Diskriminierung wegen Behinderung ist verboten

Wenn Sie wegen einer Behinderung im Arbeitsleben benachteiligt werden, können Sie sich dagegen wehren. Das gilt zum Beispiel bei einer Bewerbung, beim Entgelt, bei einer Beförderung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wichtig

Für rechtliche Schritte gelten unterschiedliche und zum Teil sehr kurze Fristen. Holen Sie daher möglichst rasch Beratung ein.

Informationen in Gebärdensprache

Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenter ÖGS.barrierefrei informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte Arbeitnehmer über ihre Rechte in der Arbeitswelt.

Zum Video „Diskriminierung verboten“

Wann liegt eine verbotene Benachteiligung vor?

Das Behinderteneinstellungsgesetz schützt Arbeitnehmer:innen mit Behinderungen vor Benachteiligung in der Arbeitswelt.

Sie dürfen wegen Ihrer Behinderung insbesondere nicht benachteiligt werden:

  • bei einer Bewerbung oder Einstellung
  • bei der Festsetzung des Entgelts
  • bei Sozialleistungen
  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
  • bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
  • bei einer Beförderung
  • bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Auch eine Belästigung im Zusammenhang mit einer Behinderung ist nicht zulässig. Das gilt für Belästigungen durch Arbeitgeber:innen, Kolleg:innen oder dritte Personen.

Was kann ich tun, wenn ich diskriminiert werde?

Wenden Sie sich an das Sozialministeriumservice. Dort können Sie ein Schlichtungsverfahren beantragen.

Im Schlichtungsverfahren versuchen geschulte Mitarbeiter:innen, zwischen den Beteiligten zu vermitteln und eine Einigung zu erreichen. Auch eine Mediation ist möglich.

Das Schlichtungsverfahren und eine allfällige Mediation sind für betroffene Arbeitnehmer kostenlos. Das Honorar der Mediator:innen übernimmt der Bund.

Wer kann ein Schlichtungsverfahren beantragen?

Ein Schlichtungsverfahren können alle Personen beantragen, die sich wegen einer Behinderung diskriminiert fühlen.

Das gilt unabhängig von:

  • einem festgestellten Grad der Behinderung
  • der Staatsbürgerschaft
  • der Dauer der Beschäftigung

Hilfreich ist ein Nachweis über die Behinderung, zum Beispiel ein Steuerbescheid, Behindertenausweis oder Feststellungsbescheid.

Was passiert, wenn keine Einigung gelingt?

Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, können betroffene Arbeitnehmer beim Arbeits- und Sozialgericht klagen.

Beachten Sie: Ein Gerichtsverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden.

Bevor Sie wegen einer Diskriminierung eine Klage bei Gericht einbringen können, müssen Sie ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchführen.

Was kann ich einklagen?

Je nach Fall können Arbeitnehmer verlangen:

  • Schadenersatz
  • die Gewährung einer vorenthaltenen Leistung, zum Beispiel einer Aus- oder Weiterbildung
  • zusätzlich eine Entschädigung für eine erlittene persönliche Beeinträchtigung

Den Abschluss eines Arbeitsvertrags können Sie jedoch nicht einklagen.

Bei einer diskriminierenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Sie wählen, ob Sie die Beendigung anfechten oder Schadenersatz geltend machen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Fristen sind unterschiedlich und teilweise sehr kurz.

Beispiele:

  • bei einer diskriminierenden Kündigung durch Arbeitgeber:innen: 14 Tage
  • bei der Ablehnung einer Bewerbung: 6 Monate

Wenn Sie sich diskriminiert fühlen, lassen Sie sich daher sofort beraten. Unterstützung bieten:

  • das Sozialministeriumservice
  • die Arbeiterkammer
  • die Gewerkschaft
  • die Behindertenanwaltschaft
  • der Österreichische Behindertenrat

Bin ich auch außerhalb der Arbeitswelt vor Diskriminierung geschützt?

Ja. Vor Diskriminierungen im täglichen Leben schützt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.

Es gilt im Wesentlichen:

  • für die gesamte Verwaltung des Bundes
  • beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, etwa bei Verbrauchergeschäften

Welche neuen Regeln zur Barrierefreiheit gelten?

Seit 1. Jänner 2025 müssen Unternehmen mit mehr als 400 Arbeitnehmer:innen eine Barrierefreiheitsbeauftragte und eine Stellvertretung einrichten.

Diese Personen beschäftigen sich mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit, zeigen Missstände auf und bringen Verbesserungsvorschläge ein. Sie arbeiten mit den jeweils zuständigen Personen zusammen und sind in die Planung entsprechender Maßnahmen einzubeziehen.

Seit 28. Juni 2025 müssen Unternehmen außerdem grundsätzlich Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anbieten.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • PCs und Smartphones
  • Geld- und Fahrkartenautomaten
  • E-Banking
  • E-Commerce
  • Online-Messenger-Dienste

Dabei gelten Übergangsbestimmungen und Ausnahmen, unter anderem für Kleinstunternehmen.

Welche Bedeutung hat die UN-Behindertenrechtskonvention?

Österreich hat die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2007 unterzeichnet und 2008 ratifiziert.

Damit hat sich Österreich verpflichtet, Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention zu setzen und den Vereinten Nationen darüber Bericht zu erstatten.

Für die Umsetzung wurde 2012 der erste Nationale Aktionsplan Behinderung für die Jahre 2012 bis 2021 beschlossen. Im Juni 2022 folgte der Nationale Aktionsplan Behinderung für die Jahre 2022 bis 2030.


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