Be­steuerung von Insolvenz­ent­gelt und Pflicht­ver­anlagung

Das Insolvenz-Entgelt wird im Gegensatz zu Ihrer gewohnten Lohn- und Gehaltsabrechnung vorerst unabhängig von Ihrem Verdienst mit einem (vorläufigen, pauschalen) einheitlichen Steuersatz versteuert.

Die endgültige Besteuerung erfolgt erst nach Auszahlung des Insolvenz-Entgeltes gemeinsam mit Ihren übrigen Einkünften im Kalenderjahr - im Zuge der Arbeit­nehm­er­ver­an­lag­ung (Pflichtveranlagung). 

TIPP

Damit Sie eine Steuernachzahlung nicht unvorbereitet trifft: Legen Sie einen entsprechenden Betrag beiseite, wenn Sie Geld von der IEF-Service GmbH erhalten haben. 

Insolvenz-Ent­gelt für An­sprüche aus Vor­jahren

Warten Sie nicht auf den Brief vom Finanzamt!

Haben Sie heuer noch Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus Vorjahren erhalten, so empfehlen wir je nach dem Zeitpunkt der Auszahlung zur rasch­en Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung ab nachfolgenden Terminen:

Erfolgte die Auszahlung
im ...
Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung
sollte erfolgen ...
1. Quartalab 01.05.
2. Quartal
ab 01.08.
3. Quartalab 01.11.
4. Quartalab 01.02. des nächsten Jahres

Haben Sie für das Vorjahr bereits eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht, wird das Finanzamt automatisch eine Wiederaufnahme veranlassen.

Insolvenz-Ent­gelt für An­sprüche aus dem laufenden Jahr

Werden Sie selbst aktiv!

Wenn Sie Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus dem laufenden Jahr er­halt­en haben, können Sie ab 1. März des Folgejahres eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt beantragen, denn bis dahin hat die IEF-Service GmbH einen Lohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln. Die Veranlagung muss jedoch bis 30. September des Folgejahres eingebracht werden, um Zinsen für Nachforderungen zu vermeiden.

TIPP

Beim Ausfüllen der Veranlagung zählt der Insolvenz-Entgelt-Fonds nicht als bezugsauszahlende Stelle.

Kontrollieren Sie den Bescheid

Bei Erhalt des Bescheides vom Finanzamt sollten Sie unbedingt kontrollieren, ob vom insolventen Arbeitgeber auch nur tatsächlich noch ausbezahlte Bezüge dem Finanzamt gemeldet wurden (nicht Insolvenz-Entgelt!). Doppelmeldungen können nämlich vom Fin­anz­amt nicht erkannt werden und erhöhen die Nachforderung unter Umständen erheblich.

Sollten Sie unsicher sein, ob die Nachforderung korrekt ist, helfen Ihnen die Steuer­ex­pert­:innen der Arbeiterkammer gerne weiter und prüfen Ihren Bescheid vom Finanzamt.

ACHTUNG

Sollten Sie für offene Ansprüche, die vom Insolvenz-Entgelt-Fonds mangels Sicherung nicht bezahlt werden, eine Quote von der In­sol­venz­ver­walter­in/ vom Insolvenzverwalter erhalten, so ist diese/dieser verpflichtet einen Jahreslohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln, sofern der Betrag höher als 100 Euro ist. Auch für dieses Entgelt wird vom Finanzamt Lohnsteuer vorgeschrieben.

Links

Kontakt

Kontakt

Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen
Tel. : 050 477-1001
E-Mail: isa@akktn.at

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