Klicken bis es schmerzt
Der „Mausarm“ klingt zwar harmlos, ist aber eine einschränkende und zum Teil schmerzhafte Folge von ständiger Computerarbeit. So beugen Sie vor!
Unter Belichtung wird der von außen kommende Tageslichteinfall durch Lichteintrittsöffnungen wie beispielsweise Fenster oder Lichtkuppeln verstanden. Unter Beleuchtung wiederum versteht man die Aufhellung eines Raums mit künstlichem Licht.
Arbeitsräume müssen natürlich belichtet und darüber hinaus mit einer ausreichend dimensionierten Beleuchtung versehen sein. Vor allem während der Wintermonate sowie bei Abend- und Nachtarbeit hat die Beleuchtung für ausreichende Lichtverhältnisse zu sorgen. Die sehkraftbedingten Bedürfnisse der ArbeitnehmerInnen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Licht ist außerdem extrem wichtig fürs allgemeine Wohlbefinden bei der Arbeit.
Wenn es der Arbeitsvorgang nicht ausschließt, (z.B. Fotolabor) müssen Arbeitsräume natürlich belichtet werden. Die Fläche der Fenster, Oberlichten oder Lichtkuppeln muss mindestens 10%, der Grundfläche des Arbeitsraumes betragen. Arbeitsräume müssen auch eine Sichtverbindung ins Freie von mindestens 5 Prozent der Bodenfläche des Raumes aufweisen. Lichtkuppeln und Glasdächer gelten jedoch nicht als Sichtverbindung. Wenn Fenster oder sonstige Lichteintrittsöffnungen Blendungen oder störende Reflexionen hervorrufen sind sie mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen (z. B. Jalousien) auszustatten. Arbeitsräume müssen möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sein.
Arbeitsräume ohne Tageslicht und ohne Sichtverbindung ins Freie dürfen nur benutzt werden, wenn
Abweichende Bestimmungen gelten für Bahnhöfe, Flughäfen, Passagen und Einkaufszentren, jedoch nur soweit es technisch unmöglich ist, Lichteintrittsflächen vorzusehen.
Weiters gelten abweichende Bestimmungen für Arbeitsräume, in denen Arbeitnehmer/ innen nicht länger als 2 Stunden täglich tätig sind und sie die restliche Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt sind, die allen Anforderungen entsprechen. Die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindungen ins Freie dürfen bei Kassenschaltern, Meisterkojen und Portierlogen innerhalb von Räumen auch in die sie umgebenden Arbeitsräume führen, wenn diese alle sonstigen Anforderungen erfüllen.
Wenn es die Arbeitsvorgänge nicht ausschließen (zum Beispiel im Fotolabor) oder das Tageslicht nicht ausreicht, müssen Arbeitsräume künstlich beleuchtet werden. Vor allem während der Wintermonate sowie bei Abend- und Nachtarbeit hat die Beleuchtung für ausreichende Lichtverhältnisse zu sorgen. Die künstliche Beleuchtung soll Arbeitsräume gleichmäßig, möglichst farbneutral und ausreichend hell ausleuchten. Die Allgemeinbeleuchtung muss im ganzen Raum, 85 cm über den Boden, mindestens 100 Lux erreichen. Arbeitsplätze sind zusätzlich zu beleuchten, wenn es die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz erfordern.
Natürlich sind auch sehkraftbedingte Bedürfnisse von ArbeitnehmerInnen zu berücksichtigen. Hier kann eine Tischlampe oder eine andere Zusatzlampe den höheren Lichtbedarf ausgleichen. Zusatzlampen sollen den Arbeitsplatz auf einer Fläche von mindestens 60 x 60 Zentimeter zusätzlich aufhellen und bei der Arbeit nicht blenden. Warm weiße oder neutral weiße Lichtfarben sind gut für die Augen. Achten Sie auch darauf, dass alle Lampen am Arbeitsplatz eine einheitliche Lichtfarbe haben. Es gibt keine Faustformel wie viele Leuchtmittel und wie viele Watt benötigt werden um die gewünschte Helligkeit zu erreichen. Denn die Lichtstärke hängt davon ab, wie hell oder dunkel etwa die Wände sind oder wie viel Licht durch das Fenster einfällt. Sie muss daher mit einem Luxmeter gemessen werden. Wenden Sie sich bei Fragen bezüglich Messung an ihre Sicherheitsfachkraft.
Der Lichtbedarf richtet sich nach der Tätigkeit. Beispielsweise muss die
Beleuchtungsstärke in Verkaufsräumen mindestens 300 Lux betragen. Bei Bildschirmarbeit oder im Kassenbereich von
Verkaufsräumen ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 500 Lux vorgeschrieben. Für feine
Arbeiten wie an Optiker- und Uhrmacherarbeitsplätzen sind 1.500 Lux notwendig. (ÖNORM
EN 12464-1) Arbeitsplätze sind zusätzlich zu beleuchten, wenn es die jeweilige Sehaufgabe oder
die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz erfordern.
An Büroarbeitsplätzen muss die Beleuchtungsstärke zwischen 300 Lux (Ablegen, Kopieren) und 500 Lux (Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung), gemessen in Tischhöhe, betragen. Das Bildschirmgerät sollte so aufgestellt werden, dass die Blickrichtung parallel zur Fensterfront erfolgt. So vermeiden Sie Spiegelungen im Bildschirm, die Ihre Augen zusätzlich belasten. Auch Lichtquellen sollten parallel zur Blickrichtung zum Bildschirm aufgestellt werden.
Gesetzliche Grundlagen
Neben der Allgemeinbeleuchtung und der arbeitsplatzbezogenen Beleuchtung ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen, wenn die Arbeitsräume und Fluchtwege nicht natürlich belichtet sind, die Fluchtwege nicht ausreichend belichtet sind oder die Belichtung auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht (z. B. Nachtarbeit). Die Sicherheitsbeleuchtung ist auch erforderlich, wenn bei Ausfall der Beleuchtung eine besondere Gefahr entsteht (z. B. Bedienung gefährlicher Arbeitsmittel). Die Sicherheitsbeleuchtung muss eine unabhängige Energieversorgung haben und selbsttätig wirksam werden. Anstatt der Sicherheitsbeleuchtung können selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen angebracht werden, wenn die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann. Solche Orientierungshilfen sind nicht geeignet, wenn gefährliche Arbeitsmittel verwendet werden oder auf Grund der Tätigkeiten Arbeitsmaterialien, Werkzeuge, Abfälle etc. auf den Fußboden fallen und dadurch Stolpergefahr entsteht.
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