsrat, Ihre Arbeiterkammer und Ihre Gewerkschaft sowie die Gleichbehandlungsanwaltschaft beraten und unterstützen Sie in dieser Frage.Immer wieder wird der Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern so erklärt: Frauen hätten weniger Verhandlungsgeschick bei persönlichen Lohnverhandlungen, deshalb würden sie auch weniger verdienen. Dazu hat der Oberste Gerichtshof (OGH) aber klar entschieden: Wie viel jemand bezahlt bekommt, darf nicht vom Verhandlungsgeschick der Arbeitnehmerinnen abhängen. Es ist Aufgabe der Unternehmen, für gleichen Lohn bei gleicher Arbeit zu sorgen.
Selbstverständlich gilt das auch für den Fall, dass der Mann schlechter entlohnt wird als die Frau.
Lesetipp
Der Fall des Monats auf der Website der Gleichbehandlungsanwaltschaft illustriert, wie viel Ungleichheit es immer noch in der Arbeitswelt gibt.Das Gleichbehandlungsgesetz normiert Ansprüche bzw. Sanktionen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes: So hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Falle einer Entgeltdiskriminierung Anspruch auf gleiche Entlohnung bzw. auf Bezahlung der Differenz (maximal 3 Jahre zurück). Zusätzlich besteht Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Fristen beachten!
Frist zur Geltendmachung des Schadenersatzes bzw. der Entgeltdifferenz beim Arbeits- und Sozialgericht oder bei der Gleichbehandlungskommission: 3 JahreIm Falle einer Diskriminierung bei der Entlohnung können Sie wahlweise beim Arbeits- und Sozialgericht klagen oder einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission stellen. Sie können zuerst die Kommission, dann das Gericht oder Gericht und Kommission gleichzeitig befassen. Für Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht können Sie einen Antrag auf Rechtsschutz bei der Arbeiterkammer oder der Gewerkschaft stellen.
Tipp
Wenden Sie sich an die Arbeiterkammer oder Ihre Gewerkschaft bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. Wir beraten und unterstützen Sie!In jedem Fall müssen Sie die jeweilige Diskriminierung glaubhaft machen. Sie müssen daher u.a. Tatsachen anführen, die auf eine Diskriminierung hinweisen und die zeigen, dass die Ungleichbehandlung wahrscheinlich auf Grund des Geschlechtes erfolgt ist.
Wenn Sie sich am Arbeitsplatz diskriminiert fühlen, können Sie sich an Ihre Arbeiterkammer und Gewerkschaft wenden. Zusätzlich gibt es spezielle Institutionen der Gleichbehandlung: die Gleichbehandlungsanwaltschaft und die Gleichbehandlungskommission.
Die Prüfungsergebnisse der Gleichbehandlungskommission werden in anonymisierter Form auf dieser Website veröffentlicht.
Schadenersatzansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz sind allerdings ausschließlich beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen. Arbeiterkammer und Gewerkschaften können je nach Sachlage bei diesen Verfahren auch unterstützen.
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