Konkurrenzklausel

Immer mehr Arbeitgeber:innen legen Arbeitsverträge vor, die sogenannte Konkurrenzklauseln enthalten. Es handelt sich dabei um eine Ver­ein­bar­ung, mit der Sie sich verpflichten, bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des/der alten Ar­beit­geber­:in tätig zu werden:

Und zwar weder als Arbeitnehmer:in noch auf selbstständiger Basis. In vielen Fällen wird die Einhaltung der Konkurrenzklausel mit teils empfindlichen Ver­trags­straf­en abgesichert.


Wichtig!

Konkurrenzklauseln schränken die Mobilität von betroffenen Ar­beit­nehmer­:innen erheblich ein. ArbeitgeberInnen erschweren ihren Mit­ar­beit­er­:innen einen Wechsel innerhalb der Branche zur Konkurrenz.

Trotzdem sind diese Klauseln unter folgenden Vor­aus­setz­ung­en gültig:

  • Das Gesetz erlaubt Konkurrenzklauseln höchstens bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 

  • Das Gesetz verbietet Beschränkungen, die praktisch einem Berufsverbot gleichkommen. 

  • Ob die Konkurrenzklausel zur Anwendung kommt oder nicht, hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis endet. Nicht bei jeder Beendigungsart wird die Konkurrenzklausel auch schlagend. Arbeitnehmerkündigung, berechtigte Entlassung oder ein unberechtigter vorzeitiger Austritt lassen die Kon­kurrenz­klau­sel schlagend werden.

  • Vorsicht, auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Ar­beits­ver­hält­nisses kommt die Konkurrenzklausel zur Anwendung. Versuchen Sie, diese Klausel im Rahmen der Einigung über die einvernehmliche Auflösung weg zu ver­handeln und halten Sie dies auch schriftlich fest, damit es keine Be­weis­schwierig­keiten gibt.

Wirksam ist eine Konkurrenzklausel nur dann, wenn Ihr Entgelt bei Be­endig­ung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Grenze übersteigt:

  • Für Vereinbarungen, die ab dem 29.12.2015 geschlossen wurden, gilt: Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung brutto 4.040 Euro (2024) über­steigen, damit die Konkurrenzklausel gültig ist. Das Entgelt umfasst in dies­em Fall Lohn oder Gehalt sowie den Durchschnitt der sonstigen un­regel­mäßig­en Entgeltbestandteile wie z.B. Überstunden, Zulagen oder Pro­vision­en. Anteilige Sonderzahlungen werden nicht eingerechnet.

  • Für Vereinbarungen, vor dem 29.12.2015 geschlossen wurden, gilt: Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung brutto 3.434 Euro (2024) über­steig­en, damit die Konkurrenzklausel gültig ist. Das Entgelt umfasst in diesem Fall Lohn oder Gehalt plus ein 1/12 der Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weih­­nachts­geld) sowie den Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Ent­gelt­be­stand­teile wie z.B. Überstunden, Zulagen oder Provisionen. 

  • Vereinbarungen vor dem 17.3.2006 (Angestellte) bzw. 18.3.2006 (Ar­beit­er­Innen) sind an keine Entgeltgrenze gebunden; sie gelten unabhängig von einem bestimmten Mindesteinkommen.

Links

Kontakt

Kontakt

Arbeitsrecht
Tel. : 050 477-1004
E-Mail: arbeitsrecht@akktn.at

Das könnte Sie auch interessieren

Ver­falls­klau­seln

Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen verkürzen die gesetzliche Verjährungsfrist. Sie verlieren dadurch Zeit, um Lohn oder Überstunden einzuklagen.

Home Office kann nicht einseitig angeordnet werden, es brauch dazu eine Vereinbarung.

All-in-Ver­träge

Alles inklusive gibt es auch bei Arbeitsverträgen: All-In-Klauseln und Überstundenpauschalen sind gesetzlich erlaubt, für Sie aber selten günstig!

  • © 2024 AK Kärnten | Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, +43 50 477

  • Impressum